Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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nmarken ausgehändigt, gegen deren Rückgabe die Verab⸗
folgung der neuen Zinsscheinbogen erfolgt.
(6) Weniger geschäftskundigen Personen wird bei der
Aufstellung der Verzeichnisse von den Kassenbeamten bereit⸗
willigst Hilfe geleistet werden.
(6) Werden die neuen Zinsscheinbozgen nicht unmittelbar
bei der Ausreichungsstelle in Empfang genommen, so geschieht
ihre Zusendung unter voller Wertangabe, sofern nicht
hierüber von dem Empfangsberechtigten anderweite Be—
stimmung gesroffen wird, als portopflichtige Dienstsache auf
Befahr und Kosten des Empfängers durch die Post. Im
Verkehre mil der Kontrolle der Staatspapiere gilt für
Berlin und Umgebung als Regel, daß die Erneuerungs⸗
scheine von den Staatsgläubigern persönlich oder durch einen
Beauftragten überbracht und die neuen Zinsscheine am
Schalter in Empfang genommen werden. Die Kontrolle der
Staatspapiere wird aber etwaigen anderweiten Wünschen
des Publikums nach Möglichkeit Rechnung tragen.
DII. Die Kassenbeamten sind gehalten, dem Publikum
über die für die Staats- und Reichsschuldpapiere maß⸗
gebenden Bestimmungen bereitwilligst Auskunft zu erteilen,
insbesondere auch, insoweit es sich um die Einlösung und
die Erneuerung von Zinsscheinen, die Erteilung von Ersatz⸗
stücken für beschädigte Schuldverschreibungen und Zinsschein⸗
bogen. abhanden gekommene oder vernichtete Schuldver⸗
schreibungen und Schatzanweisungen sowie um das preußische
Staatsschuldbuch und das Reichsschuldbuch handelt. Ueber
die zu ihrer Kenntnis gelangenden Vermögensangelegen⸗
heiten der Staatsgläubiger haben die Beamten unverbrüch—
liches Stillschweigen zu wahren.
1V. Die vorstehenden Vorschriften werden nach Be⸗
stimmung der Hauptverwaltung der Staatsschulden und
der Reichsschuldenverwaltung von Zeit zu Zeit im Reichs⸗
und Staatsanzeiger, in den Regierungsamtsblättern, den
Kreisblättern, sowie sonstigen zur Aufnahme amtlicher Be⸗
anntmachungen bestimmten Blättern zum Abdruck gebracht.
Berlin, den 29 April 1907.
Der Reichskanzler. Der Finanzminister.
J. V.: von Stengel. Frhr. von Rheinbaben.

Auf Grund 83 1 der Eisenbahn-⸗Bau⸗ und Betriebs⸗
ardnung vom 4. November 1804 (Reichsgesetzbl. 1904 Nr.
17 S. 387) ist mit Zustimmung des Reichs⸗Eisenbahn⸗
Amtes die Anwendung der Bestimmungen für die Neben⸗
dahnen auf die Eisenbahn von Fürstenhausen nach Großrosseln
vom Tage der Eröffnung des Betriebes ab von mir genehmigt
worden. Die nach 8 77 der Betriebsordnung zur Aufrecht⸗
erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und bei
der Beförderung von Personen und Sachen in Ergänzung der
88 78 -81 der Betriebsordnung zu erlassenden Anordnungen
der Bahnverwaltung werden durch Aushang in den Warte⸗
räumen nach Maßgabe des 8 83 der Betriebsordnung be—
lannt gemacht werden.
Berlin, den 8. Juni 1907.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.

Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.

Vandespolizeiliche Anordnungen.
Mit Rucksicht auf die zurzeit herrschende Gefahr der
Berbreitung der Schweineseuche und der Schweinepest ordne

ich auf grund des 84 des Gesetzes, betr. die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen⸗
bahnen, vom 25. Februar 1876 (R.⸗G.⸗Bl. S. 163) und des
37 Abs. 3 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 16. Juli 1904 (R.G.⸗Bl. S. 311) in Verbindung
mit dem 85 Abs. 2 der Ausführungsverordnung des
Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 30. Sep⸗
tember 1904 (Eisenbahnverordnungsblatt Nr. 50 S 311)
zur Bekämpfung der genannten Seuchen für den Umfang
der Kreise Saarbrücken, Saarburg, Trier⸗Land und Trier⸗
Stadt folgendes an:
1. Die zur Beförderung von Schweinen benutzten Eisen⸗
hahnwagen sind verschärft zu desinfizieren, wenn die
Veriadungen auf solchen Stationen der vorstehend
genannten Kreise stattgefunden haben, in deren Umkreis
bon 10 kKmn die Schweineseuche oder die Schweinepest
herrscht.
Die verschärfte Desinfektion hat für den Fall der
Benutzung durch derartige Schweinesendungen auch
Anwendung zu finden auf die in Nr. I 5, 6 und?7
der Bundesratsbestimmungen bezw. in den 886 und 7
der Ausführungs-Verordnung bezeichneten Gerät⸗
schaften, Rampen, Ladebrücken und Vieh⸗-Ein; und
Ausladeplätze, jedoch mit der Maßgabe, daß bei festen
Rampen usw. mit durchlassendem Boden die verschärfte
Desinfektion nur in ähnlicher, den bestehenden Vor⸗
schriften für alle Fälle einer wirllichen Infektion ent⸗
prechenden Form auszuführen ist gemäß 8 7 der
genannten Ausführungsbestimmungen vom 30. Sep⸗
dember 1904.
Die Ortspolizeibehörden der in Betracht kommenden
Bemeinden haben von jedemn Ausbruch und von dem
Erlöschen der Schweineseuche und der Schweinepest
den Güterabfertigungsstellen, in deren Umkreis von
10 Em eine dieser Krankheiten herrscht, der zuständigen
Königlichen Eisenbahndirektion die entsprechenden Mit⸗
teilungen zu machen.
Unordnung tritt mit ihrer Verkündigung in
raft.
Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingange
der Anordnung bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Trier, den 22. Juni 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend den Handel mit Schweinen
im Umherziehen.

Zur Abwehr und Unterdrückung der in den Bürger⸗
meistereien Gersweiler, Brebach, Püttlingen, Dudweiler,
Bölklingen, Quierschied und im Bezirke der Königlichen
Polizei⸗Direktion Saarbrücken in 69 Gehöften amtlich fest⸗
gestellten und meist von Viehhändlern eingeschleppten Schweine⸗
seuche wird auf Grund des 8356b Abs. 3 der Reichsgewerbe⸗
ordnung hiermit folgendes angeordnet:
8 1. Im Kreise Saarbrücken ist bis zum 1. Oktober
1907 der Handel mit Schweinen im Umherziehen verboten.
8 2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
aach 8 148 Ziffer 72 der Reichsgewerbeordnung bestraft.
Trier, den 24. Juni 1907.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.
            
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