186 —
812.
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd
in Teinlichem Zuftande zu erhalten und täglich mindestens
einmal gründlich zu lüften.
Die Fußboöden der Arbeitsräume müssen täglich, die
Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (K8), vier⸗
teljährlich mindestens einmal abgewaschen werden.
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße,
Tücher und dergleichen dürfen nicht zu anderen als zu
Jetriebszwecken denutzt und müssen in reinlichem Zustande
erhalten werden.
Hunde duürfen in den Arbeitsräumen nicht geduldet
verden.
813.
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der
Arbeit mindestens mit Beinkleid und Hemd bekleidetsein. Die
seleidungsstücke müssen fich in reinlichem Zuftande befinden.
8 14.
Bersonen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten
dürfen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen können durch
den Regierungspräsidenten nach Anhörung des Kreisarztes
zugelassen werden.
8 15.
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von
Bactwaren erfolgt, ist ein Abdruck dieser Verordnung und ein
on der Ortspoligeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit
seines Inhaltes unterzeichneter Aushang anzubringen, aus
dem ersichtlich ist
a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes,
b) der Inhalt des Luftraumes in Kubikmetern,
ch die Zahl der Personen, die nach 8 5 oder nach 8 16 in
den Arbeitsraumen regelmäßig beschäftigt werden darf.
F 16
Der Regierungspräsident ist befugt, auf Antrag für be—
tehende Anagen, solange fie nicht eine wesentliche Erweiter⸗
ung oder einen Umbau erfahren, Ausnahmen von 88 2,4
ind 5zuzulassen, wenn darin die Arbeiter in anderer
Weise gegen Gefahren für ihre Gesundheit soweit geschützt sind,
wie es die Natur des Betriebes gestattet.
817.
Weitergehende Vorschriften der örtlichen Baupolizeiord⸗
nungen werden durch die gegenwärtige Polizeiverordnung
nicht berührt.
8 18.
zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit
Beloftrafe bis zu 60 Mt, an deren Stelle im Falle des Un⸗
dermoögens entsprechende Haft tritt, bestraft, soweit nicht nach
anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
8 10.
Alle denselben Gegenstand betreffenden Polizeiverord⸗
nungen werden hierdurch aufgehoben.
g820.
y * Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober d. Is. in
raft.
Loblenz, den 9. Juli 1907.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Frhr. von Schorlemer.
— wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den
Regierungsbezirk Trier mit Ausnahme des Stadtkreises Trier
folgendes verordnet:
54.
Spülabtritte, Badewannen, Wasch⸗ und Spülbecken und
sonstige aus einer Wasserleitung gespülte oder gespeiste An⸗
lagen sowie Grundablässe — Haupthähne mit Entleerung
sind derartig einzurichten, daß aus ihnen ein Rückfließen
oder Rücksaugen von Flüssigkeiten oder anderen Stoffen in
e Reinwasserleitungen unker keinen Umständen eintreten
ann.
Die hierzu gewählte Einrichtung muß der Beaufsich—
tigung zugänglich sein und auch bei längerem Gebrauche ein
Zarücktreten irgend welcher Stoffe in die Leitung sicher
verhüten.
Sie bedarf in jedem einzelnen Falle der polizeilichen
Genehmigung. Bestimmte Einrichtungen und Apparate, welche
den poligeilichen Anforderungen genüͤgen, werden öffentlich
hekannt gegeben.
32.
Anlagen, die den Anforderangen des 81 nicht genügen,
müssen spaͤtestens 6 Wochen nach ergangener Aufforderung
entsprechend geändert werden.
33.
Aehertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden
mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder im Unvermögens—
falle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Trier, den 153. August 1907.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat dem
Vorstand des Vereins für christliche Volksbildung in der
Rheinprovinz und Westfalen die Erlaubnis erteilt, zugunsten
seiner Zwecke im Jahre 1908 bei wohlhabenden evangelischen
Freunden der Sache in den größeren Städten der Rhein—
brovinz einmal freiwillige Beiträge einsammeln zu lassen.
Mit der Abhaltung der Kollekte für den Regierungs.
bezirk Trier ist der Sekretär Karl Goerke in M.⸗Gladbach
beauftragt.
Trier, den 12. August 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. Juli
o. Is. ¶ . A. 8063) bringe ich zur Kenntnis, daß in diesem
Jahre die 2. Serie der 2. Geldlotterie zur Erhaltung des
Siebengebirges zur Ausspielung gelangt.
Diese Serie besteht aus 275 000 Losen mit 12126
Bewinnen.
Trier, den 15. August 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Verhütung des Rücktritts unreiner Flüssigkeiten und
anderer Sivffe in die Reinwasserleitung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1830 — G.⸗S. S.
260 und des 8 137 des Gefetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 30. Juli 1883 — G.S. S. 198
Bekanntmachung der Koniglichen Regierung.
Nachdem ein angemessener Betrag von Fünfzigpfennig⸗
stücken mit dem neuen Gepräge (⸗ Markstücken) hergestellt
ind dem Verkehr zugeführt worden ist, sollen die in den
bissherigen Formen geprägten Stücke eingezogen werden.
Im Interesse einer beschleunigten und vollständigen Ein⸗