Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Sr. 34.

Montag, den 26. August

1807.

Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.

bindung mit dem 8 5 Abs. 2 der Ausführungsverordnung
———
tember 1904 (Eisenbahnverordnungsblatt Nr. 560 S. 311)
zur Bekämpfung der genannten Seuchen für den Umfang
der Kreise Saarbrücken, Saarburg, Trier-Land und Trier⸗
Stadt folgendes an:
1. Die zur Beförderung von Schweinen benutzten Eisen⸗
bahnwagen sind verschärft zu desinfizieren, wenn die
Verladungen auf solchen Stationen der vorstehend ge—
nannten Kreise stattgefunden haben, in deren Umkreis
oon 10 km die Schweineseuche oder die Schweinepest
herrscht.
In gleicher Weise wie die Wagen sind die bei der
Verladung und Beförderung derartiger Schweine—
sendungen zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu
sonstigen Zwecken benutzten Gerätschaften der Eisenbahn⸗
yerwaltungen zu desinfizieren.
Die beweglichen Rampen und die Einladebrücken
somie die festen Rampen, die Vieh⸗Ein⸗ und Auslade⸗
plätze und die Viehhöfe (Buchten, Bansen usw.) der
Eisenbahnverwaltungen müssen bei Benutzung durch
derartige Schweinesendungen täglich mindestens einmal
nach den Vorschriften in den 88 4 und 5 (1b) bezw.
im 87 der Ausführungsverordnung vom 830. Sep⸗
tember 1904 gereinigt und desinfiziert werden.
Die Ortspolizeibehörden der in Betracht kommenden
Bemeinden haben von jedem Ausbruch und von dem
Erlöschen der Schweineseuche und der Schweinepest
den Güterabfertigungsstellen, in deren Umkreis von
10 Km eine dieser Krankheiten herrscht, und der zu⸗
ständigen Königlichen Eisenbahndirektion die entsprechen⸗
den Mitteilungen zu machen.
b. 53 Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in
raft.
Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Ein—
Doen der Anordnung bezeichnete Seuchengefahr besei—
tigt ist.
Die Anordnung vom 22. Juni d. Is. (Regierungs⸗
amtsblatt Nr. 26 S. 198) wird hiermit aufgehoben.
Trier, den 9. August 1907.
Der Regierungs⸗Präsident.
Bake.

Verordnung.

Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904 (52 Abs. 2 Ziffer 4 sowie
z3 10 und 11) wird folgendes verordnet:
81.
Die Bestimmungen des 8 10 der für die Rheinprovinz
rlassenen Reblausverordnung vom 5. November 1905 werden
uuf die an der Obermosel und Sauer belegenen Bürger—⸗
neistereien: Vororte Trier, Conz, Aach-Igel⸗Trierweiler und
Ralingen im Landkreise Trier, ferner Bollendorf, Wallen⸗
dorf und Körperich im Kreise Bitburg hierdurch ausgedehnt.
Von dem Verbote der Anpflanzung von Reben zur
Bewinnung von Rotwein bleibt die Gemarkung Coenen in
der Bürgermeisterei Conz ausgeschlossen.
32.
Die Einfuhr von Dünger über die luxemburgische Grenze
in den Regierungsbezirk Trier ist verboten. Verbotswidrig
ꝛingeführter Dünger ist zu vernichten, soweit nicht ausnahms⸗
veise durch den Unterzeichneten die weitere Verwendung ge⸗
tattet wird.

83.
Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe des Reichsgesetzes mit
Zefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen und im Falle
der Fahrlässigkeit nach Maßgabe des 811 daselbst mit Geld⸗
trafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft.
84.
*8B Verordnung tritt sofort nach Veröffentlichung in
raft.
Coblenz, den 12. August 1907.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz,
Frhr. von Schorlemer.

Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.

Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht auf die zurzeit herrschende Gefahr der
Lerbreitung der Schweineseuche und der Schweinepest ordne
ch auf Grund des 8 4 des Gesetzes vom 26. Februar 1876,
etreffend die Beseitigung von Änsteckungsstoffen bei Vieh—⸗
eförderungen auf Eisenbahnen (R.G.⸗Bl. S. 163), und
des 87 ubs. 3 der Bekanntmachung des Herrn Reichs⸗
lanzlers vom 16. Juli 1904 (R.-G.⸗Bl. S. 311) in Ver⸗

Nach einer Mitteilung des Kaiserlichen Gesandten in
Buenos Aires an den Herrn Minister der auswärtigen An⸗
gelegenheiten ist das Ärgentinische Konsulat in Düsseldorf
durch Vekret des Präsidenten der Republik Argentinien vom
25. Januar v. Is. über die Neuorganisation des Argen—
tinischen Konsularkorps aufgehoben und Düsseldorf dem Be⸗
            
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