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Vr. 835.
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Montag, den 2. September
1807.
Polizei⸗Verordnung
über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen
Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaten
hergestellt werden.
Auf Grund des 8 1206 Absatz 2 der Reichsgewerbeord⸗
aung, der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine
dandesverwaltung vom 80. Juli 1888 und der 88 6, 12
ind 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 wird nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaft
mit Zustimmung des Provinzialrats der Rheinprovinz
folgende Polizeiverordnung für den Umfang der Rhein—
vorovinz erlassen:
81.
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen
halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen
Das Maß von 0,50 m kann auf ĩnm erhöht werden, wenn
an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht- und
düftungsgraben hergestellt wird. Der Graben muß mindestens
m breit sein, sich stets in reinlichem Zustande befinden
und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 m
ciefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
Durch den Regierungspräsidenten können auf Antrag Aus—
nahmen zugelassen werden, wenn ausreichende Licht- und Luft⸗
zufuhr gesichert ist und durch zweckmäßige Isolierung des
Bodens oder auf andere Weise den gesundheitlichen Aufor—
derungen entsprochen ist.
82.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 8 m hoch und mit
Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen,
um für alle Teile der Räume Luft und Licht in ausreichen⸗
dem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins
Freie führen und so eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke
der Lüftung leicht und ausreichend geöffnet werden koönnen.
Die Arbeitsräume sowie ihre Zugänge sind während des
Betriebes stets ausreichend zu beleuchten.
Der Regierungspräsident kann auf Antrag, abweichend von
den vorstehenden Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung
von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe von 250 m ge—
tatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, höhere
Anforderungen stellt.
83.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden
dersehen und gegen das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hin—
reichend geschußtt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer
JIatten, ahwaschbaren Bekleidung oder mit einem wasser⸗
ichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens 2 mal mit
Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich
muß mindestens alle 5 Jahre erneuert werden.
81.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbin—
»ung mit Ställen oder Bedürfnisanstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht
zurch die Arbeitsräume geführt werden.
80.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren
erfolgt, muß die Anzahl der darin beschäftigten Per—
sonen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 cbw
duftraum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder
sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürf—
nisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet,
jedoch mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 ebm Vuftraum
auf die Person entfallen müssen.
Bei der Ausmessung des Arbeitsraumes ist der Rauminhalt
des Backofens in Abzug zu bringen.
8 6.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider
sauber zu verwahren und sich an einem geeigneten Orte zu
waschen und umzukleiden.
87.
Unmittelbar vor dem Zurichten und Teigmachen haben die
dabei beschäftigten Personen Hände und ÄArme mit reinem
Wasser gruͤndlich zu reinigen.
Zu diesem Zwecke sind in oder nahe bei den Arbeitsräumen
ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen
zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter sind mindestens
reg zwei reine Handtücher zu liefern.
Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vor—
handen sind, muß für höchstens je fünf Arbeiter eine Wasch—
gelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt
werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Sa in
ausreichender Menge vorhanden ist und daß das gebrauchte
Wasser an Ort und Stelle oder von einem Nebenraum aus
abgeleitet werden kann.
88.
Die Mehlvorräte und alle sonstigen zur Herstellung von
Backwaren bestimmten Vorräte sind an trockenen, vor Ver—
unreinigungen geschützten Orten aufzubewahren.
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten.
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täg—
lich erneuert werden.
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden ge—
lagert werden.
89.
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und
Lagerung von Backwaren bestimmten Tischen, Platten, Back—
trögen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunter⸗
nehmer haben für ausreichende Sitzgelegenheit in den
Arbeitsräumen zu sorgen.
8 10.
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spuck—
ari und zwar in jedem Arbeitsraume mindestens einer auf—-zustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten.
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in
den Arbeitsräumen verboten.
811.
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungs⸗
mäßigen Betriebe nicht zu vereinbarenden Zwecken, insbesondere
als Waschküche, Schlaf- oder Wohnräume, nicht benutzt
werden.