Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

siche oder ordnungswidrige Zustände, wie mangelhafte Ge⸗
udebedachungen, schlechte Unterlage der Beschieferung, Nicht⸗
vorhandensein oder Beschädigung der Dachhaken usw. hat
der Bezitkeschornsteinfeger neben dem Hinweise der Haus⸗
cigentümer oder der Hausverwalter auf diese Zustände als
hald der Ortspolizeibehörde unter Mitteilung eines Auszuges
aus dem Kehrbuche anzuzeigen. Die Orispolizeibehörde hat
für die Abstellung der Mängel Sorge zu tragen, wie auch
der Bezirksschornsteinfeger bei der nächsten Reinigung hierauf
zu achten hat. Auch bei der Feuerschau sind diese Anzeigen
zu berücksichtigen.
812.
Die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung der
Bezirksschornsteinfeger steht den Ortspolizeibehörden zu. Im
Abrigen sind sie den Anstellungsbehörden unterstellt. Kommen
ie ihren Verpflichtungen nicht nach, so sind sie, abgesehen
jon dem Widerruf der Ansteillung (6 14), einer Warnung,
der einem Verweise oder Geldstrafen bis zum Betrage von
30 Mark seitens der Anstellungsbehörde unterworfen. Die
eingezogenen Geldstrafen sind seitens letzterer, wenn der Be⸗
strafte einer Schornsteinfegerinnung angehört, an die Kasse
hieser Innung, sonst an die Gemeindekasse des Wohnorts
des Bestraften abzuführen.
8 183.
Die Bezirksschornsteinfeger sind nach den maßgeblichen
Bestimmungen bezw. auf Erfordern der zuständigen Behörden
verpflichtet, der Feuerschau beizuwohnen, bei einem in ihrem
Zehrbezirke ausbrechenden Schadenbrande Hülfe zu leisten
ind bei Neu- und Umbauten hinsichtlich der vorschrifts⸗
naßigen Anlage der Schornsteine, Rauchleitungen und
Schutzvorrichtungen eine Prüfung vorzunehmen.
uch kann der Bezirkssehornsteinfeger von der Orts⸗
polizeibehörde und von Privaten zur Begutachtung der be—
stehenden Schornsteinanlagen herangezogen werden.
Die Hohe der Gebühren der Bezirksschornsteinfeger für
ihre Heranziehung in soichen Fällen (Absätze 1 und 2) ist
in den Ansiellungsverträgen zu regeln.

101

— Z

8.14.
Die Anstellung ist zu widerrufen, wenn:;:
1. die Unrichtigteit der Nachweise dargetan wird, auf
Grund deren die Anstellung erfolgt ist, In
der Bezirksschornsteinfeger wiederholt die Dienstpflichten
gröblich verletzt hat oder den Anordnungen der An⸗
stellungsbehörde, Gesellen oder Lehrlinge zu entlassen,
nicht nachkommt,
der Bezirksschornsteinfeger wegen geistiger oder körper ⸗
sicher Gebrechen oder wegen andauernder Kranlheit zur
Erfüllung seiner Berufspflichten nicht mehr imstande ist.
Die Anstellung kann widerrufen werden:
Wwenn sonst Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver⸗
sässigkeit des Bezirksschornsteinfegers in Bezug auf
seinen Gewerbetrieb dartun,
2. wenn die Kehrbezirkseinteilung verändert wird.
Vor Erlaß der Verfügung ist der Vorstand der Innung,
welcher der betreffende Bezirksschornsteinfeger angehört, und
alls er keiner Innung angehört, der Vorstand der Hand⸗
werkskammer zu hören.
Gegen die den Widerruf aussprechende Verfügung der
Anstellugsbehörde sind die Rechtsmittel der 88 127 ff des
Gefetzes uͤber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni
1883 — Gesetz⸗ Sammlung S. 195 — zulässig.
g 15.
Ueber den Kehrzwang ist von der Anstellungsbehörde
eine Polizeiverordnung und über die Höhe des Kehrlohns
hvon der Orkspolizeibehörde ein Einverständnis mit der
demeindebehorde, oder, wenn der Kehrbezirk mehr als eine
Drischaft umfaßt, von dem Landrat eine Taxe zu erlassen.
Zor Erlaß oder Veränderungen der Polizeiverordnungen
uind der Taxen sind die Beteiligten (Innungen, Vertreter)
zutachtlich zu hören.
Trier, den 26. April 1907.
Der Regierungs⸗Präsident.
Bake.

Angefangen am 1. Januar
Abgeschlossen am 31. Dezember

Kehrbuch

des Bezirksschornsteinfeger 5 — — —
Bemeinde e
Nähere Bezeichnunga des Kehrbeairts

4

Zu reinigende
Schornsteine

Jahr

Jahr ——

Jahr

3.
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Bekannimachung, die Prufung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prufungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt⸗
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120 und vom 81.
Mai 1906 6. 132/138) ist eine Prüfung
auf Montag, den 24. Juni d. Is.
anberaumt worden.
heire welche den selbstaͤndigen Betrieb des
Hufbeschiaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem

Gesetze vom 18. Juni 1884 (G. S. S. 305) erforderliche
Prufungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,

mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsihenden der Prufungsbehörde, dem Koniglichen
Departementstierarzt, Veterinär-Rat Dr. Steinbach
hier, unter Einreichung des Geburtsscheines, etwaiger
Zeugnisse über die erlangte gewerbliche Ausbildung,
            
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