Erscherm
eden Montag
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken. —
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
r. 1.
Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.
Montag, den 7. Januar
1907.
auf den Uebergängen und auch dort nur insoweit ge—
stattet, als dieselben nicht abgesperrt sind oder sich kein
Zug oder Bahnwagen nähert.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen die Bahn kreuzende
Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh oder
Lasttieren in angemessener Entfernung von der Bahn
und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an
diesen halten oder die Bahn schnell räumen.
3. Es ist untersagt, Schranken eigenmächtig zu öffnen oder
ihre Betätigung zu behindern
II. Bestimmungen für die Fahrgäste.
86.
Das eigenmächtige Oeffnen der Wagen- und Plattform—
verschlüsse, das Sitzen auf den Plattformbrüstungen,
das Auffteigen auf einen vom Schaffner als „Besetzt“
bezeichneten Wagen und das unbefugte Verweilen in
einem solchen Wagen ist verboten.
Das Ein- und Aussteigen ist nur auf der hierzu be—
stimmten Wagenseite gestattet und während der Fahrt
überhaupt verboten. —————
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die mit Maschinen betriebenen Straßenbahnen
städtische Straßenbahnen und diesen ähnliche Kleinbahnen)
des Regierungsbezirks Trier.
Nach Verständigung mit der an der Beaufsichtigung der
vorbezeichneten Bahnen beteiligten Königlichen Eisenbahn—
direktion zu St. Johann-Saarbrücken wird auf Grund der
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
dom 11. März 1850 (GesetzeSammlung S. 265) und der
88 137, 189 des Gesetzes über die allgemeine Landesver
waltung vom 30. Juli 1888 G(Gesetz Sammlung S. 195)
unter Zustimmung des Bezirksausschusses zu Trier für den
Umfang des Regierungsbezirks Trier folgende Polizei-Ver—
ordnung erlassen:
J. Schutz des Straßenbahnverkehrs.
8SIL.
Beschädigungen der Straßenbahn oder der zugehbrigen
Anlagen sowie der Fahrzeuge nebst Zubehör und die Vornahme
von Handlungen, die den Betrieb stören, sowie das Erklettiern
der Straßenbahnmasten und das Berühren der für die
Stromzuführung dienenden Drähte und sonstigen Einrichtungen
sind verboten.
2.
1.
2.
37
Personen, welche durch sichtliche Krankheit, durch Trunken—
heit oder aus anderen Gruünden durch ihre Nachbarschaft oder
ihr Verhalten den Fahrgästen lästig fallen, haben sich auf
Aufforderung der Bahnbediensteten aus den Wagen oder
Warteräumen zu entfernen.
88.
Das Rauchen sowie das Mitbringen brennender Pfeifen,
Zigarren oder Zigaretten ist nur auf den Außenplätzen und
in denjenigen Wagen oder Wagenabteilen gestattet, welche als
für. Raucher bestimmt bezeichnet sind.
89.
1. Die Mitnahme von Gepäͤckstücken, welche durch Umfang,
üblen Geruch oder Unreinlichkeit die Mitfahrenden be—
lästigen oder durch leichte Entzündlichkeit gefährlich
werden können, ist in den für Personen bestimmten
Wagen oder Wagenabteilen nicht gestattet. Der freie
Durchgang im Wagen darf durch Gepäckstücke nicht be—
hindert werden. Die Mitnahme von geladenen Ge—
wehren ist verboten.
Hunde und andere Tiere dürfen nur in folgenden
Fällen mitgeführt werden:
a) kleine Hunde und andere kleine Tiere, wenn sie
getragen und die Mitfahrenden durch sie nicht be—
lästigt werden,
b) Jagdhunde auf der vorderen Plattform.
810.
IyFahrgäste, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und de Verkehrs ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten
unbeachtet lassen, haben, unbeschadet der etwa eintretenden
TX. U. 3 10.
82.
Unbeschadet weitergehender allgemeiner straßenpolizeilicher
Bestimmungen ist Fuhrwerken das Befahren des Bahnkörpers
in der Längsrichtung, soweit der Fahrdamm neben dem Gleise
genügenden Raum bietet, verboten.
83.
Beim Ertönen der Warnungszeichen haben auf der
Fahrbahn befindliche Fußgänger, Reiler, Radfahrer und die
Führer von Wagen und Vieh sofort die Fahrbahn für den
Bahnbetrieb freizugeben. Diese Vorschrift gilt nicht für ge—
schlossen marschierende Militärabteilungen, für Leichenzüge, so—
wie für im Dienst befindliche Fahrzeuge der Feuerwehr
—*
Wenn an den Haltesiellen Straßenbahnwagen halten,
haben der Haltestelle sich nähernde Reiter, Radfahrer und
Fuhrwerke ihre Geschwindigkeit zu mäßigen und soweit Raum
u geben, daß die Fahrgäste beimn Ein- und Aussteigen nicht
sefaͤhrdet werden.
J h W si — h t ecken di
* * i
*) Im Bedürfnisfalle kann den auch zum Betreten von Eisenbahn⸗
anlagen befugten Beamten ufw. (vergl. 878 der Eisenbahn⸗Bau⸗gisd
Betriebs-Ordnung vom 4. Rovember 1904) die Berechtigung Jum
Betreten des Bahnkbrpers der Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen
Kleinbahnen allgemein beigelegt werden J