Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erschernt
eden Montag.
Abonnenients⸗
preis:
aäͤhrlich 2 Mark,
wuswãrts bei den
Ppostanstalten
2,50 Mark.

Saarbrücker

Inferllon
gebũhren:

Kreis—

die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
gtt deren Raum
* W Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —

Amtliches Anzeigeblatt für

Vr. 14.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.

Montag, den 2. April

1906.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Ankauf von kaltblütigen Militär-Zugpferden.
Zum Ankauf von etwa 30 volljährigen Zugpferden
daltblütigen Schlages sollen in diesem Fruͤhjahre in
der Rheinprovinz die nachbezeichneten öffentlichen
Märkte abgehalten werden:
am 4. Mai, 8 Uhr vorm. Bitburg, Reg.⸗Bez. Trier,
am 5. Mai, 8 Uhr vorm. Neuß, Reg.⸗Bez. Düsseldorf.
Die Pferde sollen im Alter von 4 bis 5 Jahren
stehen, im allgemeinen 1,62 bis 1,68 m Stockmaß
haben und dürfen sich nicht in dürftigem Zustande
befinden. Sie müssen geeignet sein, schwerere Lasten
zu ziehen, trotzdem aber auf gebahnten Wegen im
Zuge längere Strecke traben können.
Die angekauften Pferden werden sofort abgenommen
und gegen Quittung bar bezahlt.
Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rückgängig
machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kauf⸗
preises und der Unkosten zurückzunehmen, desgleichen
Pferde, die sich während der ersten 28 Tage nach
dem Tage der Einlieferung in das Debot usw. als
stlophengste erweisen und tragende Stuten. Die gesetzmäßige
 Gewährsfrist wird für periodische Augenent-⸗
zündung (innere Augenentzündung, Mondblindheit)
auf 28 Tage nach dem Tage der Einlieferung in das
Depot usw. verlängert, für Koppen (Krippensetzen)
auf 10 Tage vom genannten Zeitpunkte ab verkuͤrzt.
Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht
eigentümlich gehören, müssen sich gehörig ausweisen
können.
Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften
Pferde eine neue, starke rindlederne Trense mit starkem
glattem Gebiß (keine Knebeltrense) und eine neue
starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei
mindestens 2 Meter langen Stricken unentgeltlich mit⸗
zugeben.
Zur Feststellung der Abstammung der Pferde sind die
Deck⸗ und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife
der Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die
Schwanzrübe nicht zu verkürzen.
Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für nicht
öffentliche Märkte.
Berlin, den 20. Februar 1906.
Kriegsministerium.
Remonte⸗Inspektion.
von Damnitz.

—J.

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat mittels
Erlasses vom 7. v. Mts. — Nr. 2927 — der katholischen
Kirchengemeinde Limbach im Kreise Saarlouis die Erlaubnis
erteilt, behufs Aufbringung der Mittel zum Neubau einer
Pfarrkirche daselbst eine einmalige Haussammlung bei den
atholischen Einwohnern der Rheinprovinz in dem Zeitraum
bis zum 1. November d. Is. abhalten zu lassen. Mit der
Einsammlung der Beträge, soweit nicht die in Frage kommen⸗
den Kirchenvorstände und Pfarrämter durch Ueberweisung
zuverlässiger ortsangehöriger und ortskundiger Leute mit—
wirken, sind die im Amtsblatt Nr. 11 vom 16. März d. Is
benannten Personen beauftragt.
Trier, den 5. März 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

2.

3

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 17. v. Mts. — Nr. 3334 dem Vorstand des
2. Rheinischen Diakonissen⸗Mutterhauses die Erlaubnis erteilt,
zum Besten des Waisenhauses für Knaben und Mädchen
zu Hof Rechtenbach im Kreise Wetzlar und der Erziehungs—
instalt armer Mädchen zu Niederwörresbach im Fürstentum
Birkenfeld zunächst im Jahre 1906 eine einmalige Haus—
ollekte bei den evangelischen Bewohnern der Synoden
Barmen, Niederberg, Ruhr, Elberfeld, Bonn, Köln, Saar—
hrücken, Duisburg, Essen, Wetzlar, Sobernheim, Trier, Braun—
jels, St. Wendei, Solingen, Meisenheim und St, Johanr
bhalten zu lassen. Voraussetzung ist, daß für beide An—
ttaiten gleichzeitig und von denselben Personen gesammelt wird.
Mit der Einsammlung der Kollekte sind der Pfarrer
Hohl und der Diakon Koeth. beide zu Kreuznach wohnend.
detraut worden.
Trier, den 8. März 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

4

*
3

7.

Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 14. Januar er. — Nr. 28770 — dem Vor—⸗
tande des katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen
ind Kinder in Koln die Erlaubnis erteilt, zum Besten des
n Koln⸗Bayenthal eingerichteten Zufluchtshauses für hülf—
ose gefallene kaiholische Mädchen in den Jahren 1805 und
1806 je eine einmalige Hauskollekte bei den katholischen
Bewohnern der Rheinprovinz abhalten zu lassen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.