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waltung vom 30. Juli 18883 (G⸗S. S. 195) wird mit
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des
Regierungsbezirks Trier nachstehendes verordnet:
Die 88 12 bis einschließlich 16 der Feuerordnung vom
2. Juni 1837 (Amtsblatt S. 311) treten außer Kraft.
Trier, den 3. Juli 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Erklärung, so behalten ihre Hinterbliebenen alle Ansprüche
in die Kasse, sowie alle nach besonderer gesetzlicher Vorschrift
oder nach dem Gesetz vom 27. Juni 1890 (Ges. Samml. S. 211)
ihnen zustehenden Ansprüche.
Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so scheiden sie aus
der Kasse aus, und es erlischt auch der Anspruch ihrer
Kinder auf Waisengeld aus dem Gesetze vom 27. Juni 1890
(Ges.Samml. S. 211) sowie derjenige ihrer Hinterbliebenen
auf die ihnen sonst nach besonderer gesetzlicher Vorschrift
zustehenden Bezüge.
Die für die schriftliche Erklärungsabgabe gestellte Frist
von 6 Wochen läuft am 28. Juni 1907 d. i. dem Tage
der Verkündung des Gesetzes vom 10. Juni 1907, und
endet mit dem 8. August d. Is.
Die Herrn Landräte werden ersucht, diese Bekannt—
machung in der nächsten Nummer des amtlichen Kreisblattes
zu veröffentlichen.
Trier, den 12. Juli 1907.
Königliche Regierung.
Abteilung für Kirchen⸗ und Schulwesen.
Schulin.
Bekanntmachung der Königlichen Regierung.
Betanntmachung.
Nach Artikel IV Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1907
wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für
die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volks—
schulen, vom 4. Dezember 1899, findet die Bestimmung des
z 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 (Gesetzsamml. S. 887)
auch auf diejenigen Lehrer Anwendung, welche am 1. April
1907 Mitglieder der dort bezeichneten Kassen oder Ver⸗
anstaltungen waren.
Den witgliedern dieser Kassen usw. ist also eine neue
Ueberlegungsfrist von 6 Wochen, wie sie ihnen bereits durch
z 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 gegeben war,
eröffnet worden.
In Betracht kommen dabei alle diejenigen Lehrer,
welche am 1. April 1907 Mitglieder der alten Elementar⸗
lehrer⸗Witwen⸗ und Waisen-Pensionskasse waren. Es steht
ihnen demgemäs frei, binnen 6 Wochen bei der Bezirks⸗
regierung des Bezirks, in welchem sie an einer öffentlichen
Volksschule angestellt sind oder angestellt waren, die schrift⸗
siche Erklärung abzugeben, daß sie in der Kasse verbleiben
und auf die Vorteile des Gesetzes, betreffend Abänderung
des Hinterbliebenen⸗Fürsorge-Gesetzes vom 10. Juni 1907 —
für ihre künftigen Hinterbliebenen verzichten. Erfolgt die
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Die Verwaltung der Kreiskommunalkasse ist infolge
Ablebens des Einnehmers Loch bis auf weiteres dem Stadt—⸗
kassenassistenten R. Siebisch hierselbst übertragen. Alle
Zahlungen für die genannte Kasse sind fortan an diesen im
Rathause vierselbst zu richten, wie derselbe auch fernerhin
lle Zahlungen für den Kreis bewirken wird.
Saarbrücken, den 16. Juli 1907.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Bötticher.
Ergebnis der Stierkörung im Kreise Saarbrücken pro 1907.
efde.
Nr.
12
13
4
16
16
17
Namen
der
Gemeindenn
Scheidt
Bischmisheim
Fechingen
Vintriuger —'
Bliesransbach
Hanweiler
Auersmacher
Kleinblittersdorf
Namen der
Besitzer
der Stiere
Peter Werner
fr
Gemeinde
Heckel
Gemeinde
Peter Gitzhofer
Nikol. Schreiber
Gemeinde
Josef Dietsch
Farbe und
Abzeichen
der Stiere
Gestalt
der
Hörner
Alter
Jahre)
Monat
gelbsch.
gelbbraunsch
fahlgelbsch.
gelbsch.
fahlsch.
gelbsch.
gelbgefleckt
rotgefleckt
rotscheckig
gelbsch.
rotsch.
—*
rotsch.
gelbrotsch.
abstehend
22
1,6
3,0
2,10
s 1,2
whw. ger 2.0
abstehend 1,8
1,10
2,0
16
—1
7
20
10
28
54
abw ger.
abstehend
rossch. —
gelbsch. — 1,4
Rasse
Simmentaler
Simm. Kreuzung
Simmentaler
*
a ab Tas Körper⸗
der b
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gekört heit
Stückzahl) ung
24/61
4
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2
2
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1
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22
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2
Pflege“*
1-2
Verkaͤuflich
15 Mari
⁊ Belohn.
an den
Stierw.
1 — sehr gut; 2? — gut; 3 — mäßig.