Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Dafür ist in der Generalversammlung weiter beschlossen
worden, seitens des Rheinischen Pferdestammbuchs in jeder
der inbetracht kommenden 7 Klassen den Besitzern der beiden
höchstprämierten rheinischen Pferde für ihre züchterischen
Leistungen eine Anerkennung von je 76 Mk. aus der Stamm—
buchkasse zu gewähren. Ich bemerke daß nach den Bestimmungen
der D. L. G. nur solche Tiere ausgestellt werden können,
deren Abstammung väter- und mütterlicherseits entweder
durch das Rheinische Pferdestammbuch oder durch das Zucht—
resp. Stallbuch des betreffenden Eigentümers nachgewiesen
werden kann; ein Beweis, wie sehr auch in anderen Be—
zirken Wert darauf gelegt wird, daß die Abstammung auch
der schweren Pferde möglichst klar nachgewiesen wird, und
ein Ansporn für uns, das Rheinische Pferdestammbuch
möglichst auszubauen. e
Ich bitte daher die Besitzer solcher Pferde von nach⸗
gewiesener Abstammung in ihrem eigenen Interesse und im
Interesse der ganzen rheinischen Pferdezucht, die Anmeldungen
bei den betreffenden Herren Gauvorstehern möglichst zahl⸗
reich eingehen zu lassen.
Wickrath, den 2. Januar 1907.
Der Vorsitzende des Rhein. Pferdestammbuchs:
von Engel, Königl. Gestütsdirektor.
Polizei⸗Verordnung
betr. die Reinigung der Straßen und Plätze in der Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund der heute durch die Gemeinde⸗Vertretung
beschlossenen Ortssatzungen, betreffend die Wege⸗ und
Straßenreinigungspflicht der Grundeigentümer in der Ge—
meinde Dudweiler und auf Grund der 88 5, 6 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
und des 8 148 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883 wird hiermit ——46 erlassen:
—1.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
die diese und die dazu gehörigen Nebengebäude, Gärten,
Höfe und Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbe—
sondere den Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle,
die Einflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahr⸗
damm bis zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Sams⸗
tag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, sowie an jedem
—ã— Feiertage vorhergehenden Werktage reinigen
zu lassen.

82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
1. September frühesten um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be—
ginnen und muß vor Eintriit der Dunkelheit beendet sein.
88.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim
Kehren zusammengehäuft und nach Beendigung des Kehrens
von der Straße entfernt werden. Bei trockenem, frost⸗
freiem Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu reinigende
Fläche ausreichend besprengt werden.
4.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Polizeibehörde sofort zu beseitigen.
85.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her⸗
beigeführte Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und

der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl
und dergl., oder durch Abschaufeln des Schnees zu be—
seitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straßenrinnen vongeie befreit werden.
6.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge—
pflasterten Bürgersteige, Bankette und Rinnen nach An—
leitung der 88 1 bis 5 sauber zu reinigen und zu kehren;
die chaussierte Fahrbahn und die ungepflasterten Bankette
sind dagegen bei anhaltend trockenem Wetter mit weichem
Besen, im übrigen mittelst Schippe, Schaufel, Rechen oder
rätzer von allem Unrate zu befreien. Ein zu scharfes
Kehren chausierter Straßen mit harten oder stumpfen Besen,
so daß sich hierdurch das Bindematerial zwischen dem Klein—
schlag loslöst, darf nicht stattfinden.
87.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso⸗
weit nicht nach 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis 9 Mk., im Un⸗
vermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft.
Dudweiler, den 15. Dezember 1906.
Der Bürgermeister,
Petermann.

Nachdem unter dem Schweinebestande des Bäckers
Christian Herrmann zu Krughütte die Schweineseuche
ausgebrochen ist, habe ich über das betr. Gehöft die Sperre
verhängt.
Gersweiler, den 24. Dezember 1906.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Unter dem Schweinebestande des Bergmanns Emil
Duchene zu Krughütte ist die Schweineseuche ausgebrochen.
Ueber das betr. Gehöft habe ich daher die Sperre verhängt.
Gersweiler, den 5. Januar 1907.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
A. Müller.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche unter dem Schweinebestande der
Witwe Müller zu Fenne ist erloschen und sind daher die
angeordneten Sperrmaßregeln wieder aufgehoben worden.
Völklingen, den 4. Januar 1907.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete Jost.

Saarbrücken, den 15. Januar 1907
Der Königliche Landrat, Bötticher.

Redaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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