Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ortsstatut für das Gewerbe-Gericht zu Sulzbach.
Für die Gemeinde Sulzbach (Kreis Saarbrücken) wird
hierdurch nach Maßgabe des Beschlusses der Gemeindever—
iretung vom 22. Nobember 1906 auf Grund des 81 Abs. 1J,
2 und 6 und des 8 2 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 30.
Juni 1901 (R.G.Bl. S. 358) nach Anhörung beteiligter
Ärbeitgeber und Arbeiter nachstehendes Ortsstatut erlassen:
Erster Abschnitt.
Errichtung und Zusammensetzung des
Gewerbegerichts.
g.
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten.
a) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern
andererseils und
wischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,
wischen Personen, welche für bestimmte Gewerbe—
reibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt find
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende) und ihren Arbeit—
zebern, auch wenn diese Personen die Rohstoffe oder
Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten,
elbst beschaffen.
zwischen Gewerbetreibenden (Heimarbeitern) der vor—
hezeichneten Art unter einander, sofern sie von dem—
selben Arbeitgeber beschaͤftigt werden, wird ein Gewerbe—
zericht errichtet, welches den Namen: Gewerbegericht
zu Sulzbach führt und dort seinen Sitz hat.
Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk Sulzbach.
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Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten die—
enigen, Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge,
zuf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung
findet (ausschließlich der in Bergwerken, Salinen, Aufbe—
reitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und
Gruben beschäftigten Arbeiter).
Im gleichen gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werk—
meister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute
Angestellte, deren Jahres-Arbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

83.
Sachliche Zuständigkeit.
Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
J. über den Austritt, die Fortsetzung oder die Auf—
lösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung
oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches,
Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches.
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legi—
imationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken,
Kaution und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeits—
verhältnisses übergeben worden sind,
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung
einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter 1 bis 8
bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger
»der unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse,
Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassen—
bücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den
Arbeitern und Hauptgewerbetreibenden zu leistenden Kranken—
oersicherungsbeiträge und Eintrittsgelder (88 534, 65, 72,
73 des Krankenversicherungsgesetzes).

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme
einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbe—
treibenden desselben Arbeitgebers gegen einander erboben
verden.

84.
Ausnahme von der Zuständigkeit.
Ausgenommen von der Zustaͤndigkeit des Gewerbe—
zerichts find:
1. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche
für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter oder Haus—
gewerbetreibende nach Beendigung des Arbeitsverhältniffes
ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes
Geschäft errichtet,
2. Streitigkeiten der in 83 Ziffer 1—6 bezeichneten
Art zwischen:
a) Mitgliedern der Innungen und ihren Lehrlingen
(S 81a,. Nr. 4 der Gewerbeordnung),
Mitgliedern solcher Innungen, für welche auf Grund
des 381b Nr. 4 der Gewerbeordnung ein Schiedsgericht
 in Gemäßheit der 88 91 bis 91b der Gewerbe—
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehülfen)
und Arbeitern.
Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts
uusgeschlofsen für solche Streitigkeiten der Gehülfen und Lehr—
linge in Apotheken und Handelsgeschäften und der Arbeiter, welche
in den unter der Militär- oder Marineverwaltung stehenden
Betriebsanlagen beschäftigt sind, und für Streitigkeiten, für
welche die Zuständigkeit des Gewerbegerichts durch einen dem
z6 Abs. 2 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechenden Schieds⸗
ertrag ausgeschlossen ist.

8 5.
Zusammensetzung.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem
Stellvertreter desselben und 16 Beisitzern.
Die Zahl der Stellvectreter und Beisitzer kann durch
Beschluß der Gemeindevertretung anderweit festgestellt werden.
86.
Allgemeine Erfordernisse für die Mitglieder.
Zum Mitgliede des Gewerbegerichts — einschließlich des
Vorsißzenden und der Stellvertreter — soll nur berufen
werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet und in dem der
Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie
Armenunterstutzung auf Grund des Gesetzes über den Unter—
tützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 360) und
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871 (G.S.
S. 130) nicht empfangen oder die empfangene Armenunter—
stützung erstattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden,
wer in dem Bezirke des Gewerbegerichts seit mindestens
2 Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Desgleichen follen zu Mitgliedern des Gewerbegerichts
aicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind,
re nicht berufen werden (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31.
33).

87.
Vorsitzender und Stellvertreter.
Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stell—
vertreter werden von der Gemeindevertretung auf drei Jahre
gewählt; sie dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeiter sein.
Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters be—
darf der Bestätigung des königlichen Regierungspräsidenten
            
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