Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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r. 50.

Montag, den 10. Dezember

1906.

Bekanntmachungen des Königlichen l
Regierungs-Präsidenten.

nach der Untersuchung von diesem Orte weitergeschafft, so
wird es so behandelr, wie wenn es an diesem Ort ausge⸗
schlachtet wäre, d. h. es ist an dem neuen Bestimmungsorte
hur der Nachweis der Herkunft und nicht auch der Unter—
uchung auf Trichinen zu verlangen.
Gemäß Anordnung der zuständigen Herren Minister vom
3. d. Mis. gelangen die angeführten Grundsätze vom —1.
Dezember d. Is. ab, dem Tage des Inkrafttretens der Ver⸗
einbarung, zur Anwendung.
Nach“ den gleichen Grundsätzen wird von diesem Zeit⸗
punkte ab auch bei dem innerhalb des preußischen Staats⸗
zebiets (mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande) in den
Verkehr gebrachten Schweinefleische verfahren werden, sodaß
der Nachweis der Herkunft des Schweinefleisches oder der
Schweinefleischwaren aus diesem Staatsgebiete genügt, um
ine weilere Untersuchung auf Trichinen auszuschließen.
Der zur Vermeidung einer erneuten Untersuchung er⸗
forderliche Nachweis der erstmaligen Trichinenschau kann
sowohl durch deutliche Stempelabdrücke an dem Fleische u.
s. w. als auch durch Bescheinigung der zuständigen Polizei⸗
behörden über die vorgenommene Trichinenschau geführt
werden.
Auf Fleisch von Wildschweinen finden die in Rede
stehenden Grundsätze keine Anwendung.
Trier, den 28. November 1906.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.

Zwecks einheitlicher Regelung der Vorschriften über die
Führung des Nachweises der erstmaligen Trichinenschau bei
Schweinefleisch u. s. w., das außerhalb des Schlachtortes in
den Verkehr gebracht wird, haben die Regierungen der im
Eingange nachstehender Verordnung aufgeführten Bundes⸗
staaten folgende Vereinbarung getroffen:
AÄlles Fleisch von Schweinen, das innerhalb von
Preußen, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande,
nnerhalb des Königreichs Sachsen, von Sachsen⸗Wei⸗
mar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg⸗Rudolstadt. Schwarzburg Sondershausen,
Woldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg, Lippe,
Ldippe, Hamburg, Lübeck und Bremen in den Verkehr
gelangt und aus einem der genannten Staaten stammt,
vird als untersucht angesehen.
Zu dem in den einzelnen Staaten geforderten Nach⸗
weise der Untersuchung des eingefuührten Schweinefleisches
auf Trichinen genügt daher die Feststellung, daß das Fleisch
qus dem Gebiele eines der genannten Bundesstaaten stammt.
dils Herkunftsort wird in der Regel angesehen:
a) bei Bahn⸗ und Postsendungen der auf den Begleit⸗
papieren der Sendung (Frachtbrief, Posipaketadresse)
angegebene Abgangsort,
wenn das Fleisch von Personen eingeführt wird, der
Herkunstsort der betreffenden Personen.
Fleisch von Schweinen, das in das Gebiet der genannten
Bundesstaͤaten aus einem anderen Bundesstoate (nämlich aus
rinem der süddeutichen Staaten Bayern, Württemberg,
Baden, Hissen, aus Mecklenburg-⸗Schwerin, Mecklenburg⸗
Strelitz) aus Elsaß-Lothringen oder aus den Hohenzollern⸗
schen Landen eingeführt wird, ist auf Trichinen zu unter⸗
suchen, falls nicht besonders nachgewiesen wird, daß die
Trichinenschau bereits vorgenommen ist. Ebenso wird das—
jenige eingeführte Fleisch behandelt, bei dem der Nachweis
der Herkunft aus einem der am Eingange der Vereinbarung
bezeichneten Gebiete nicht mit der nötigen Sicherheit geführt
erscheint oder der Verdacht vorliegt, daß es nach der Ein⸗
fuhr in eines dieser Gebiete der vorgeschriebenen Trichinen⸗
schau nicht unterlegen hat. Es bleibt den Einführenden
aberlassen, den Nachweis der Herkunft aus einem der ge⸗
annten Gebiete oder der Untersuchung auf Trichinen durch
Beibringung von Ursprungszeugnissen, Trichinenschauattesten
oder ähnlichen Bescheinigungen zu erleichtern und zu sichern.
Soweit hiernach eine Untersuchung des eingeführten
Schweinefleisches auf Trichinen erforderlich wird, hat sie an
dem Orte stattzufinden, wo zuerst die Möglichkeit besteht,
das Fleisch in den Verkehr zu bringen. Wird das Fleisch

Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirt⸗
schaft, Domänen und Forsten wird auf Grund der 88 6
28. Juni 1880
und 7 des Reichsgesetzes vom J und des 83
— 12. März 1881
des Preußischen Ausführungsgesetzes vom
bis auf weiteres folgendes angeordnet:
81.
Alle über die luxemburgische Grenze zur Einfuhr ge⸗
angenden Wiederkäuer einschließlich der Kälber und Lämmer
hürfen nicht eher weiter gefuhrt werden, als bis ihre Unter⸗
suchung durch einen beamteten Tierarzt stattgefunden hat.
82.
Hinsichtlich der Einfuhrstellen, der Zeit der Einfuhr,
der tierärztlichen Untersuchung und der Untersuchungsgebühren
ind des kleinen Grenzverkehrs finden die in der landes⸗
polizeilichen Anordnung vom 14. Dezember 1904 (Amtslatt
 S. 354) enthaltenen, für die Einfuhr von Pferden
ind Schweinen geltenden Vorschriften auf die Einfuhr von
Wiederkäuern enisprechende Anwendung, mit der Maßgabe,
zaß für die tierärztliche Untersuchung
            
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