Der Bürgermeister der Landbürgermeisterei Sulzbach
im Kreise Saarbrücken hat mit Genehmigung des Herrn
Oberpräsidenten der Rheinprovinz den bisherigen Bürger—
meisterei-⸗Sekretär bei dem Bürgermeisteramt Mayen, Eduard
Basten, zum besonderen Standesbeomten für den Standes—
amtsbezirk der Landgemeinde Sulzbach auf Widerruf ernannt
und gleichzeitig die Ernennung des früheren besonderen
Standesbeamten Nitze, welcher aus dem Amte ausgeschieden
ist, widerrufen.
Triet, den 28. Januar 1906.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.
Die durch Erlaß des Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
provinz vom 11. Februar 1904 — Nr. 1822 — genehmigte
Abhaltung einer Hauskollekte scitens des Vorstandes des
Rheinischen Vereins für katholische Arbeiterkolonien zu Düssel⸗
dorf, zu Zwecken der Unterhaltung der Arbeiterkolonien in
Elkenroth, Urft und Weeze erfolgt letztmalig im Jahre 1906
durch die im Amtsblatt Nr. 5 vom 2,. Februar d. Is. ver⸗
oͤffentlichten Personen.
Trier, den 28. Januar 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat an—
geordnet, daß neue Stromkarten der Saar im Bezirk der
stöniglichen Wasserbauinspektion in Saarbrücken, d. h. von
der Landesgrenze bei Güdingen bis Völklingen aufgenommen
werden. Mit den Arbeiten dazu im Felde wird demnächst
bdegonnen.
Auf grund des 8 11 des Gesetzes über die Befugnisse
der Strombauverwaltung gegenüber den Uferanliegern an
öffentlichen Flüssen vom 20. August 1883 (Gesetz Sammlung
Seite 333) ist den mit den Messungen nebst den dazu ge—
hörigen Arbeiten Beauftragten der Wasserbauverwaltung das
Betreten der Ufergrundstücke, das Setzen von Stations- und
Festpunktsteinen, sowie sonstiger Merkzeichen nach Anhörung
der Grundbesitzer gestattet und durch 8 30 Ziffer 3 des Feldund
Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (Gesetz- Sammlung
Seite 230) die mutwillige Beschädigung oder Vernichtung
solcher Stations- und Fesipunktsteine, Merkzeichen. Pfähle und
dergleichen unter Strafe gestellt.
Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlchen Kenntnis
gebracht, daß Ansprüche auf etwaigen Schadenersatz gemäß
Absatz 2 des angeführten F 11 des Strombauverwaltungs⸗
gesetzes bei dem Königlichen Wasserbauinspektor in St. Fohann
zu stellen sind.
Zugleich mache ich darauf aufmerksam, das die Feld⸗
und Forstpolizeibeamten und die Strommeister angewiesen
sind, jede mutwillige Beschädigung oder Vernichtung von
Stations- und Festpunktsteinen, Merkzeichen, Pfählen ꝛc.
unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Trier, den 28. Januar 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Behufs Vornahme von Eisenbahnbauarbeiten wird ein
Teil des Rotenhofer Weges von der Nordweststrecke des
Kohlenlagers hinter der Königlichen Eisenbahnhauptwerkstätte
oom heutigen Tage zunächst bis zum 16. April d. Is. für
den öffentlichen Verkehr gesperrt.
Der Verkehr wird während dieser Zeit über den neuen
Weg längs der neuen Bahnlinie (d. h. der linksufrigen
Saarbahn) nach dem Sittersweg geleitet.
Die gesperrte Strecke ist durch Tafeln kenntlich gemacht.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der Straßen—
Polizei-Verordnung vom 20. September 1902 mit Geldstrafe
his zu 30 Mk. eventl. mit verhältnismäßiger Haft bestraft—
Saarbrücken, den 1. Februar 1906.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
Jaeger, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
Nachdem seitens des Herrn Oberpräsidenten der Rhein⸗
provinz für den Umfang der Provinz die letzten 3 Sonntage
bdor Weihnachten und seitens des Herrn Rigierungs-Präsi—
denten für den Umfang des Regierungsbezirks Trier der
etzte Sonntag vor Pfingsten für den erweiterten Geschäftsberkehr
im Handelsgewerbe freigegeben sind, werden hierdurch
auf Grund der Ermächtigung des Herrn Regierungs-Präsi⸗
denten vom 21. November 1892 für das kommende Jahr
außerdem
der letzte Sonntag vor Ostern und
der Sonntag vor Allerheiligen
für den die Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt⸗
Burbach umfassenden Polizeibezirk ebenfalls für den er—
weiterten Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe frei gegeben.
An den genannten Sonntagen dürfen Gehilfen, Lehr⸗
linge und Arbeiter im Handelsgewerbe und in offenen
Verkaufsstellen von 8 bis 91 Uhr vormittags und von
112,4 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends beschäftigt werden
Saarbrücken, den 22. Dezember 1905.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
Jaeger, Regierungs-Assessor.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit der 88 139d und 1396 der Reichs—
Bewerbe-Ordnung werden für das Jahr 1906 die folgenden
Tage, an welchen die Bestimmungen über die den Gehilfen
und Lehrlingen ꝛc. in offenen Verkaufsstellen zu gewährende
Mindestruhezeit und Mittagspause und den Ladenschluß für
offene Verkaufsstellen keine Anwendung finden, für den
Bezirk der Städte Saarbrücken, St. Johann und Malstatt⸗
Burbach wie folgt festgesetzt:
a) Ausnahmetage betreffend die Mindestruhezeit
und Mittagspause:
1. Der Samstag vor Fastnacht,
2., „Ostern,
3., F „Pfingsten,
4. die letzten 8 Werktage vor Weihnachten,
5. der Sylvestertag;