Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum Protokoll
des Gerichtsschreibers als bewirkt. I
In dem Versaäͤumnisurteil ist der Partei zu eröffnen, in
welcher Form und Frist ihr der Einspruch zusteht.
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen
neuen Verhandlungstermin anzusetzen.
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat,
auch in dem neuen Termin nicht, so gilt der Einspruch als
zurückgenommen. Anderenfalls wird, sofern der Einspruch
zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher
er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet, oder
wenn eine Partei dieselbe beantragt.“ Die Bestimmungen,
nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist
(Zivilprozeßordnung 8 393), bleiben unberührt.
8 532.
Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen
Eides durch bedingtes Urteil oder durch Beweisbeschluß anzu—
ordnen sei, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen
8 53.
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines
Eides bestimmten Termine nicht, so ist der Eid ohne weiteres
als verweigert anzusehen. Dem Verfahren ist Fortgang
zu geben.
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Notfrist von
drei Tagen nach dem Termine sich zur nachträglichen Leistung
des Eides erbieten. Auf ein inzwischen ergangenes Urteil
finden die Bestimmungen des 8 707 der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. Ein solches Urteil ist, wenn der
Fid nachträglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es
auf der Annahme der Eidesverweigerung beruht.
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nach—
träglichen Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so findet
ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung nicht statt.
8 54.
Ueber die Verhandlungen vor dem Gewerbegerichte ist
ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden
und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

8 48.
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das
Gewerbegericht tunlichst auf eine gütliche Erledigung des
Rechtsstreites hinzuwirken. Es kann den Sühneversuch in
jeder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben bei
Anwesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu
wiederholen
Der Inhalt eines vor dem Gericht abgeschlossenen Ver—
gleiches ist durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen.
Die Feststellung ist den Parteien vorzulesen. In dem Protokoll
ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß
die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen er—
hoben sind.

8 49.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den
Rechtsstreit zu verhandeln. Die Leitung der Verhandlung
liegt dem Vorsitzenden ob. Derselbe hat dahin zu wirken, daß
die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig
erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen bezeichnen
und die sachdienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall
des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen.
Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren
Termine notwendig, insbesondere weil eine erforderliche Be—
weisaufnahme nicht sofort bewirkt werden kann, so ist der
weitere Termin alsbald zu verkunden. Der zur Beweisauf—
nahme vor dem Gericht anberaumte Termin ist zugleich zur
Fortsetzung der Verhandlung bestimmt.
Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung be—
stimmten Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so
finden die Vorschriften der 8846, 47 Anwendung, auch wenn
eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.
850.
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem
Gewerbegerichte. Sie kann nur in den Fällen der 88 372,
375, 8382, 434, 479 der Zivilproʒzeßordnung dem Vorsitzenden
des Gerichts oder mittelst Ersuchens einem Amtsgericht über—
ragen werden.
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn
die Parteien oder eine derselben in dem für die Beweisaufnahme
 bestimmten Termine nicht erscheinenen.
8 51. —X
Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Erfolgt die Verurteilung auf Vornahme einer Handlung,
Sachverstaͤndigen, so sind dieselben, falls sie nicht von den so ist der Beklagte sogleich auf Antrag des Klägers für den
Parteien zur Stelle gebracht sind, zu laden. Von der Ladung Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmten
der Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn schriftliche Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer nach dem Ermefsen
Begutachtung angeordnet wird. des Gerichts festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen.
Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen erfolgt In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung in Gemäßheit
nur, wenn das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung der 88 887, 888 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen.

g 55.
Das Urteil ist in dem Termin, in welchen die Ver—
handlung geschlossen wird, zu verkünden. Ist dies nicht aus—
ührbar, so erfolgt die Verkündigung in einem sofort anzu—
zeraumenden Termine, welcher nicht über drei Tage hinaus
uberaumt werden soll.
Die Wirksamkeit der Verkündigung des Urteils ist von
der Anwesenheit der Parteien und der Beisitzer nicht abhängig
g 56.
Aus dem Urteile müssen ersichtlich sein:
1. Die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung
mitgewirkt haben.
2. Die Parteien.
3. Das Sach- und Streitverhältnis in gedrängter Dar—
stelluung nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in
Betreff der Kosten. Der Betrag der letzteren mit Ein—
schluß einer der obsiegenden Partei etwa zu gewährenden
Entschädigung für Zeitversäumnis soll, soweit sie sofort
zu ermitteln sind, im Urteile festgestellt werden.
Das Urteil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
857.
Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes
zwischenurteil ist in Betreff der Rechtsmittel nicht als End—
urteil anzusehen.
            
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