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polizeibehörde gelagert werden. Bei Aufbewahrung
olcher Mengen in Tanks ist eine Schutzzone dann
nicht erforderlich, wenn die Behälter ganz unter der
Erde eingegraben sind. In allen anderen Fällen sind
die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen Be⸗
dingungen unter Anlehnung an' die im 87 enthaltenen
Vorschriften mit der Maßgabe vorzuschreiben, daß die
Schuͤtzzone je nach den örtlichen Verhältnissen bei frei⸗
flehenden Tanks bis auf 5m, bei Lagerung in anderer
Umschließung bis auf 10 mm beschränkt werden kann.
Mengen von mehr als 50000 88g dürfen nur mit
landespolizeilicher Erlanbnis gelagert werden. Dabei
inden die Vorschriften des 87 bh mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Schutzzone bei einer 00 000 kg
nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Ver—
Jälinissen bis auf 20 mibeschränkt werden kann.
Abschnitt III.
Vorschrift für die Klasse III.
812.
Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als
10000 xg in Fässern ist das Forifließen der Flüssig—
fkeiten durch Tieferlegung der Sohle oder durch eine
nus undurchlässigem und feuersicherem Baustoff her—
gestellte Umwehrung zu verhindern.
Mengen von mehr als 10000 x8, aber nicht mehr
As 50000 Kg, duürfen nach erfolgter Anzeige an die
Ortspolizeibehörde auf besonderen Lagerhöfen oder in
Lagerhäusern aufbewahrt werden.
Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in
dem die Flüssigkeit aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der
Sohle dafür gesorgt ist, daß die Flüssigkeiten im Falle des
Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lagerhof mit
einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall
zu umgeben. Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend
hohe Bordschwellen das Fortfließen von Oel zu verhindern.
Zur Beleuchtung der Lagerhöke müssen geschlossene Laternen
benutzt werden.
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Be—
dachung gebaut werden und so beschaffen sein, daß das Aus—
lließen der Flüssigkeiten im Falle eines Brandes aus dem
dagerhause verhindert wird. Die Lagerräume dürfen keinen
Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugärge müssen
uinmittelbar ins Freie führen. Hinsichtlich der Beleuchtung
und der Benutzung von Feuer und Licht sind die Vorschriften
des 8 5 Absatz III maßgebend.
Der Ortspolizeibehorde bleibt es überlassen, wegen einer
Zufahrt für Löschgerätschaften Befstimmung zu treffen. Das
Zetreten der Lagerhöfe und Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit
ist nur gemäß den Bestimmungen des 8 7h) den da—
elbst bezeichneten Personen zu gestatten.
I11. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als
50 000 kg unterliegt den Bestimmungen des 8 11
Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutzzone bei
einer 500 000 xg nicht übersteigenden Menge je nach
den örtlichen Verhältnissen bis auf 10 meeingeschränkt
verden kann.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
8 183.
Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Ver—
ordnung fallende Flüssigkeiten miteinander oder mit anderen
leicht entzuͤndlichen Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Sprit—
lacken u dergl.) in demselben Raum oder in solchen Räumen.
welche nicht feuersicher von einander geirennt, zusammengelagert,
so finden, unbeschadet der für die anderen leicht
cntzůndlichen Flüssigkeiten etwa bestehenden befonderen Vor⸗
schristen, auf die Gesamtwenge aller leicht entzündlichen
Flüssigkeiten hinsichtlich des Lagerraumes die für die leichteft
entflammbare Fiüssigkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Beschaffenheit der Gefätße bestimmt sich nach der Ar!
und Menge der einzelnen Flüssigkeiten.
In den Verkaufs⸗- und sonstigen Geschäftsränmen der
Nleinhündler därfen Wineralble miteinander oder mit anderen
leicht entzündlichen Flüssigkeiten bis zu einer Gesamtmenge
von 150 kg ausbewahrt werden. Darunter dürfen sich bis
zu 30 kg Mineraldle der Klasse J befinden, wenn die Vor⸗
schriften des 84 erfülit siad im anderen Falle bestimmt
sich die Höchstmenge letzterer Flüssigkeit nach 8 3.
II. Ausden in den Lagerräumen zur Aufbewahrung
der Flüssigkeiten dienenden Gefäßen oder auf hesonderen
dabei angebrachten Tafeln maß die leicht lesbare und nicht
verwischhare Aufschrift „ Feuergefährlich“ und eine Bezeichnung
angebracht sein, welche die Taxe und das Fassungsvermögen
nach dem Gewicht derjenigen Flüssigkeit angibt, für welche
die Gefäße dienen. Bei Berechnung der gelagerten Flüssig—
fejiten werden auch die nur teilmeise gefüllten Gefütze nach
ihrem vollen Fassungsvermözgen berechnet.
814.
I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen u den⸗
jenigen Fällen, in welchem ein Lsgerhof ganz oder
teil veise wergl. 88 11. 12) noch den Vorschriften des
8 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone
in beliebigen Mengen gelagert werden, jedoch müssen
die Stapel je nach den örtlichen Verhältuissen 5 10 w
von deu Grenzen und allen Gebäuden fern bleiben.
Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben,
hleibt es überlassen, für Löschgerätschaften fabrbar—
Zuwege anzuordnen.
Welche Mengen leerer Fösser aus brennbarem Material
in anderen Fallen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt
der Festsetzung der örlichen Volizeiverwattung mit der
Maßgabe, daß Faßstorpel von mehr als 1500 Fässern
nur zuläfsig sind, wenn sie 5—10 m von Gebäuden
entfernt bieiben und für Löschgerätschaften fahrbare
Zudoege besizen oder vollständig isoliert im Freien
angelegt werden.
Abschnitt V.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
8 15.
I. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Anf—
hewahrung der im 8 1 bezeichneten Flüssigketten, in
den der Aufsich: der Bergbehörden unterstehenden Be—
trieben und in solchen an den Gewinnungsstätten des
Rohpetrolenms sowie auf die Mitgahme der Flüssig⸗
feiten in Motorwagen. Für die Aufbewahrung und
Verarbeitung in gewerblichen Anlagen, die unter den
Z 16 der Reichs-Gewerbeordnung fallen, hat die ge—
nehmigende Behörde für den Werkehr auf Zollhöfen
und in Güterschuppen auf Bichnhösen sowie Tankwagen
auf Ladegleisen, die daselbst zuständiae Aufsichta hehörde
die Bedingungen festzusetzen.
Die Verordnung findet auf andere, nicht in Absatz
genannte gewerbliche Anlagen, in denen die Flüssig—
iten bearbeitet oder zu technischen Zwecken verwender
werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß, Menge
und Art der Lagerung der zum Gewerbebetriebe be—