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Polizei⸗sVerordnung,
hetr. die Reinigung der Straßen und Plätze in den Gemeinden
Kleinblittersdorf, Auersmacher und Rilchingen-Hanweiler.
Auf Grund der durch die Gemeindevertretung von
Kleinblittersdorf untern 1. Mai 1906,
Auers macher „28. April 1906,
Rilchingen-Hanweiler unterm 27. April 1906
zeschlossenen Ortssatzungen, betreffend die Wege- und
Straßenreinigungspflicht der Grundeigentümer in der Ge—
meinde Kleinblittersdorf, Auersmacher und Rilchingen-Han—
weiler, und auf Grund der 88 5, 6 und 15 des Gesetzes
äber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des
8 143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
vird hiermit folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
die dieses und die dazu gehörigen Nebengebäude, Gärten,
höfe und Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbe—
sondere den Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle,
die Einflußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahr—
damm bis zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Sams—
tag — mit Ausnahme der gefetzlichen Feiertage — sowie
in jedem einem gesetzlichen Feiertage vorhergehenden Werk—
tage reinigen zu lassen.
82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
1. September frühestens um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be—
ginnen und muß vor Eintritt der Dunkelheit beendet sein.
83.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim
Kehren zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des
Kehrens von der Straße entfernt werden. Bei trockenem
frostfreien Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu
reinigende Fläche ausreichend besprengt werden.
84.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Polizeibehörde sofort zu beseitigen.
85.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her⸗
heigeführie Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und
der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl
and dergleichen oder durch Abschaufeln des Schnees zu be⸗
eitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straͤßenrinnen vom Eis befreit werden.
86.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge—
pflasterten Bürgersteige, Bankette und Rinnen nach An—
eitung der 88 1 bis 5 sauber zu reinigen und zu kehren;
die chaussierie Fahrbahn und die ungepflasterten Bankette
sind dagegen bei anhaltend trockenem Wetter mit weichen
Besen, im übrigen mittelst Schippe, Schaufel, Rechen oder
Krätzer von allem Unrate zu befreien. Ein scharfes Kehren
haufsierter Straßen mit harten oder stumpfen Besen, so
daß fich hierdurch das Bindematerial zwischen dem Klein⸗
ichlag loslöst, darf nicht staufinden.
87.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso⸗
weit nicht noch'8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis zu 9 Mk., im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Gegenwartige Verordnung tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 10. November 1906
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Weber.
Bekanntmachung.
Durch amtstierärztliche Untersuchung ist festgestellt, daß
unter dem Schweinebestande der Witwe Georg Albert zu
Neudorf die Schweineseuche ausgebrochen ist. Ueber das
Behöft habe ich deshalb die Sperre verhängt und die er—
rorderlichen Schutzmaßregeln angeordnet.
Püttlingen, den 12. Dezember 1906.
Die Polizei-⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Mattonet.
Wegen Ausbruch der Schweineseuche unter dem Schweine—
bestande des Bergmanns Jakob Pinkel zu Gersweiler hobe
ich über dessen Gehöft die Sperre verhängt.
Gersweiler, den 4. Dezember 1906.
Der Bürgermeister,
Müller.
Personal-Chronik.
Der bisher bei dem Landratsamte Saarbrücken be—
chäftigte Regierungs-Assessor Jäger ist der Königlichen
Regierung zu Oppeln zur weiteren dienstlichen Verwen—
dung überwiesen worden.
Versetzt sind: der Postmeister de la Haye von Sulz—
bach (Saar) nach Deutsch-Avricourt, der Postassistent Heinicke
hon St. Johann (Saar) nach Bernkastel⸗Cues.
Auszug aus der Vakanzenliste für
Militärnnegr.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mitteilungen;
1) Saufende Nummer. 2) Die Vakanz tritt ein: wann, wo?
hei welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be⸗
eichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
65) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haͤltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
i) Ob Audssicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort, Nennkirchen, Bürgermeisteramt, 3) 3
Polizeidiener, 4) Größe mindestens 11m 70 ew, Zuver⸗
assigkeit, Nüchternheit, Gewandtheit in der Anfertigung
leinerer Berichte und Erfahrung im Polizeidienste oder die
Fähigkeit, sich dieselbe während der Probezeit anzueignen,
5)1 Jahr, die Anstellung wird von dem erfolgreichen Be—
uche der Polizeischule abhängig gemacht, 6) auf 6monatige