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AVV
dies die Angaben selbst für die einzelnen Gehöfte nicht
mehr erkennhar.
Berlin, im November 1906.
Königlich Preußisches Statistisches Landesamt.
Dr. Blenck, Präsident.
Bekanntmachungen des Königlichen
Regierungs-Präsidenten.
Der zum belgischen Vizekonsul in Ruhrort für Stadt
und Hafen Duisburg-Ruhrort ernannte Herr F. D' Hondt
ist zufolge Erlasses des Herrn Ministers der auswärtigen
Ängelegenheiten vom 11. d. Mts. le. 12175/66471 in dieser
Amtseigenschaft anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 20. Oktober 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Anter dem Schweinebestande des Pferdemetzgers Johann
Bobenrieth, Kappenstraße 2/4 zu St. Johann ist nach amts⸗
ierärztlicher Feststellung die Schweineseuche ausgebrochen.
Die notwendigen Schutzmaßregeln sind angeordnet.
Saarbrücken, den 6. November 1906.
Königl. Polizei-Direktion.
J. A.: Schlesinger.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bebührenordnung
für die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beaufsichtigung
von Neubauten, Umbauten, Reparaturen, An- und Auf—
hauten im Bezirk der Bürgermeistrrei Völklingen.
Auf Grund des 86 des Kommunal⸗-Abgabengesetzes
bom 4. Juli 1893, des Ministerial-Erlasses vom 28. De—
zember 1894 und des Beschlusses der Bürgermeisterei⸗Ver⸗
ammlung vom 8. August 1906 wird für die Bürgermeisterei
Völklingen folgende Gebührenordnung erlassen.
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
bauten, Umbauten und allen andern baulichen Herstellungen,
welche gemäß 8 1 Abs. 1 der Regierungsbaupolizeiverord⸗
nung vom 4. Mai 1901 genehmigungspflichtig sind, sind
Bebuͤhren an die Bürgermeistereikasse zu zahlen.
Die Gebühren betragen:
J. Neubauten.
») Bei einstöckigen Bauten bis zum Werte
von 5000 Marktk.. .
ür jede weitere 1000 Mark der Bau—
umme mehr
12,00 Mk.
2,900 Mk.
Bei zweistöckigen Bauten bis zum Werte
von 9000 Mark...... .. 20,00 Mk.
für jede weitere 3000 Mark der Bau—⸗
summe mehrhrrr.. 22,50 Mk.
Bei dreistöckigen Bauten bis zum Werte
von 15000 Mark...... 45,00 Mk.
für jede weitere 5000 Mark der Bau⸗
summe mehh. 5700 Mk.
Bei vier- und mehrstöckigen Bauten bis
zum Werte von 30000 Mark... 60,00 Mek.
für jede weitere 10 000 Mark der Bau—
summe mehrhrrrr. 1090,00 Mk.
Bei industriellen und allen sonstigen bau—
lichen Anlagen, soweit dieselben nicht unter
a—d aufgeführt sind bis zum Werte von
10000 Mark..
für jede weitere 10000 Mark der Bau—
summe mehr. ..
II. Um⸗, An- und Aufbauten, sowie Reparaturen.
Bei Um⸗-, An- und Aufbauten, sowie
Reparaturen von Bauten, Neuherstellung
von Einfriedigungen und allen anderen
haulichen Anlagen zum Werte von 1000
Mark..... 300 Mk
für jede weitere 1000 Mark mehr.. 1,00 Mk
III Benutzung von Straßen usw., Flächen.
Für jede Woche der Benutzung von Straßen, Plätzen
und Bürgersteigen durch Baugerüst oder Lagern von Bau⸗
materialien oder Erde usw., soweit die benutzten Flächen
nicht durch geschlossene Bauzäune abgeschlossen sind, pro qm
der benutzten Fläche. 0.10 Mk.
Kommt ein Bau nach erteilter Genehmigung nicht zur
Ausführung, dann wird nur die Hälfte obiger Sätze er—
hoben, bezw. die entsprechende Summe auf besonderen
ichriftlichen Antrag zurückvergütet.
Werden an dem genehmigten Bauentwurfe Aenderungen
»orgenommen, die eine besondere Genehmigung erfordern, so
wird für jeden über den Antrag auf Genehmigung solcher
Aenderungen erteilten Bescheid eine besondere Gebühr von
U. obiger Sätze erhoben.
82.
Die Festsetzung des Bauwertes erfolgt durch den Bürger⸗
neister auf Grund der vom Eigentümer beim Bauerlaubnis—
gesuch zu machenden glaubhaften Angaben; andernfalls auf
Brund des Gutachtens des Gemeindebaumeisters.
83.
Werden bei der Revision eines genehmigungspflichtigen
Baues Verstöße gegen die baupolizeilichen Vorschriften oder
onstige bauliche Mängel entdeckt, und wird dadurch eine
wiederholte baupolizeiliche Besichtigung des Bauwerks er⸗
forderlich, so ist für jede derartige Besichtigung außer den
im 8 1 bezeichneten Gebühren eine besondere Gebühr von
3 Mark zu entrichten.
Dasselbe gilt, wenn bei einer vom Bauherrn oder
Bauleiter beantragten Rohbau⸗ oder Schlußabnahme sich er⸗
zibt, daß das Bauwerk oder einzelne Teile noch nicht fertig
ur bantragten Abnahme sind, und deshalb eine wiederholte
Besichtigung erforderlich wird.
84.
Verpflichtet zur Zahlung dieser Gebühr ist derjenige,
welcher den Antrag auf Bauerlaubnis gestellt hat und haft⸗