Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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beauftragten Personen bekannt gegeben:
1. Peter Ehlen aus Hallschlag,
2. August Schweder aus Hallschlag,
3. Leonhard Hack-Kehlen aus Hallschlag;
uils Ersatzmärner dienen eintretenden Falles:
4. Nikolaus Furth aus Hallschlag und
5. Michael Stabel aus Jünkerath.
Trier, den 30. August 1807.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Mand.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

Bekanntmachung.
Nuf Grund des 8 10 ff. des Reichsgesetzes, betreffend
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Ge—
ränken vom 24. Mai 1901 (Reichsgesetzbölatt S. 175) in
Verbindung mit Ziffer 2 des Ministerialerlasses vom 23.
Januar 1902 (Ministerialblatt der Handels- und Gewerbe—
berwaltuug S. 65) ist der Nahrungsmittelchemiker Dr. Kurt
Weber zu St. Johann vom 1. Oktober 1907 ab von dem
Herrn Regiernungépräsidenten zum Sachverständegen behufs
Ausführun, der in dem Gesetze bezeichneten Maßnehmen
ernannt worden.
Die durch die Bekanntmachung des Herrn Regierungs-Präsidenten
 vom 30. März 1903 — Kreisblatt Nr. 16 vom
20. April 1903 — veröffentlichte Ernennung des Chemikers
Dr. Hölterhoff zum Sachverständigen nach genanntem Gesetze
wird hierdurch widerrufen.
Saarbrücken, den 7. September 1907.
Der Königliche Landrat.
J. A.: von Hartmann-Krey,
Regierungs⸗Assessor.

Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
zaß die bisherige Straße 54 von der Dudweiler⸗ bis zur
Königin Luisenstraße „Beethovenstraße“, Privatstraße Roth—
Schüler „Lortzingstraße“, Floragartenstraße „Florastraße“
und die bisherige Straße 38, Teilstrecke von der Mainzer—
straße bis zur Großher:og Friedrichstraße „Lessingstraße“,
Fselspfad „Arendtstraße“ zukünftig benannt ist.
Saarbrücken, den 10. September 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
o. Hagen, Regierungs-Assessor.

Nachrichten über den Eintritt in Unteroffiziervorschulen.
1. Die Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung,
uunge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unter—
offizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule
nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehr⸗
pflichtige Alter kostenfrei derart auszubilden, daß sie für
ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer
Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schul—⸗
kenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im
Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre
spätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist.

— Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Aus
bildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der An—
forderungen des Miltärdienstes, besondere Aufmerksamkei
zugewendet.
2. Die Ausbildung in der Unteroffiziervorschule dauer:
im allgemeinen zwei Jahre.
3. Die Zöglinge der Unteroffiziervorschulen gehören
nicht zu den Militärpersonen des Reichsheeres. Jhnen
tehen daher bei vorkommenden Dienstbeschädigungen deine
Ansprüche auf Invalidenwohltaten zu.
Die Aufnahme begründet die Verpflichtung, aus der
Unteroffiziervorschule, unter Uebernahme der für die Aus—
zildung in einer Unteroffizierschule festgesetzten besonderen
Dienstherpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte
Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder
nuch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unter⸗
offiziervorschule zwei Monate, im ganzen höhstens vier
Jaͤhre, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv im
heere zu dienen. Fur den Fall aber, daß ein Zögling
eser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem
Amfange nachkommen sollte, sind die für ihn aufgewandten
dosten, 465 Mark für jedes auf der Unteroffiziervorschule
zugebrachte Jahr, ganz oder anteilsweise nach Verhältnis
zer erfullten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu
»rstatten. Bei Feststellung der Kosten sind vom Tage des
Fintritts in die Unteroffiziervorschule an zunächst volle Jahre
und volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und
nur die überschießzenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein
Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier⸗
jorschule entlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Er—
stattung der Kosten.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leiste
der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder
andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen.
5. Nach der im allgßemeinen zwei Jahre dauernden
Ausbildung in der Unteroffizierschuse werden die in den
Unteroffiztervorschulen vorgebildeten Unteroffizierschüler in
erster Linie der Jnfanterie überwiesen, bönnen aber auch
aach Ermessen des Kriegsministeriums den Maschinengewehr⸗
Abteilungen, der Feld- und Fußartillerie, den Pionieren,
den Bezirkekommandos und der Marine⸗-Infanterie zugeteilt
werden, und zwar die Unteroffizierschüler, die die Befähigung
hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden, dürfen in der Regel nicht
unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen
eine Körpergröße von mindestens 151 em und einen
Brustumfang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen
gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut
sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm⸗
baren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein
scharfes Auge, gutes Gehoör und fehlerfreie (nicht
stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig
schreiben, Gedrucktes (in deuischer und lateinischer
Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den
vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 1415 Jahre
alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter
            
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