Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis' Saarbrücken. —

Ir. 22.
Bekanntmachungen der Vrovinzialbehörden.

Montag, den 3. Juni

1907.

— —

Führer außerdeutscher Kraftfahrzeunge durch die in deren
Heimatlande üblichen Ausweise ersetzt werden.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann
von der zuständigen Landespolizeibehörde auf Antrag ge—
stattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die
betreffenden Kraftfahrzeuge find in diesem Falle in polizei⸗
licher Beziehung als deutsche anzusehen und unterliegen dem⸗
Jemäß den Vorschriften der 88 4, 5, 7, 10 q. a. O. Die
ustäudige Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde,
welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu
hewirken und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat.
82.
Diese Vorschriften treten am 1. Jani 1907 in Kraft
und verlieren mit Ablauf des 30. Jini 1907 ihre Gültigkeit.
Coblenz, den 23. Mai 1907.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: Wallraf.

Polizei⸗Verordnung,
detreffend Abänderung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 1. September 1906
NRuf Erund der 85 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S.
. 195) und gemäß der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S.
s. 265) wird für den Umfang der Rheinprovinz Folgendes
perordnet.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der vom 1. bis
zum 14. Juni 1907 einschließlich zu vorübergehendem Aufenthalt
in das Gebiet des Deutschen Reias aus dem Auslande
gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zu—
lassung der Führer solcher Fahrzeuge treten an Stelle des
z 24 der Polizeiverordnung vom 1. September 1906, be⸗
treffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, folgende Be—
stimmungen.

8SI.
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung
don Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
und Plätzen in den 88 4, 5 der Polizeiverordnung vom
l. September 1906, betreffend den Verkehr mit Kraftfahr⸗
zeugen, finden auf außerdeutsche Kraftfahrzeuge keine An—
wendung. Letztere müssen an Stelle der durch 88 7, 10
a. a. O. vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein be—
sonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6 a. a. O.)
führen. Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahr⸗
zeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzu—
bringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und
bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar
ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht
verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind
zu entfernen oder zu überdecken. W
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr be—⸗

Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.

Gemäß 8 133 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung habe
ich anstelle des Rentners Julius Knipper zu Saarbrücken
und des Rentners L. Pabst zu Saarbrücken den Bäcker—
neister Philipp Wagner zu Malstatt-Burbach und den
Bäckermeister L. Traut zu Saarbrücken zu Beisitzern, den
Rentner L. Pabst zu Saarbrücken und die Bäckermeister
Jakob Zewe zu Völklingen und Heinrich Dornes zu
Neunkirchen zu stellvertretenden Beisitzern in dem Meister—
prüfungsausschuß für Bäcker und Konditoren mit dem Sitze
in St. Johaunn-Saarbrücken ernannt.
Trier, den 15. April 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J.: V. von Hagen

rägt: F
für Kraftwagen 6 Mark,
ür Krafträder. 3 Mark.
Wird für die Ausgabe des Kennzeichens die Tätigkeit
einer amtlichen Stelle außerhalb der Geschaͤftszeit, d. h. vor
7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags in Anspruch
genommen, so erhöht sich die Gebühr A a
für Kraftwagen auf.. .. 10 Mark,
für Krafträder auf. ... 5 Mark.
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kenn⸗
zeichen an die nachste amtliche Ausqabestelle (Grenzzollamt)
abzuliefern. —
Die durch 8 14 Abs. 1a. a. O. für die Führer von
Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Zeugnisse können für die

An Stelle des abberufenen Herrn Franeisco Falco ist Herr
Quillermo Dolz y Arango zum Genralkonsul von Kuba für
das Deutsche Reich mit dem Autssitze in Hamburg ernannt
und zufolge Erlasses des Herrn Nn der auswärtigen
Angelegenheiten vom 10. d. Mtis. in dieser Amts⸗
ꝛigenschaft anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 23. April 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
            
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