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nur an die von der Stadtverwaltung für die Aufnahme
solcher Bekanntmachungen bestimmten Anschlag-Säulen,
Tafeln und sonstigen Vorrichugrsen angebracht werden.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen nund Erlasse der
öffentlichen Behörden findet das Verbot des 8 1 keine
Anwendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter berechtigt,
Anzeigen, welche lediglich ihr persönliches Interesse
betreffen, an ihren Grundstücken oder Mieträumen aus—
zuhängen oder anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenannten
Empfehlungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen, wie
Metall, Siein, Holz, Glas usw., ferner das Anbringen von
festen, durch Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeit
unmittelbar an den Grundstuͤcken oder deren Zubehörungen
hergestellten und auf längere Zeit ohne Veränderung des
Inhalts bestimmten Inschriften und Empfehlungen, sowie
endlich der telegraphischen Nachrichten des Zeitungsverlages
und des Börsen⸗ und Handelsverkehrs an besonders dazu
bestimmten Auschlagtafeln oder Kästen gestattet, auch wenn
die Anzeigen oder Empfehlungen nicht oder nicht nur das
de Interesse des Grundstücksbesitzers oder Mieters
etreffen.
83.
Das Anschlagen oder die Entfernung von Anzeigen an
den im 8 1 bezeichneten Anschlagsvorrichtungen ist nur dem
Unternehmer des Unschlagswesens und den von ihm beauf⸗
tragten Personen gestattet, welche den erforderlichen polizei⸗
lichen Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Auftrag⸗
gebers bei Ausübung des Anschlagsgeschäftes stets bei sich
zu führen und den Polizeibeamten auf Erfordern vor⸗
zuzeigen haben.
84.
Zu den anzuschlagenden Anzeigen darf rotes Papier, wie
rs von den öffentlichen Behörden für wichtige Bekannt—
machungen benutzt wird, nicht gperwoande werden.
85.
Die Stadt Saarbrücken, die Königliche Polizeidirektion
und die Königliche Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind
berechtigt, für ihre im öffentlichen Interesse erfolgenden
Bekannimachungen die unentgeltliche Ueberlassung des er—
forderlichen Raumes, sowie den unentgeltlichen Anschlag zu
—
ihre eigenen Beamten oder besonders beauftragte Personen
selbst ausführen zu lassen.
6.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit sie nicht in den allge—
meinen Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit
Beldstrafe bis zu 80 Mark, im Unvermögensfalle mit ver—
hältnismäßiger Haststrafe bestraft.
87.
e sdiese Polizeiverordnung tritt am 15, Juli 1907 in
raft.
Saarbrücken, den 1. Juli 1907.
Der Königliche Polizei-Direktor.
J. V.:
von Hagen, Regierungs-⸗Assessor.
In der Zeit vom 16. bis einschließlich 29. Juli d. Is.
liegt die Liste der für die Apothekerkammer der Rheinprovinz
und der Hohenzollern'schen Lande im Regierungsbezirk Trier
wahlberechtigten und wählbaren Apotheker gemäß 85 Abs.2
der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Februar 1901 auf dem
diesseitigen Landratsamte offen.
Saarbrücken, den 11. Juli 1907.
Der Königliche Landrat.
Bötticher.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund des 8 5 des Regulativs zur Ordnung des
Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Bezirks—
ausschüssen vom 28. Februar 1884 wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht, daß die Ferien des Bezirksausschusses
am 21i. Juli d. Is. beginnen und bis zum
1. September d. Is. dauern.
Wahrend der Ferien werden Sitzungen zur muͤndlichen
Verhandlung nur in schleunigen Sachen abgehalten.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Ferien
ohne Einfluß.
Trier, den 5. Juli 1907.
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses.
Bake.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum einjährig⸗
rreiwilligen Militärdienst nachsuchenden jungen Leute findet
am Dienstag, den 24. September d. Is., nachmittags
bon 3 Uhr 'ab und an den beiden folgenden Tagen im
Sitzungssaale der Königlichen Regierung hier statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche nach 8 91
giffer 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 schrift⸗
uͤch bei der unterzeichneten Kommission zum 1. August d. Is.
erfolgen muß, sind die Vorschriften des 8 89 Ziffer 4 und
5 der Wehrordnung zu beachten.
Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß
dem Gesuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen
und anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der
sich Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 28. Juni 1907.
Prüfungs- Kommission für Einjährig-Freiwillige.
Der Vorsitzende, Schrakamp.
Auf Grund des g 5 der Allerhöchsten Verordnung vom
2. Februar 1901 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
Jebracht, daß die Wahllisten für die Neuwahlen der Mit—
lieder und stellvertretenden Mitglieder der Apothekerkammer
ür die Rheinprovinz und die Hohenzollern'schen Lande für
den Regierungsbezirk Trier in der Zeit vom 16. bis einschließlich
29. Juli d. Is. in allen Land und Stadt—
kreisen des vorbezeichneten Regierungsbezirks auf den Land⸗
rats⸗ bezw. Oberbürgermeisterämtern affenliegen.
Einwendungen gegen die Listen sind unter Beifügung
der erforderlichen Bescheinigungen innerhalb 14 Tagen nach
heendigter Auslegung der Listen bei dem Vorstande der
Apothekerkammer, z. Hd. des unterzeichneten Vorsitzenden
nzubringen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung findet
nnerhalb 14 Tagen Beschwerde an den Herrn Oberpräsidenten
der Rheinprovinz statt, welcher endgültig entscheidet
Elberfeld, den 5. Juli 1907.
Der Vorstand der Apothekerkammer
für die Rheinprovinz und die Hohenzollern'schen Lande.
Stöcker, Vorsitzender.