Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

31]

gehabter Musterung zugezogenen Militärpflichtigen
und der nach Beginn des Ersatzgeschäftes in—
haftierten Sträflinge.
Montag, den 9. April:
Vierter Reklamationstermin.
Von 9 Uhr ab Verhandlung der Reklamationen
aus den Städten St. Johann, Malstatt⸗Burbach
und Saarbrücken.
Am Dienstag, den 10. April, findet von 9 Uhr ab die
Losung für die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1906 statt.
Sämtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, zu der
für ihren Aufenthaltsort bestimmten Zeit pünktlich, sauber
gewaschen und mit reiner Kleidung versehen vor der König⸗
lichen Ersatzkommission zur Musterung zu erscheinen. Die
Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge haben die Losungs—
scheine mitzubringen und beim Aufruf abzuliefern.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, werden nach
z 26 Ziffer 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einfiellung der
als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver⸗
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amllich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierdurch ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
ↄom Militärdienst zulässig sind, müssen die betreffenden Antraͤge
pätestenus im Musterungstermine angebracht werden.
In Fällen der Verabsänmung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
seitens der Ober-Ersatz ⸗Kommission ausgefchlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reklamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
jonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
aicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsauträge von der Ober⸗Ersak Kommüsson einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurteilung der Reklamation ist erforderlich,
daß sämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteien Familien⸗Mitglieder,
soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs⸗, Arbeits⸗ bezw.
Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, in dem für die Rekla—
mationen festzusetzenden Termine persönlich und pünkt⸗
—
sichtsfähigkeit festgestellt werden kann.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
83 zu beurteilen unnachsichtlich aurückaewiesen werden
müssen.
Die Vorkellung der Rellamierten erfolgt in der
regelmäßigen Reihenfolge der Grundlisten. Die Reklamierten
brauchen daher in den Reklamationsterminen nicht zu er⸗
scheinen. An dem Reklamationstage haben die Reklamanten
und ihre Angehörigen sich um 9 Uhr vormittags puünbtlich
einzufinden.

Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die
Zurückstellung des jüngeren nicht ohne weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—⸗
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages notwendig ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen
spätestens im Musterungstermine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc., welche der ErsatzeKommission zur
Beurteilung nicht vorgelegt worden sind, beim Auslebungsẽ⸗
BGeschäft keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit usw., sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; bezüglich der an Epilepsie Leidenden wird
auf g 65 Ziff. 5 und 6 und hinsichtlich der Gemütskranken,
Blödsinnigen, Krüppel usw. auf 8 72 Ziffer 2 der Wehr—
ordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster, oder Maschinenschlosser sind, wollen bei ihrer
Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorlegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend empfehle,
auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften zu achien,
ersuche ich dieselben, zugleich noch besonders bekannt zu
machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen Stellung
der Reklamationsanträge die Unkenntnis der betreffenden
gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
Reklamationstage die Klassifikation der Reserve⸗ und Land⸗
wehr⸗Mannschaften sowie der Ersatz⸗-Reservisten aus den
betreffenden Bürgermeistereien siattfinden.
Die beteiligten Reserve- und Landwehrleute sowie Er—⸗
jatzreservisten haben nicht allein den Antrag auf Zurück⸗
stellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve bezw. der
Landwehr vor dem Musterungsgeschäfte und zwar spätestens
acht Tage vorher bei den Herren Bürgermeistern zu stellen,
sondern auch persönlich in den oben angegebenen Terminen
zu erscheinen. Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der
Finberufung gestellt werden, unter allen Umständen unbe—
rüclssichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen für mehrmalige orts⸗
üblich Veröffentlichung gegenwärtiger Bekanntmachung und
namentlich dafür Sorge tragen, daß niemand für irgend
eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Wegen der Teilnahme der Herren Bürgermeister an
der Musierung wird noch besondere Verfügung ergehen.
Saarbrücken, den 16. Februar 1906.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
Frihr. Quadt, Regierungs⸗Assessor.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.