Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr.

Name

Stand

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433 27.12. Haldy Franz
434 27. 12. v. Fries Lothar
485 27.12. Bolongaro⸗Crevena
436 28. 12. nur
437 27.12. Kann Gustav
438 27.12. Simons
439 28112. Stille Karl
440 28 12. v. Rex
441 29.12. Bauer Ad.
442 131. 12. / Högel Hermann

Kommerzienrat
stud. jur.
Leutnant 7. Drag.⸗Rgt.
Hauptmann
Aufseher
Juftizrat
Sekundaner Oberrealsch.
Rittmstr. 14. Drag.⸗Rgt.
Revierjäger
Glasmacher

Saarbrücken, den 7. Januar 1907

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit
Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des
Kreises Saarbrücken nachstehende Polizei⸗Verordnung erlassen:
81.
Die Schankwirte sind verpflichtet, von der Ausübung
des Schankgewerbes durch einen Stellvertreter unter Dar⸗
legung der obwaltenden Rechtsverhältnisse binnen 3 Tagen
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatien.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung
werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
88.
a ene PolizeiVerordnung tritt am 1. Februar 1907
raft.
Saarbrücken, den 8. Januar 1907.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Beschluß.
Auf Antrag der Stadtgemeinde Saarbrücken wird auf
Grund des 857 Abs. 1 des Zuständigkeits-Gesetzes vom
1. August 1883, nachdem während der wöchentlichen Frist
Einwendungen nicht erhoben worden sind, die Einziehung
des zwischen dem Triller und der südlichen Häuserreihe an
der Lenzenstraße gelegenen öffentlichen Brandwegs hiermit
beschlossen.
Dieser Beschluß ist rechtskräftig.
Saarbrücken, den 4. Januar 1907.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, mir die Stamm⸗
rollen des Jahrganges 1887/1907 sobald wie nur

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Saarbrücken

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Saarbrücken
St. Jngbert

1

1 *

Der Königliche Landrat
Bötticher.

irgend möglich, jedenfalls aber vor dem in 8 461* der
Wehrordnung vorgeschriebenen Termine vorzulegen.
Bei Aufstellung der Stammrollen ist darauf zu achten,
daß bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen der
Rufname unterstrichen wird.
Ebenso werden die Herren Bürgermeister ersucht, die
Militär⸗Reklamationen, welche in diesem Jahre zur Ver—
handlung gelangen werden, mir bis zum 15. Februar ein—
zureichen.
Ueber die vom Militärdienst befreit gebliebenen Brüder
der Reklamierten sind den Reklamationsverhandlungen be—
glaubigte Listenauszüge beizufügen.
Saarbrücken, den 7. Januar 1907.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
Freiherr Ouadt, Regierungs ⸗Assessor

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenutnis der Pferde⸗
besitzer gebracht, daß die für die Stationen Schaafbrücke
bei Brebach, Völklingen und Eiweiler des hiesigen Kreises
bestimmten Hengste am 15. Januar d. Is. aus dem Königl.
Rheinischen Landgestüt zu Wickrath abgehen werden.
Dem Kreise sind die nachstehend angegebenen Hengste
überwiesen:
Schaafbrücke: Omar, braun, Belgier,
— Luron, dunkelbraun, Belgier;
Völklingen: Neptun, Fuchs, Belgier,
Hanno, braun, Belgier;
Eiweiler: Nelson, braun, Belgier,
Cäsar, braun, Belgier.
Hierbei wird bemerkt, daß die Henste in der Mittagszeit
von 11 -2 Uhr nicht decken, sowie daß für die Benutzung
der Landbeschäler die in den öffentlichen Aushängen der
Deckstationen angegebenen Bedingungen maßgebend sind.
Saarbrücken, den 10. Januar 1907.
Der Konigliche Landrat,
Bötticher.
            
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