Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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—**

Amtliches Anzeigeblatt für

Vr. 36.

Montag, den 9. September

1907.

Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die seit einigen Jahren von der Abteilung ausgeführte
Prüfung von trigonometrischen Punkten hat ergeben, daß die
Marksteine zum Teil ganz verschwunden, zum Teil aus dem
Acker herausgenommen und am Wall oder im Graben nieder⸗
zelegt, zum Teil an Ort und Stelle liegend, vergraben sind.
Die Besitzer sind fast ausnahmslos im Unklaren über den
Zweck und Wert der trigonometrischen Marksteine. Sie
beackern die Marksteinschutzflächen in dem Glauben, daß ihnen
zwar der Boden nicht gehöre, ihnen aber die Nutznießung
überlassen sei. Diese Annahme ist natürlich ixrig. Die
Marksteinschutzfläche, d. i. die kreisförmige Bodenfläche von
2 qm um den Marbkstein, darf nicht vom Pfluge berührt
verden. Vergl. 8 2 der Anweisung vom 20. Juli 1878,
betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen
Marksteine. Zuwiderhandlungen werden nach 8 370,1 des
RaStr.«“G.B. mit Geldstrafe bis zu 160 Me. bestraft.
Durch das Umpflügen und Eggen der Marksteinschutz
flächen entstehen die vielen Verrückungen und Beschädigungen
der Marksteine; mit der geringsten Verschiebung ist aber der
Punkt zerstört und kann nur unter Aufwendung von erheb—
lichen Kosten von Technikern der Landesaufnahme wieder
hergestellt werden.
Die Zerstörung von trigonometrischen Punkten der
Preußischen Landestriangulation fällt unter 8 304 des
R.⸗Str.G.B. (Gegenstand der Wissenschaft) und wird mit
Geldstrafe bis 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft.
Die Abteilung hält es deshalb für notwendig, in
wiederkehrenden Bekanntmachungen immer wieder, unter An⸗
ziehung der Strafbestimmungen darauf hinzuweisen, daß die
2 qm betragende Marbksteinschutzfläche dem Fiskus gehört
und von der Bewirtschaftuug auszuschließen ift, und daß der
Markstein weder beschädigt noch verrückt werden darf. Auch
hält es die Abteilung für nützlich, wenn von Zeit zu Zeit
die Bevölkerung über den gemeinnützigen Zweck der durch
die Landesaufnahme festgelegten trigonometrischen Punkte
aufgeklärt wird. Dadurch wuͤrde erreicht, daß bei etwaiger
Strafverfolgung der Einwand der Unkenntnis von dem Ur—⸗
heber der Beschädigung oder Verrückung des Marksteins nicht
erhoben werden könnte.
Wiederholt ist es vorgekommen, daß Beschädigungen an
Marksteinen von Kindern verübt worden sind. Dies könnte
derhütet werden, wenn die Lehrer die Kinder auf die Be⸗
deutung solcher Steine aufmerksam machten.
Auch öftere Revisionen durch die Gendarmen und Orts⸗
vorstände, entsprechend der Anweisung vom 20. Juli 1878
werden dringend einpfohlen.
Berlin, XV. 40, den 15. März 1906.
Trigonometrische Abteilung der Kgl. Landesaufnahme.
v. Bertrab.

Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 188,
139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗
—XVDD—
Bezirksausschusses hier zur Sicherung des Schiffahrtsbetriebes
während des Baues der Brücke über die Mosel bei Tritten⸗
heim folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Auf der Moselstrecke zwischen der Orlschaft Leiwen und
der sogenannten Marter⸗Kapelle bei Strom-⸗kKm 88, 000 ober⸗
halb Neumagen dürfen Schiffe nur einzeln fahren. Auch
im Anhang eines Schleppzuges dürfen nicht zwei Schiffe
nebeneinander gekuppelt werden.
82.
Dampfschiffe und sonstige durch eigene Triebkraft be⸗
wegte Fahrzeuge haben auf der Talfahrt non Strom⸗km
85,300 und auf der Bergfahrt von Strom⸗Km 86, 050 ab
solange mit verminderter Kraft zu fahren und nötigenfalls
die Maschinen zu stoppen, soweit letzteres ohne Gefahr für
das Fahrzeug und dessen Anhang geschehen kann, bis die
Brückenbaustelle vollkommen passiert ist.
Die vorbezeichneten Stellen (Strom⸗km85,300 und
36,050) sind durch Wahrschautafeln (weiß mit rotem Feld)
an dem auf dem rechten Ufer befindlichen Eisenbahn⸗Viadult
kenntlich gemacht.

83.
Während der Bauarbeiten haben die Schiffe ihren Weg
durch die bei Tage beiderseits mit roten Flaggen, bei Nacht
beiderseits mit roten Laternen bezeichnete Durchfahrtsöffnung
zu nehmen.
Das gleichzeitige Einfahren zweier oder mehrerer Schiffe
in diese Durchfahrtsöffnung ist verboten. Kommt zugleich
ein Schiff zu Tal und ein anderes zu Berg, so hat das
Letztere unterhalb Strom⸗Kim 86, 050 so lange zu warten,
his das zu Tal fahrende Schiff die Brückenbaustelle passiert
hat. Das zu Berg fahrende Schiff wird durch eine am
uͤfer mit roter Warnungsflagge wandelnde Wahrschau und
durch Zurufen von dem Herannahen eines zu Tal kommen—
den Schiffes in Kenntnis gesetzt.
81.
Wenn so starker Nebel eintritt, daß vom Schiffe aus
nicht gleichzeitig beide Ufer der Mosel deutlich erkannt werden
sönnen, so müssen die zu Tal fahrenden Schiffe spätestens
bei Km 885, 300 (obere Wahrschautafel) und die zu Berg
sahrenden Schiffe in der Höhe der Marter⸗-Kapelle bei
Sirom⸗Km 88,000 solange beilegen, bis der Nebel ver—
chwunden ist.
            
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