83.
Als Grenze zwischen Ertwachsenen und Kindern wird
hestimmt, daß Personen bis zu 14 Jahren als Kinder
gezählt werden.
Alle übrigen Personen sind zu den Erwachsenen zu
rechnen.
84.
Der Transport der Leichen nach dem Friedhof ist aus⸗
schließlich Sache der Angehörigen.
8 5.
Für Anfertigung der Gräber einschließlich dem Wieder⸗
zufüllen wird ein Totengräber bestellt, welcher die ihm
gegebenen Anordnungen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist,
bei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskosten sind zu bezahlen:
4. Für das Grab eines Erwachsenen 3,00 Mk,
2. für das Grab eines Verstorbenen vom
6. -14. Lebensjahre 2,00 Mk,
für das Grab eines Kindes von
zinem bis sechs Jahren 1,50 Mk,
für eine Totgeburt 1,00 Mk.
Für ortsarme Personen werden die Begräbniskosten
besonders mit dem Totengräber vereinbart.
86.
In jedem Grabe darf nur eine Leiche beerdigt werden.
Mit Genehmigung der Polizeibehörde können verstorbene
Mütter mit ihren zugleich verstorbenen Kindern, falls diese
nicht älter als 1 Jahr sind, in gemeinschaftlichem Sarge
beerdigt werden.
87.
Für die Leichen Erwachsener sollen die Gräber 2,40 Meter
lang und 1 Meter breit sein.
Für Kinderleichen sollen die Gräber 1,50 Meter lang
und O,75 Meter breit werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
30 em breiter Raum freizulassen, und es muß zwischen
jeder Gräberreihe ein freier Raum von 50 em bleiben.
Ueber jedem Sarge muß die Erde mindestens 1 Meter
hoch liegen und außerdem wird ein spitzwinkelig festge—
schlagener Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden.
Die vorläufige Wiederbelegungsfrist der Grabstätte
(Turnus) soll 30 Jahre betragen.
88.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern als
Familiengrabstätten auf die Dauer von sechzig Jahren wird
auf 20 Mark pro Grab für Erwachsene und 10 Mark pro
Grab für Kinder festgesetzt. Die Anlage von Grüften und
Brabgewölben ist verboten.
89.
Denkmäler, Grabsteine, Kränze usw. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstätten sind eben—
falls gestattet, jedoch ist das gewerbliche Arbeiten und Putzen
der Gräber an Sonn⸗- und gesetzlichen Feiertagen verboten.
Unkraut, Steine und anderer Abraum von den Gräbern
darf nur an den dazu bestimmten Stellen niedergelegt
werden. Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denk—
mäler, Grabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten
lassen, haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben
Sorge zu tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall
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die Ordnung und Würde des Friedhofes verletzen, können
von der Behörde beseitigt 83
810.
Der Totengräber hat ein Register zu führen, aus dem
Name und Alter der Verstorbenen, der Tag des Todes und
der Beerdigung, sowie bei ansteckenden Krankheiten die Art
der letzteren, ebenso, wenn der Tod desselben auf unnatürliche
Weise eingetreten ist, die Art desselben zu ersehen ist. Die
Nummer des Grabes muß mit der Buchnuinmer jeweils
übereinstimmen.
Ferner muß aus dem Register hervorgehen, ob es sich
um eine angekaufte Grabstätte (8 8) handelt.
831i
Der Totengräber hat den Unterhalt und die Reinlich—
leit der auf dem Friedhof angelegten Wege unentgeltlich
zu besorgen.
812.
Der Totengräber hat den Friedhof verschlossen zu
halten. Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Ver—
vandten der dortselbst ruhenden Toten stets gestattet werden.
Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
813.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen
hat der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge bei—
zuwohnen. In Verhinderungsfällen darf er sich niemals
durch Kinder oder weidhiche. Woldnen vertreten lassen.
14.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 24 Stunden vorher dem
Bemeindevorsteher von Güdingen angemeldet werden, welcher
hefugt und verpflichtet ist, das Begräbnis auf eine andere
Stunde zu verlegen, insofern es nötig erscheint, um ein
Zusammentreffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8183.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betrelen, vielmehr müssen
solche solange außerhalb desselben sich still aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendet ist. —
Das beim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Fried⸗
hofe etwa anwesende Publikum hat sich während der
Begräbnisfeierlidkeit in angemessener Entfernung zu halten.
8 16.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, es müssen dieselben solange anhalten, bis die Leichen—
züge passiert sind.
817.
Jedes Grab erhält eine dauerhaft anzubringende
besondere Nummer. Entsprechend dieser Nummer erfolgt
bei jedem Begräbnis eine Eintragung in das Sterberegister.
818.
Es ist verboten:
l. Der Eintritt in den Friedhof auf andere Art als
durch die Tore,
das Mitbringen von Hunden,
das Abpflücken von Blumen und Zweigen,
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten,
5. das Besteigen der den Friedhof umgebenden Mauer.
Brebach, den 26. Februar 1907.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Becker.