) Ausnahmetage betreffeno den Ladenschluß
für offene Verkanfsstellen:
. Der Samstag vor Fastnacht,
3., „Ottern,
3. u u n Pfingsten,
,. die letzten 8 Werktage vor Weihnachten.
». der Sylvestertag.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1905.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: Jaeger, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
In Gemäßheit des 88 Ahsatzel des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni
1900 hat das Schiedsgericht für das Geschäftsjahr 1906
folgende Aerzte gewählt, welche als Sachverständige bei den
Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nach
Bedarf zuzuziehen sind:
1. Dr. Bayer in Saarbrücken,
2. Dr. Brandenburg in Trier,
3. Dr. Dabbert, Sanitätsrat ebendaselbst,
4. Dr. Hoederath, Sanitätsrat in Saarbrücken,
5. Dr. Füngst, Sanitätsrat ebendaselbst,
5. Dr. Maret in Trier,
7. Dr. Pollack, Kreisarzt in St. Wendel.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 24. Januar 1906.
Der Vorsitzende
des Schiedsgerichts für Arbeiter-Versicherung,
Regierunasbezirk Trier und Fürstentum Birkenfeld.
v. Meer.
An die Herren Ortsschulinspeltoren, Rektoren ⁊c.
Bemäß Verfügung vom 25. v. Mts. — II. 787 —
ordnet Kal. Regierung aus Anlaß der silbernen Hochzeits⸗
feier unseres Kaiserpaares vorbehaltlich etwaiger Bestim—
mungen des Herrn Ministers an, daß die Feier am
27. Fehruar d. Is. vormittags 10 Uhr anzusetzen ist, damit
auch den Schulvorständen, Eltern und Schulfreunden Ge⸗
legenheit zur Teilnahme geboten werde. Außer passenden
patriotischen Liedern und Deklamationen wird in einem der
jugendlichen Fassungskraft angemessenen Vortrag die hohe
Bedeutung des Tages zum Verständnis zu bringen sein,
Bei beschränkten Raͤumlichkeiten genügt es, die oberen Ab—
eilungen der Schuljugend zu der Feier zu vereinigen. Am
Schlusse der Feier find die gestifteten Festschriften nach ent⸗
sprechend kurzer Ansprache als Prämien zu verteilen.
St. Johann und Völklingen, den 4. Febr. 1906.
Königl. Kreisschulinspektionen Saarbrücken J. u. II.
und Völklingen.
fwald, Schulrat. Mylius, Schulrat.
Dr. Cramer, Kreisschulinspektor.
In Gemäßheit der Verfügung Königl. Regierung vom
25. Januar d. Is. (II 641) wird auf die von der Lintz'schen
Buchhandlung in Trier herausgegebene, von Lehrer Ludt
in St. Johann bearbeitete Schulwandkarte der Rheinprovinz
hiermit empfehlend aufmerksam gemacht.
St. Johann und Völklingen, den 4. Febr. 1906
Königliche Kreisschulinspektion Saarbrücken J. u. II.
und Völklingen.
Ewald, Schulrat. Mylius, Schulrat.
Dr. Cramer. Kreisschulinspektor.
In Ausführung der Verfügung des Herrn Regierungsräsidenten
vom 16. Januar d. Is. (I. O. 285) ersuchen
vir die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc. den Lehrern
Lehreriunen) unter Bezugnahme auf die Ausführungs-Be—
timmungen zu 8 8 Abs. 8 des Landesseuchengesetzes nach—
tehendes zur Nachachtung mitzuteilen:
Jugendliche Personen aus Behausungen, in welchen
eine Erkrankung an Diphtherie, Ruckfallfieber, Scharlach oder
Typhus vorgekommen ist, müssen, soweit und solange eine
Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen
zu befürchten ist, vom Schul⸗ und Unterrichtsbesuche fern—
Jehalten werden. (5 16 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900.)
Auch ist darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieser
Personen mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen
Straßen und Plätzen möglichst eingeschränkt wird.“
Zum Zweck allgemeiner Bekanntgabe empfiehlt sich ein
Plakataushang in den Schulklassen.
St. Johann und Völklingen, den 7. Febr. 1906.
aönigliche Kreisschulinspektion Saarbrücken J. u. II.
und Völklingen.
Ewald, Schulrat. Mylius, Schulrat.
Dr. Cramer, Kreisschulinspektor.
Unter Bezugnahme auf 8 4 der Allgemeinen Vorschriften
für die Markscheider im Preußischen Staate vom 21. Dezember
1871 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß dem Mark⸗
scheideraspiranten Heinrich John aus Altenwald, jetzt zu
Altenwald, die Konzession zum Betriebe des Gewerbes der
Markscheider von uns erteilt worden ist.
Bonn—, den 17. Januar 1906.
Königliches Oberbergamt.
Sicherung der Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die häufiz vorkommenden vorsätzlichen
ind fahrlässigen Beschädigungen der Telegraphenanlagen
Zertrümmerung der Isolatoren durch Steinwürfe, Umbrechen
bon Stangen durch dagegen fahrende Wagen, Zerreißen der
Leitungsdrähte beim Fällen von Bäumen) werden die nach—⸗
stehenden Bestimmungen des Reichs⸗Strafgesetzbuches erneut
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
dadurch verhindert oder gefährdet. daß er Teile
oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Ver⸗
inderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis
don einem Monat bis zu 8 Jahren bestraft.
Wer fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeichneten
Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphenanlage verhindert oder ge—
ährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft.
8318.