Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8656.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden neben der Verantwortlichkeit für
den etwa angerichteten Schaden mit Geldstrafen bis zu 60
Mark, im shdermohencsollec entsprechender Haft bestraft.
6.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Trier, den 22. August 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Fin Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber hat bei mir
den Antrag auf Einführung des Achtuhr-Ladenschlusses in
den Städten Saarbrücken, St. Johann und Malstatt⸗Bur⸗
bach für alle Geschäftszweige mit Ausnahme der Lebens⸗
mittel⸗Branche (Baͤcker, Konditoren, Metzger, Kolonial⸗
warenhandlungen einschl. des Verkaufs der in letzteren ge⸗
führten geringwertigen Hausbedarfsartikel usw.) und der
Zigarrengeschäfte und unter Ausschluß sämtlicher Samdtage,
der Wochentage vor Festtagen und derjenigen Tage, für die
eine verlängerte Beschäftigungszeit bis 10 Uhr abends zu⸗
gelassen ist, gestellt.
Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von meinem
Zommissar aufgestellten und in der Zeit vom 28. Juni 1907
bis einschließlich 11. Juli 1907 öfsentlich ausgelegten Liste
ind Einsprüche nicht erhoben worden.
Ich fordere hiermit sämtliche beteiligte Geschäftsinhaber
auf, eine bestimmte Aeußerung für oder gegen die beab⸗
sichtigte Aenderung bis zum 165. Oktober d. J., mittags
12 Uhr, abzugeben.
Mit der Entgegennahme dieser Aeußerungen habe ich
den bei der Königlichen Polizeidirektion zu Saarbrücken be⸗
schäftigten Regierungs⸗-Assessor von Hagen als meinen
Kommissar beauftragt.
Die Aeußerungen können schriftlich an meinen Kom⸗
nissar gerichtet oder aber in der Zeit von 9—12 Uhr vor⸗
mittags und von 3286 Uhr nachmittags in dessen Amts⸗
stube zu Protokoll gegeben werden.
Ich weise noch besonders darauf hin, daß bei der Fest⸗
ttellung der für die Abänderung der Ladenschlußzeit er⸗
forderlichen Mehrheit von zwei Dritteln nur diejenigen Ge⸗
schäfts⸗Inhaber gezählt werden, welche eine bestimmte
Aeußerung für oder gegen die Aenderung innerhalb der
gesetzten Frist abgegeben haben.
Trier, den 24. August 1907.
Der Regierungs-Präsident.
Bake.

Der zum Chilenischen Konsul in Köln ernannte Kauf⸗
mann Karl Erk zu Kalk ist zufolge Erlasses des Herrn
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 18. August
d. Is. α in dieser Amtseigenschaft anerkannt und
zugelassen worden.
Trier, den 24. August 1907.
Der Regierungs⸗Praͤsident.
J. V.: Dr. Schmidt.
Staatliche Heizerkurse.
Nach einer Anordnung des Herrn Ministers für Handel
und Gewerbe soll in der Zeil vom 11. bis 26. November d. Is.

in Saarbrücken und in der Zeit vom 2. bis 16. Dezember
d. Is. in Trier ein Heizerkursus unter Leitung eines staat⸗
lich beauftragten Wanderlehrers und eines Lehrheizers ver⸗
anstaltet werden.
Der Kursus soll den im praktischen Betriebe stehenden
Heizern Gelegenheit bieten, sich diejenigen Kenntnisse und
Ferligkeiten anzueignen, welche zu einer sachgemäßen Aus⸗
übung des Dienstes als selbständiger Heizer etforderlich sind.
Namentlich sollen die Kenntnisse der Teilnehmer in der
zeeignetsten Bedienungsweise der Feuerungen für verschiedene
Zrennstoffe und der für bestimmte Rostanordnungen ge⸗
zignetsten Brennstoffe befestigt und erweitert und die Teil⸗
nehmer befähigt werden, eine Feuerung möglichst ökonomisch
und unter Vermeidung von Rauch und Ruß zu bedienen.
Dabei sollen die zur Sicherheit des Betriebes von dem
Heizer zu beobachtenden Maßnahmen und sein Verhalten
auch in kritischen Fällen eingehend geübt werden.
Nähere Angaben über den Lehrplan und die Aufnahme—
bedingungen enthält das „Programm der staatlichen Heizer⸗
turse“, welches den Kesselbesitzen auf Wunsch von den
Bewerbeinspektionen Merzig, Saarbrücken und Trier mit—
geteilt werden wird. Von den genannten Stellen werden
auch die Formulare zu Anmeldescheinen unentgeltlich verab⸗
folgt. Die Anmeldungen zu dem Kursus in Saarbrücken
sind bis zum 16. September d. Is. an den Gewerbeinspektor
in Saarbrücken, die zu dem in Trier stattfindenden Kursus
bis zum 1. Oktober d. Is. an den Gewerbeinspektor zu
Trier zu richten.
Trier, den 26. August 1907.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: Dr. Schmidt.

Bekanntmachung,
den Sehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hier betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste
Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hier
am Dienstag, den 1. Oktober d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag⸗
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kennt⸗
nisse im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der
im Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausuübung
des Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
ratibnellen Rusübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Gesellenprüfung im Hufbeschlage
hdeslanden haben. Ausnahmen können in besonderen Fällen
von der ständigen Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zuge⸗
tanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind
anter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens
14 Tage vor Beginn des Kursus an ˖ die fiändige Aufsichts⸗
behörde der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der
Schmiede⸗Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum,
Pferdemarkt Nr. 5 hier, zu richten, welcher über die Auf⸗
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel an einem
Aaursus nicht teilnehmen. Der Lehrgang umfaßt einen Zeit⸗
raum von drei Monaten. Es findet in jedem Vierteljahr
ein solcher statt, dessen Schluß jedesmal mit der von der
staatlichen Prüsungsbehörde für Hufschmiede anberaumten,
in dem Amtsblatt bekannt gemachten Prufung zusammenfällt.
            
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