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zer Bildung einer solchen zu befreien. In jedem derartigen
Falle sind jedoch zugleich seitens des Regierungspräsidenten
diejenigen besonderen Vorschriften zu erlassen, die zur Rege⸗
'ung des Feuerlöschwesens in der betreffenden Gemeinde
erforderlich sind.
88.
Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr ist jeder männliche
Finwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50.
debensjahre verpflichtet.
Jedes Mitglied der Pflichtfeuerwehr muß mindestens
z Jahre eine ihm zugeteilte Führerstelle in der Pflichtfeuer⸗
vehr übernehmen.
84.
Befreit vom Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind:
die körperlich oder geistig unfähigen oder kranken
Personen. Sofern der Befreiungsgrund nicht allgemein
hekannt oder erkennbar ist, ist auf Verlangen des
Bürgermeisters zur Begründung der Befreiung eine
ärztliche Bescheinigung beizubringen;
2. a) die unmittelbaren Reichss und Staatsbeamten,
die aktiven Militärpersonen und die unabkömm⸗
lichen Gemeindebeamten;
d») die Geistlichen, Kirchendiener, Lehrer und Schüler;
e) die Aerzte, Apotheker, Krankenpfleger und Tierärzte;
H die nachbenannten Beamten der Haupt- und Neben⸗
zahnen:
sämtliche Bahnpolizeibeamten ohne Rücksicht auf
die Art ihres Anstellungsverhälnisses und die im
Lokomotiv⸗ oder Bahnhofsdienst sowie als
Maschinisten oder Maschinenwärter beschäftigten
onstigen Eisenbahnbediensteten;
die nachbenannten Beamten der Kleinbahnen:
die Bahnpolizeibeamten sowie die Bediensteten
und ständigen Arbeiter des Bahnbewachungs⸗,
Zugbegleitungs⸗, Zugbeförderungs⸗ Bahnhofsind
Kleinbahnschiffsdienstes, die Maschinisten und
Maschinenwärter der Betriebswerkstätten und der
elektrischen Bahnanlagen;
die nachbenannten Beamten aus dem Bereiche der
allgemeinen Bauverwaltung:
die Besatzungsmannschaften der Bagger, Feuer—⸗
chiffe, Dampfer, Taucherschächte, Motorboote,
Fährboote, Barkassen und Prahme, die mit der
Bedienung von Schleusen, Hebewerken, Brücken,
Wehren, Kranen, Kohlenkippern, Leuchtfeuern,
Signalen und elektrischen Zentralen beauftragten
Personen; die Maschinisten und Wärter von
Maschinen-, Dampfkessel- und Heizungsanlagen;
das Aufsichtspersonal der Bauhöfe und Bauhäfen
Werkmeister, Aufseher, Wächter), die Bedienungsnannschaften
der Bauhofspritzen sowie die mit
der Beaufsichtigung und Bewachung von Bauten
ind sonstigen fiskalischen Betrieben beauftragten
Personen.
Sofern seitens des Oberpräsidenten dauernd
oder vorübergehend einzelne der unter kbezeich⸗
neten Personen für den Feuerlöschdienst freige—
gegeben werden, sind dieselben zum Dienst in
der Pflichtfeuerwehr verpflichtet. Sofern seitens
des Oberpräsidenten der Kreis der zu befreien⸗
den Personen erweitert wird, sind diese vom
Dienste in der Pflichtfeuerwehr gleichfalls befreit;
die Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr oder
einer Fabrikfeuerwehr, die den im öffentlichen
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Interesse an eine solche zu stellenden Mindest⸗
anforderungen entspricht.
Ausgeschlossen vom Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind
diejenigen Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestanden
haben oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte einmal aber⸗
rkannt worden sind. Auch können von dem Bürgermeister
olche Personen ausgeschlossen werden, die wegen strafbarer
Handlungen, insbesondere Eigentumsvergehens, innerhalb
der letzten 5 Jahre mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
3 Monaten bestraft worden sind.
85.
Falls ein Ueberschuß an Mannschaften für die Pflicht—
feuerwehr vorhanden ist, können Befreiungen vom Dienst
in ihr eintreten.
Diese Befreiungen haben sich zunächst auf diejenigen
Personen zu erstrecken, die zwar in der Gemeinde wohnen,
iber außerhalb derselben ihrem Berufe nachgehen oder ihre
Arbeitsstelle haben. Sodann sind die älteren Jahrgänge
zurückzustellen.
Aus den zum Löschdienste verpflichteten Ortseinwohnern
nüssen jedoch stets soviele Personen feuerwehrdienstpflichtig
bleiben, daß sämtliche Lösch- und Rettungsgeräte bedient
und die erforderlichen Ahteilungen gebildet werden können.
Ueber die Befreiungen entscheidet der Bürgermeister
unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung — des
Gemeinderats — bezw. einer von dieser — diesem — ge—⸗
wählten Kommission.
II. Gestaltung der Pflichtfeuerwehr.
86.
Die Oberleitung der Pflichtfeuerwehr steht dem Bürger⸗
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Für die besondere Leitung der Pflichtfeuerwehr ist,
sofern der Bürgermeister sie nicht selbst übernimmt, ein be⸗
sonderer Leiter von der Stadtverordnetenversammlung —
dem Gemeinderat — zu wählen, der Brandmeister heißt.
Falls neben der Pflichtfeuerwehr eine von dem Re—⸗
gierungspräsidenten anerkannte freiwillige Feuerwehr besteht,
seht dem Führer der freiwilligen Feuerwehr auch die be—
sondere Leitung der Pflichtfeuerwehr als Brandmeister zu.
87.
Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr sind verpflichtet,
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setzten äußeren Abzeichen zu tragen, die sie als Mitalieder
der Pflichtfeuerwehr kenntlich machen.
88.
Die Pflichtfeuerwehr gliedert sich in folgende Ab—
eilungen:
1. die Ordnungsabteilung,
dieser liegt die Aufrechterhaltung der Ordnung auf
dem Brandplatze und dessen Umgebung einschließ
lich der Absperrung ob;
2. Rettungsabteilung,
dieser liegt die Bedienung der Leitern, der Rettungs⸗
und Schutzgeräte, sowie in Allem die Rettung von
Menschen, Vieh usw. ob;
3. die Spritzenabteilung,
dieser liegt die Handhabung aller Feuerlöschgerät⸗
schaften einschließlich der Spritze und des Hydranten-—
wagens ob.
Falls mehrere Spritzen beschafft werden, werden
mehrere Spritzenabteilungen gebildet;