Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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87.
Eßwaren (Fleisch, Fette, Butter, Käse und Obst) dürfen
nur so verpackt feilgehalten werden, daß sie vor Verunreinigung,
insbesondere durch Insekten und andere Tiere, geschützt sind.
88.
Lebendes Federvieh darf nicht an den Füßen oder Flügeln
gefessellt, sondern nur in Käfigen oder Körben, die so groß
und hoch sein müssen, daß die Tiere unbehindert darinstehen
tönnen, zu Markte gebracht und feilgeboten werden.
89.
Lebende Fische dürfen nur in sauberen Behältern mit
frischem Wasser aufbewahrt werden.
810.
Die Verkäufer sind verpflichtet, den mit der Aufnahme
der Marktpreise beauftragten Beamten auf Verlangen jede
Auskunft über die Menge, die Güte und den erzielten Preis
ihrer auf dem Markte abgesetzten Waren zu erteilen.
8 11.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Quantität nach
Maß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliches und
geaichtes Maß und Gewicht in Anwendung kommen. Die
Verkaͤufer haben sich mit solchen Maßen und Gewichten zu
versehen. Heu und Stroh, welches nach Gebunden verkauft
wird, muß nach Gebunden zu 123 Kilogramm das Heu
und 10 Kilogramm das Stroh, genau abgewogen sein, jeder
* Kartoffeln muß genau 50 Kilogramm Kartoffeln ent⸗
halten.

8 12.
Butter darf in Stücken von a, 3, 1 und 139)3 Kilogramm,
welche bereits abgewogen sein können, feilgeboten werden.
Dafür, daß die schon abgewogen zum Markte gebrachten
Gegenstände auch das angegebene Gewicht wirklich haben.
and nicht leichter sind, haftet der Verkäufer.
Die Verkäufer sind verpflichtet, an der Verkaufsstelle
Probestücke der feilgebotenen Butter aufzulegen.
Kostproben dürfen jedoch nur vom Verkäufer unter Be⸗
nutzung eines besonderen, stets rein zu haltenden Messers
und einer besonderen Unterlage (Pergamentpavier) entnommen
und dargeboten werden.

813.
Den Fuhrleuten ist zwar gestattet, auf den Märkten ihre
Zugtiere zu fuͤttern, dieselben sind aber gehalten, stets in un⸗
mittelbarer Nähe derselben zu verbleiben. Die Leinen müssen
vefestigt und die Zugstränge ausgehangen werden, um jedem
Schaden- oder Unglücksfalle, wofuͤr übrigens der Eigentümer
des Gespannes verantwortlich bleibt. möglichst vorzubeugen.
814.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Markt⸗
ordnung werden, sofern nicht nach andern gesetzlichen Vor—
schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 8 149 Abs. 1.
Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu
b ert oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen
estraft.

g 15.
Gegenwärtige Marktordnung tritt mit der nach ihrer
Verkündigung folgenden Woche in Kraft. Die Marktordnung
vom 15. September 1869 wird hierdurch aufgehoben.
Quierschied, den 20. März 1906.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Dony, Bürgermeister.

Der Bezirksausschuß.
B. A. 3797.

Genehmigt bezüglich der 81 und 2.
Trier, den 31. Oktober 1905.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende,
Bake.

Vorstehende Polizei-Verordnung wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Quierschied, den 1. Mai 1906.
Der Bürgermeister,
Dondb.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche unter dem Schweinebestande des
Hüttenmeisters Theodor Wagner zu Völklingen ist erloschen
und sind daher die angeordneten Sperrmaßregeln wieder
aufgehoben worden.
Völklingen, den 27. April 1906.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister,
J. V.:
Der Beigeordnete: Jost.

Bekanntmachung.
Die Schweineseuche unter dem Schwenebestande des
Menagemeisters Huppert zu Völklingen ist erloschen und
sind die angeordneten Sperrmaßregeln wieder aufgehober
worden.
Völklingen, den 28. April 1606.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
J. V.:
Der Beigeordnete: Jost

Bei einem in der Metzgerei von Jakob Neurohr
hierselbst geschlachtetem Schweine, ist Schweineseuche amtlich
festgestellt worden, der Stall, woselbst das Schwein vorher
untergebracht war, ist desinfiziert und ist die Seuche, da
weitere Schweine nicht vorhanden waren, als erloschen zu
betrachten.
Friedrichsthal, den 80. April 1906.
Die Polizei-Verwaltung.

Das an Rotlaufseuche erkrankt gewesene Schwein des
Flaschensetzers Nikolaus Anton hierselbst ist geheilt, die
Stallung ist ordnungsmäßig desinfiziert und die Seuche ale
erloschen anzusehen.
Friedrichsthal, den 830. April 1906.
Die Polizei-Verwaltung.
            
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