Erschermt
jeden Montag.
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preis:
ährlich 2 Mark,
ruswäãrts bei den
Postanstalten
2,60 Mark.
Saarbrücker
Insertionz⸗
zebühren:
die 4gespaltene
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oder
F deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 26.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Montag, den 1. Juli
1867.
(6) Ist die Einlösungsstelle an den Reichsbankgiro—
verkehr angeschlossen, so kann auf Wunsch des Empfangs⸗
berechtigten statt der Batzahlung die Ueberweisung des Ein—
lösungsbetrages auf ein Reichsbankgirokonto erfolgen. Von
der Ueberweisung des Einlösungsbetrages wird dem Inhaber
des betreffenden Kontos, sofern nicht die Ueberweisung auf
das eigene Konto des Empfangsberechtigten erfolgt, unter
Namhaftmachung des letzteren Kennenis gegeben. Kosten
hierfür werden dem Empfa: gsberechtigten nicht in Rechnung
gestellt.
(6) Bei Uebersendung des Einlösungsbetrages durch
die Post trägt der Empfänger das Porto.
II. (1) Die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen zu den
Schuldverschreibungen der preußischen Staatsanleihen und
der Reichsanleihen erfolat gegen Einlieferung der zur Ab—
hebung berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinleisten,
Anweisungen, Talons) durch sämtliche uner J aufgeführte
Zinsscheineinlösungsstellen mit Ausnahme der Staatsschulden⸗
Algungskasse und der Reichsbankhauptkasse. Für Berlin und
Vororte werden die neuen Bogen, soweit nicht die Ver—⸗
mittelung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staats⸗
dank) oder der preußischen Zentralgenossenschaftskasse in
Anspruch genommen wird, unmittelbar durch die Kontrolle
——
ausgereicht. Ebenso können Staatsgläubiger, welche im
Auslande wohnen, neben den anderen Ausreichungsstellen
auch die Kontrolle der Staatspapiere für die Ausreichung
der neuen Zinsscheinbogen in Anspruch nehmen.
(2) Die Erneuerunzsscheine sind von den Besitzern mit
einem Verzeichnis einzureichen, zu welchem Vordrucke von
den Ausreichungsstellen unentgeltlich verabfolgt werden. Die
Ausreichungsstelle erteilt dem Einlieferer eine Empfangs⸗
bescheinigung, welche die Stückzahl der eingelieferten Er—
neuerungsscheine und den Gesamtwertbetrag der zugehörigen
Schuldverschreibungen ohne deren Nummern angibt. Bei
der Empfangnahme der neuen Zinsscheinbogen ist diese
Empfangsbescheinigung, nachdem der Empfangsberechtigte
den darunter befindlichen Quittungsentwurf vollzogen hat,
zurückzugeben.
(3) Wünscht der Einlieferer der Erneuerungsscheine
eine eie Nummern der Schuldverschreibungen enthaltende
Empfangsbescheinigung, so hat er das Verzeichnis doppelt
einzureichen; die eine Ausfertigung wird dann, mit der
Empfangsbescheinigung der Ausreichungsstelle versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei der Abhebung der neuen
Zinsscheinbogen, nachdem der Empfangsberechtigte darauf
Quittung geleistet, wieder abzuliefern.
(4) Im Schalterverkehr der Kontrolle der Staats⸗
papiere werden den Einreichern statt einer förmlichen
Empfangsbescheinigung auf Wunsch nummerierte Empfangs⸗
Bekanntmachung über die Einlösung der Zinsscheine und den Bezug
neuer Zinsscheinbogen der Preußischen Staatsanleihen und der
Reichsschuldverschreibungen.
l. (1) Die Zinsscheine der preußischen Staatsschuld
und der Reichsschuld werden bis auf weiteres vom 21. des
dem Fälligkeitstage vorangehenden Monats eingelöst:
durch die Staatsschuldentilgungskasse in Berlin We8,
Taubenstraße 29.
durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staats⸗
hank) in Berlin W56, Markgrafenstraße 464,
durch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in
Berlin O 2, am Zeughause 2,
durch die Reichsbankhauptkasse in Berlin Web6, Jäger⸗
straße 34, sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen
uind sämtliche mit Kasseneinrichtung versehene Reichsbank⸗
aebenstellen,
durch sämtliche preußische Regierungshauptkassen, Kreis⸗
kassen und hauptamtlich verwaltete Forstkassen, “
durch die Hauptzoll⸗ und Steuerkassen,
durch sämtliche preußische Hauptzoll- und Haupt—⸗
steuerämter,
durch alle den preußischen Hauptzoll- und Hauptsteuer⸗
ümtern untergeordneten Amtsstellen der Verwaltung der
indirekten Steuern, sofern die vorhandenen Barmittel die
—A 5*
durch diejenigen Oberpostkassen, an deren Sitz sich
keine Reichsbankanstalt befindet.
(2) Die Zinsscheine der preußischen Staotsschuld und
der Reichsschuld können allgemein statt baren Geldes in
Zahlung gegeben werden bei allen hauptamtlich ver⸗
walteten staatlichen Kassen, mit Ausnahme der Kassen der
Staatseisenbahnverwaltung, sowie bei Entrichtung der durch
die Gemeinden zur Hebung gelangenden direkten Staats⸗
steuern. Ermächtigt, aber nicht verpflichtet zur Annahme
an Zahlungsstatt sind die Reichspostanstalten.
(3) Die Zinsscheine sind den Kassen nach Wert—
abschnitten geordnet mit einem Verzeichnisse vorzulegen, in
welchem Stückzahl und Betrag fuͤr jeden Wertabschnitt,
Gesamtsumme sowie Namen und Wohnung des Emlieferers
angegeben sind. Von Vorlegung eines Verzeichnisses wird
abgesehen, wenn es sich um eine geringe Anzahl von Zins⸗
scheinen handelt, deren Wert leicht zu übersehen und fest⸗
zustellen ist. Formulare zu den Verzeichnissen werden bei
den beteiligten Kassen vorrätig gehalten und nach Bedarf
unentgeltlich verabfolgt. Weniger geschäftskundigen Personen
wird auf Wunsch von den Kassenbeamten bei Aufstellung
der Verzeichnisse bereitwilligst Hilfe geleistet werden.
(4) Eine Quittung über die gegen Zinsscheine erfolgte
Zahlung wird nicht erfordert.