Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Im übrigen finden die Bestimmungen der Genehmigungsurkunden
 vom 24. September 1897/20. September 1899 und
deren Nachträge vom 2. August 1900 (Amtsblatt S. 346)
bom 11. Juli 1903 (Amtsblatt S. 226 und vom 15. Dezem—
her 1903 (Amtsbl. S. 362) Anwendung.
Trier, den 6. Mai 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Allgemeine polizeiliche Anforderungen
an den Bau und Betrieb von Gleichstrom betriebener elektrischer
Fleinbahnen im Hinblick auf die mit solchen Anlagen für den Bestand
zorhandener Telegraphen und Fernsprechanlagen und die Sicherheit
des Bedienungspersonals verbundenen Gefahren.
Falls die Stromzuführung durch eine oberirdische blanke
Leitung erfolgt, muß diese, die „Arbeitsleitung“ an
allen Stellen, wo sie vorhandene oberirdische Tele—
graphen- oder Fernsprechlinien kreuzt, mit Schutzvor—
richtungen versehen sein, durch welche eine Berührung
—
zemacht wird. Solche Vorrichtungen können u. a. be—
tehen in geerdeten Schutzdrähten oder Fangnetzen, auf—
zesattelten Holzleisten und dergleichen.
Wird die Arbeitsleitung (Ziffer 1) noch durch besondere
oberirdische blanke Zuleiter gespeist, so müssen die
Speiseleitungen, da wo sie von vorhandenen oberirdischen
Telegraphen- und Fernsprechleitungen gekreuzt werden,
zegen etwaige Berührung durch letzere entweder in aus—
reichender Erstreckung isoliert oder durch geerdete Fang⸗
drähte oder Fangnetze gedeckt sein. Die Isolation darf
uuch von einer die normale Betriebsspannung um
n Volt übersteigenden Spannunag nicht durchschlagen
werden.
Falls die Stromrückleitung durch die Gleisschienen
erfolgt, müssen diese mit dem Kraftwerke durch beson—
dere Leitungen, die Schienenstöße unter sich durch
ʒesondere metallische Brücken von ausreichendem Quer—
chnitt in guter leitender Verbindung stehen.
Wo die Arbeits- oder Speiseleitungen der Bahn
streckenweise in einem Abstande von weniger als 10 m
neben den Telegraphen- oder Fernsprechleitungen ver—
laufen, und die örtlichen Verhäͤltnisse eine Berührnng
der beiderseitigen Leitungen auch beim Umsturzen der
Traͤger oder beim Herabfallen der Drähte nicht aus—
schließen, müssen die Gestänge der Bahnanlage, nötigen—
alls auch die der Telegraphenanlage durch kürzere als
die sonst üblichen Abstaͤnde, durch entsprechend stärkere
Stangen und Masten und durch sonstige Verstärkungs—
nittel (Streben, Anker und dergleichen) gegen Umsturz
zesonders gesichert sein; auch müssen die Drähte an
den Isalatoren so befestigt sein, daß eine Lösung aus
hren Drahtlagern ausgeschlossen ist.
An oberirdischen Kreuzungen der beiderseitigen Anlagen
muß der Abstand der untersten Telegraphen- oder
Fernsprechleitung von den höchstgelegenen, romführenden
Teilen der Bahnanlage mindestens 1 mm betragen. Die
Masten zur Aufhängung der oberirdischen Lveitungen
müssen von vorhandenen Telegraphen- und Fernsprech—
eitungen mindestens 1,25 m entfernt bleiben.
Alle Schutzvorrichtungen sind dauernd in qutem
zustande zu erhalten.

Findet beim Betriebe der Bahn kein regelmäßiger
Polaritätswechsel statt, so ist der negative Pol der
Dynamomaschine mit der Gleisanlage zu verbinden.
Fehler, d. h. ein schadhafter Zustand in der Stark
tromanlage der Bahn, durch welche der Bestand der
Telegraphen- oder Fernsprechanlagen oder die Sicher—
heit des Bedienungspersonals gefährdet werden könnte,
sind ohne Verzug zu beseitigen; außerdem ist der elek—
trische Betrieb der Bahn im Wirkungsbereiche der
Fehler bis zu deren Beseitigung einzustellen.
Für den Fall, daß die in diesen Bestimmungen vor—
zesehenen Schutzvorrichtungen sich nicht als ausreichend
erweisen sollten, um Gefahren für den Bestand (die
Substanz) der Telegraphen- oder Fernsprechanlagen
oder für die Sicherheit des Bedienungspersonals fern—
zuhalten, bleibt vorbehalten, jederzeit weitergehende
zefahrenpolizeiliche Anforderungen zu stellen.
Vor dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutz—
vorrichtungen darf das Leitungsnetz auch für Probe—
fahrten oder sonstige Versuche nicht unter Strom gesetzt
werden. Von der beabsichtigten Unterstromsetzung ist
der Telegraphenverwaltung mindestens drei freie Wochen—
tage vorher schriftliche Mitteilung zu machen. Ferner
ist ihr mindestens 4 Wochen vorher von der beab—
fichtigten Inbetriebnahme der Bahn oder einzelner
Strecken schriftlich Nachricht zu geben.

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Polizei⸗Verordnung
wegen Abänderung des 5 3 der Polizeiverordnung, betreffend das
Reiten und Fahren auf öffentlichen Straßen vom 23. März 1903
Amtsblatt S. 70)
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 137
und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 verordne ich mit Zustimmung des Be—
innausschuffes für den Umfang des Regierungsbezirks wie
folgt:

84.
Der Paragraph 3 der Polizeiverordnung vom 23.
März 1903, betreffend das Reiten und Fahren auf öffentlichen
Straßen, wird aufgehoben. An seine Stelle treten folgende
Best mmungen:
„Fuhrwerke, die in der Zeit von einer Stunde nach
dem kalendermäßigen Sonnenuntergang bis eine Stunde
vor kalendermäßigem Sonnenaufgang auf öffentlichen Straßen
verkehren, müssen an der Mitte oder an der linken Seite
lin der Fahrtrichtung) eine hellbrennende Laterne führen,
deren Lichtschein von Entgegenkommenden weithin gesehen
werden kann. Die Scheiben der Laterne dürfen nicht farbig
sein.

Wo die Bauart des Wagens oder die Art der Ladung
die Anbringung der Laterne an der Mitte oder an der
linken Seite nicht zuläßt, darf sie an der Spitze der Deichsel
oder Schere, auf der Bespannung oder unter dem Wagen
angebracht werden. In allen Fallen muß der Schein der
Laterne dem Entgegenkommenden deutlich erkennbar sein.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr können auch mit Fackeln
erleuchtet werden.“

82.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1907 in Kraft.
Trier, den 14. April 1907.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
            
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