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Zur Beurteilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltuug
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien⸗Mitglieder,
soweit eine Beschrünkung ihrer Erwerbs, Arbeitsbezw.
Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, im Termine zu der
nämlichen Stunde wie die Militärpflichtigen persönlich
and pünktlich erscheinen, damit deren Erwerbs⸗, Arbeitsbezw.
Aufsichtsfühigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen eiwa durch Krankheit am Er—⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
t zu beurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Zur Prüfung gelangen sämtlche Militär-Reklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies⸗
jährigen Musterungs⸗Geschäft auf ein Jahr zurückaestellt
worden sind.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs-Geschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Vürgermeister und Orisvorsteher wollen
für mehrmalige ortsübliche Veröffentlichung dieser Bekannt⸗
machung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß kiemand
für irgend eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vor⸗
schützen kunn.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J.Nr. 1897 M bezw. vom 24. Januar
1891 M.⸗J.Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermeister
den Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch ersucht,
für die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen Ober⸗
Ersatzgeschäfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her⸗ und
hauptsächlich Rückmarsche nach ihren Wohnorten möglichst
Sorge tragen zu lassen, um etwaigen Ausschreitungen vor⸗
zubeugen.
Endlich werden die Herren Bürgermeister ersucht, um⸗
gehend
1. ein Verzeichnis der bei der Aushebung konkurrierenden
Brüder;
2. eine Nachweisung derjenigen Gestellungspflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer
der erkannten Strafe einzureichen.
Wegen Teilnahme der Herren Bürgermeister am dies⸗
jährigen Aushebungsgeschäfte wird noch besondere Verfügung
ergehen.
8 Saarbrücken, den 21. Mai 1906.
Der Königliche Landrat,
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs⸗Assessor
Terminkalender für den Monat Juni 1906.
25 Beamte, Die Erledigung
3 7 welche anordnende
3 55uau berichten haben. Verfügung.
a.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Polizeidirektion hier und
die Herren Landbürger⸗
meister.
15. Dezember 1860,
Nr. 5625.
19. August 1884,
Nr. 3273 und
20. Febr. 1895, Nr. 941
19. Juni 1896, Nr. 6727,
17. Dez. 1904, Nr. 13334
9. Mai 1889,
J.Nr. 1042 M.,
j2. April 1898,
J.-Nr. 1775 M.
211.
1.
Saͤmtliche Herren
Bürgermeister.
Jb.
J.
desgl.
Jaltzeidiretin n hier und
die Herren Bürgermeister
zu Brebach und
NRleinblittersdorf.
Vorstaände der Bienen⸗
zuchtvereine (d. d. H.
der H. Bürgermeister).
Samtl. H. Buͤrgermeister
der Landgemeinden.
Herren Burgermeister
der Stadte
16. Febr. 1891, Rr. 999
2. August 1893,
Nr 9086.
22. Juli 1898, 2273 K. A
und 13. September 1900,
1873 K. A.
20. Maͤrz 1897,
K. A. 1200.
27. Mai 1898,
KRK. A. 2030.
1.
Gegenstand.
Nachweisung über Baumpflanzungen an Gemeindewegen.
Nachweisung über die polizeilichen Bestrafungen wegen Zuwider⸗
handung gegen die Bestimmungen für den Rebenverkehr.
Nachweisung verbotswidriger Einführung von Reben
und Anzeige derselben durch Steuerbeamte und Eisen⸗
bahnbehoͤrden.
Nachtragsͤliste der als unabkömmlich zu bezeichnenden:
aj einzelstehenden Volksschullehrer, Staais oder Gemeinde—
beamten, welche mililärisch ausgebildet sind oder der
Ersatz⸗Reserve angehdren;
nicht einzelstehenden Volksschullehrer ꝛc., welche militärisch
ausgebildet sind oder der Ersatz-Reserve angehören
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Zahl der Geburlen und Sierbefälle des verflossenen Monats
Berkehr mit Blindreben. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Anknag auf Gewährung einer Kreisbeihülfe für 1906 miß
exicht über den Stand des Vereins in 1905
Vorlage der Kassenübersichten für den Monat Mai.
Rachweisung über im abgelaufenen Monat erteilte Erlaub—
misse zum Betriebe von Wirtschaften und des Klein⸗
handels mit Branntwein (8 33 der Gewerbeordnunq)
Fehlanzeige nicht erforderlich.)