Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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und Umwehrung von solcher Höhe umgeben sein, daß
der Raum innerhalb der Umrahmung die aufbewahrten
Flüssigkeiten vollständig auizunehmen vermag. Die
Türen der Lagerräume müssen nach außen aufschlagen
and rauch- und feuersicher sein.
Das Umfüllen der Flüssigkeiten in solchen Lagerräumen
darf nur mittels Hahn oder Pumpe bei Tageslicht,
bei Beleuchtung durch unter Luftabschluß brennende
Blühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die
auch die Fassung einschließen, oder bei dicht von dem
Raume abgeschlossener Außenbeleuchtung erfolgen.
Schalter und Widerstände dürfen in dem Raum nicht
porhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht,
sowie das Rauchen in dem Lagerraum ist untersagt.
Diese Vorschrift ist an den Eingangstüren zum Lager⸗
raum in augenfälliger dauerhafter Weise anzubringen.
Die Lagerung der Flüssikeiten in anderen als den in
Abs. Il bezeichneten Umschließungen ist nur im Freien
oder in besonderen Schuppen, die auf eingefriedigten
Brundstücken errichtet werden, gestattet. Bei der
Lagerung im Freien muß das Forffließen der Flüssig—
keiten durch Tieferlegung der Sohle oder durch eine
aus feuersicherem Baustoff hergestellte Umwehrung
verhindert werden. Auf die Schuppen finden die
Vorschriften der Absätze II und III dieses Varagraphen
sinngemäß Anwendung.
Das Betreten der Lagerstätte durch Unbefugte muß
in augenfälliger Weise durch Anschlag verboten, Lager—
zefäße im Freien müssen vor mutwilliger Beschädigung
durch Vorübergehende geschützt werden.
86.
Mengen von mehr als 300 xg, aber nicht mehr als
2000 Kg bei beliebiger Umschließung, oder von nicht
mehr als 50000 xg bei Aufbewahrung in Tanks
dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ge⸗
lagert werden. Diese Erlaubnis ist je nach der Menge
der zu lagernden Flüssigkeiten und der örtlichen Be—
schaffenheit der Lagerstätte an die Bedingung der Frei⸗
lassung einer Schutzzone von 20 -80 mn zu knüpfen.
Im übrigen sind die nach den örtlichen Verhältnissen
rotwendigen Vorschriften in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des 8 7J festzusetzen.
Falls besondere Umstände es als angängig erscheinen
sassen, kann die Lagerung von Mengen bis zu 2000 kg
ausnahmsweise nach den Bestimmungen des 85 Abs. II,
III und IV gestattet werden, sofern die Aufbewahrung
der Flüssigkeiten in eisernen Fässern oder in Metallzefäßen
 mit Sicherheitsverschluß (s. 8 3 Abs. II)
erfolgt und sich über dem Lagerraum keine zum Aufent⸗
ve oder Verkehr von Menschen bestimmten Räume
efinden.

III.

IV.

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87.
Mengen von mehr als 2000 kg8 bei beliebiger Um—
cchließung oder von mehr als 50 000 kg in Tanks dürfen
aur auf besonderen Lagerhöfen und nur mit Erlaubnis der
Landespolizeibehörde gelagert werden. Diese Erlaubnis ist,
jalls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als
zulässig erscheinen lassen, an die nachstehenden Bedingungen
zu knüpfen:
a) Mengen über 50000 kg dürfen nur in Tanks auf—
bewahrt werden.
d) Der zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten benutzte Teil
des Lagerhoses muß entweder tiefer als das umliegende

Gelände angelegt oder mit einem kräftigen, rasenbelegten
Erdwall von mindestens 0,5 m Kronenbreite umgeben
werden. Der durch die Tieferlegung der Lagersohle
oder durch die Umwallung gebildete Raum muß drei⸗
viertel der größten zu lagernden Menge an Flüssig—
keiten aufzunehmen imstande und auf allen Seiten mit
einer Schutzzone von 50 m Breite umgeben sein.
Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände
des Betriebsunternehmers liegt, hat letzterer nachzu—
weisen, daß die Bebauung des außerhalb seines Ge—
ländes liegenden Teils für die Dauer des Bestehens
des Lagerhofes durch rechtsgültige Verträge oder in
anderer Weise (Flüsse, Kanäle oder dergl.) ausge—
schlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren
oberen Böschungskanten der die Lagerstätte bildenden
Erdgrube oder Umwallung einschließlich der Schutzzone.
Die Erdwälle dürfen weder ducch Ausgänge, noch
durch Auslässe für die Tagewässer unterbrochen werden.
Uebergänge über die Umwallungen müssen feuersicher
hergestellt werden.
Werden zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten innerhalb
des vertieft angelegten oder umwallten Teils des
Lagerhofes Schuppen benutzt, so müssen dieselben,
soweit sie nach den baupolizeilichen Vorschriften aus
Holz erbaut werden dürfen, außen mit guter Dach—
pappe bekleidet, ferner mit feuersicherer Bedachung,
ordnungsmäßig angelegten und zu unterhaltenden Blitz⸗
ableitern und mit genügenden Lüftungseinrichtungen
versehen werden. Die Fenster der Schuppen sind
durch Drahtgitter zu sichern, oder mit Drahtglas zu
oerglasen.
Tanks müssen vor ihrer Benutzung durch Füllen
mit Wasser auf ihre Dichtigkeit geprüft werden und
sind mit ordnungsmäßig anzulegenden und zu unter—
haltenden Blitzableitern zu versehen, die, falls die
Tanks aus Eisen bestehen, mit den Eisenmassen der
Tanks zu verbinden sind. Am höchsten Punkte jedes
Tanks ist bei freistehenden Tanks nach unten führendes
eisernes Lüftungsrohr von angemessener Weite anzu—
hringen, das in solcher Entfernung von der Erdober⸗
fläche ausmünden muß, daß die aus dem Rohr ent—
weichenden Gase nicht durch Unvorsichtigkeit entzündet
werden können. Innerhalb des Rohrs sind gleichmäßig
perteilt mindestens drei engmaschige Drahtnetze aus
upfer oder einem anderen nichtrostenden Metall so
anzubringen, daß sie leicht nachgesehen und erneuert
wverden können.
In der Schutzzone des Lagerhofes dürfen weder Bau—⸗
werke errichtet noch Fässer aus brennbarem Material
zelagert werden. Dagegen dürfen Abfüllschuppen,
Wiege- und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn sie mit
Benzin⸗, Petroleum⸗ oder Gasmotoren ausgerüstet sind,
unter denselben Bedingungen wie Lagerschuppen, inner⸗
halb des umwallten Teils des Lagerhofes angelegt
werden, Reparatur⸗ und Böttgerhaus, Wiege- und
Pumpenhaus auch außerhalb der Umwallung, sofern
die Schutzzone von diesen Häusern abgerechnet wird.
Außerhalb des Lagerhofes sind alle den Zwecken
desselben dienende Anlagen, insbesondere auch Dampf⸗
kesselanlagen und Gebäude mit folgenden Einschränkungen
gestattet:
.Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofs von
seinen Nebenanlagen in Anspruch genommen Ge—

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