Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Sauarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. ——

3447
Ueg⸗

Amtliches Anzeigeblatt für

—A— — J Dienstag, den 1 7. April
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.


I1906.
Flammen zu sichern. Die Nähte der Gefäße müssen,
sofern sie nicht durch Nietung, Hartlötung oder
Schweißung hergestellt sind, doppelt gefalzt und ge—
lötet sein. Dicht verschlossene Gefäße müssen ein
Sicherheitsventil (Federventil, Schmelzplatte) haben,
das bei Erhitzung der Gefäße eine schädliche Dampf—
spannung verhütet. Das Umfüllen von einem Gefäß
in ein anderes darf nur bei Tageslicht, bei Außen⸗
beleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Be—
nutzung von elektrischen oder Davy'schen Sicherheits—
sampven erfolgen.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Mineralblen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Volizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
»er 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Inli 1883 (G⸗S. S. 195) und
des 8 12060 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung vom
30. Juni 1900 (R-G.Bl. S. 871) wird vach Anhörung
»er Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und der
Lagerei-Berufsgenossenschaft unter Aufhebung der Polizei—
zerordnung vom 11. Dezember 1902 (Amtsdlatt S. 405)
ür den Umfang des Regierungsbezirks Trier mit Zustimmung
nuts ⸗Ausschusses nachstehende Volizei-Verorduung
rlassen:

84.
In den Verkaufs- und sonstigen Geschäftsräumen der
Kleinhändler dürfen insgesamt 30 xKg der Flüssigkeiten
aufbewahrt werden, wenn diese Räume in keiner Ver—
bindung mit Räumen der im 8 3 Abs. 1 gedachten
Art stehen oder von ihnen rauch- und feuersicher ab—
geschlossen sind, jedoch dürfen Verkaufs- oder sonstige
zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten dieser Klasse
dienenden Geschäftsräume mit Kontoren in Verbindung
stehen, wenn sie zusammen von den übrigen im 83
Abs. J genannten Räumen rauch- und keuersicher ab—
geschlossen sind.
Werden vorstehende Bedingungen nicht erfüllt, so
sind die Lagerungen in den Verkaufsräumen und
sonstigen Geschäftsräumen der Kleinhändler gemäß 83
Abs. J zu beschränken.
Hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umfüllens
gelten die Vorschriften der 88 3 Abs. IIl und 13 Abs. II.
8 5.
J. Mengen von mehr als 30 kg, aber nicht mehr als
300 *g, dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige
an die Ortspolizeibehörde gelagert werden.
Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen
Räumen, die durch massive Wände und Decken von
allen übrigen Räumen geschieden sind, keine Abflüsse
nach außen (Straßen, Höfen usw.), keine Heizvor⸗
cichtungen und Schornsteinöffnungen und reichliche
Lüftung haben, gelagert werden, sofern die Auf⸗
bewahrung in eisernen Fässern oder in hart gelöteten
oder genieteten Metallgefäßen mit luftdichtem Verschluß,
unter Beachtung der Bestimmungen im 8 13 Abs. II
erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung
mit solchen Treppenhäusern besitzen, welche den einzigen
Zugang zu höher liegenden, zum regelmäßigen Aufent—
halt oder zum Verkehr von Menschen bestimmten
Räumen bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern
von Zündwaren oder Explosivstoffen dienen, dürfen
zur Lagerung nicht benutzt werden. Der zur Lagerung
dienende Teil der Raume muß mit einer aus undurch⸗
ässigem und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle

8L.
Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung
auf Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtiedende
 Oele, Leuchtöle und leichte Schmieröle), aus Braun—
ohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlenwasser—
toffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und Schieferöle
82.
Die im 8 1 auifgeführten Flüssigkeiten werden, wenn
sie bei einem Barometerstande von 760 mmm bei einer Er—
värmung auf weniger als 21 Grade des hundertteiligen
Thermometers entflammbare Dämpfe entwickeln zur Klasse J,
venn sie solche bei einer Erwärmung von 21bis zu 65
Graden entwickeln zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden
zur Klasse III gerechnet. Oele mit höherem Entflammungs⸗
punkt sind den Bestimmungen dieser Verordnung nicht
unterworfen.

I.

J. Abschnitt.
Vorschriften für Klasse J.
83.
In den zum dauernden Aufenthalt und in den zum
regelmäßigen Verkehr von Menschen bestimmten Räumen,
insbesondere in Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen,
dorridoren, Treppenhäusern und Kontoren, in Gast—
und Schankwirtschaften dürfen, sofern nicht in nach—
tehendem etwas anderes bestimmt ist, nicht mehr als
insgesamt 15 6g der Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung darf in den im Absatz J genannten
Räumen nur in geschlossenen Gefäßen erfolgen. Ge—
fäße zur Ausbewahrung größerer Mengen als 2 kg
müssen ans verzinntem, nerzinktem oder verbleitem
Blech hergestellt sein; ihre Deffnungen sind durch
sicher mit dem Gefäß verbundene, auswechselbare fein⸗
maschige Drahtnetze gegen das Hindurchschlagen von

II.
            
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