Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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kaͤnde eine Wohnung für einen die Aufsicht über
den Lagerhof führenden Angestellten, z. B. für
einen besondern Wächter, angelegt werden soll, so
muß der Hofraum derselben durch eine zwei Meter
hohe Mauer von den übrigen Gebäuden abgetrennt
werden. Der Hofraum oder die Wohnung müssen
einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen. Die
Bestimmungen der Ziffer é dieses Paragraphen
treten für dieses Gebäude bei genauer Beachtung
der von der Landespolizeibehörde in jedem solchen
Falle besonders vorzuschreibenden Sicherheitsmäß—
regeln außer Kraft.
Abfüllschuppen außerhalb des Lagerhofes müssen
mit massiven, nicht durch Oeffnungen unterbrochenen
Umfassungsmauern von solcher Höhe oder mit so
dertiefter Sohle ausgeführt werden, daß die im
Schuppen befindlichen Flüssigkeiten nicht nach außen
ablaufen können. Welche Mengen abgefüllter Flüssig—
keiten sich jeweilig in Abfüllschuppen befinden dürfen,
setzt die Landespolizeibehörde bei Erteilung der Er—
aubnis fest. Außerdem bleibt es der Landespolizei—
behörde überlassen, wegen einer Zufahrt für Löschgeräte
Bestimmungen zu treffen.
y) Auf dem von dem Lagerhof und seinen Nebenanlagen
in Anspruch genommenen Gelände darf nur bei Tageslicht
 oder elektrischer Beleuchtung, in den Schuppen
auch bei Außenbeleuchtung mit zuverlässigen, polizeilich
geprüften Lampen gearbeitet werden. Das Anzünden
der letzteren muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen.
Die Fenster, an denen Außenbeleuchtung angebracht
ist, dürfen nicht zu öffnen sein. Bogenlicht darf nur
im Freien unter Verwendung unten dicht abgeschlossener
Blocken, elektrisches Glühlicht gemnäß 8 8 Abs. III
iunerhalb von Räumen nur bei Anwendung kräftiger
Schutzglocken benutzt werden. Die elektrischen Be—
leuchtungs⸗ und Blitzableiteranlagen sind vor der In—
betriebnahme und je in Jahresfrisi durch einen polizeilich
anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverläfsfigkeit
u prüfen.
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lager—
hofes, außer wo solches durch diese Verordnung
ausdrücklich gestattet ist, nicht brennen, auch darf da—
jelbst nicht geraucht werden. Das Einbringen von
Zündwaren an den Lagerhof ist untersagt. Diese Vor⸗
schriften sind in allen Zugängen zu dem vom Lager⸗
hof und seinen Nebenanlagen in Anspruch genommenen
Gelände in augenfälliger Weise durch dauerhafte An—
schläge bekannt zu machen.
Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden
Erdgruben, Schuppen oder Tanks dürfen nur dann
anmittelbar in oder auf gewachsenem Boden angelegt
werden, wenn dieser hinreichende Undurchlässigkeit und
Tragfähigkeit besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so
nüssen mindestens die Sohle des umwallten oder ver⸗
tieften Lagerhofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen
aus undurchlässigem Material hergestellt und Tanks
hinreichend fundamentiert werden. Ergeben sich später
Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des Bodens
oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch
die auf demselben und den Nebenanlagen desselben
gelagerten Fässer und Flüssigkeilen schließen lassen, so
ist der Betriebsunternehmer auf Erfordern der örtlichen
Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen abzuhelfen.

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Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein
Mannloch befahren werden können, so sind auf dem
Lagerhofe zwei Rettungsseile und zwei mit selbst⸗
tätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit
zu halten. Die Tanks sind vor dem Befahren durch
Einführen von Dampf, Preßluft oder Sauerstoff gut
zu lüften.
Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit
ist außer dem Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer
 ermächtigten Aufsichtspersonen unter Be—
nutzung polizeilich geprüfter und in gutem Zustande
befindlicher Sicherheitslampen zu gestatten.
88.
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der
Klasse J in Wagenladungen ist nur unter Beobachtung
olgender Vorsichtsmaßregeln gestattet:
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Säge—
mehl, Infusorienerde oder ähnlichen lockeren Stoffen
in Körben, Kübeln oder Kisten fest verpackt sein und
die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutz
decke versehen sein und im Schritt fahren.
Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer er—
wachsenen Person begleitet werden. Diesen Personen
ist das Rauchen auf dem Wagen streng zu verbieten.
Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden
Personen sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen,
während die andere die Verbreitung der Flüssigkeit
durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu hindern und
das Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen
getroffen sind.
Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen
finden nur die Vorschriften unter Ziffer a und b An—
wendung.
Abschnitt II.
Vorschriften für die Klasse II.
89.
In den im 83 Abs. 1 bezeichneten Räumen dürfen
nicht mehr als 25 k8 der Flüssigkeiten aufbewahrt werden
810
In den Verkaufs⸗ und sonstigen Geschäftsräumen der
sKleinhändler dürfen insgesamt bis zu 50 kg Flüssigkeiten
dieser Klasse in beliebigen, geschlossenen Gefäßen, größere
Mengen bis zu 200 kg im Faß aufbewahrt werden. Bei
Verwendung von geschlossenen, mit Abfüllvorrichtung ver⸗
sehenen Metallgefäßen die unter Benutzung von Pumpen
oder flammenstickenden gepreßten Gasen mit Vorratsfässern in
Nebenräumen oder Kellern in Verbindung stehen, darf die
Besamtmenge dieses Vorrates bis zu 600 kg betragen. Bei
anderer Art der Abfüllung dürfen gleiche Mengen nur auf
Höfen, in Schuppen oder solchen Kellern gelagert werden,
die von angrenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind
8 11.
Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als
10000 kg, dürfen nach erfolgter Anzeige an die Orts⸗
polizeibehörde in Räumen zu ebener Erde oder in
Kellern unter Beachtung der Vorschriften des 8 5
Abs. II und III, jedoch ohne Beschränkung der Auf⸗
bewahrung in eisernen Fässern oder in Metallgefäßen
»der nach 8 5 Abs. IV gelagert werden.
Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr
als 50000 xkg, dürfen nur mit Erlaubnis der Orts⸗
            
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