Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 454.

Montag, den 12. Novemcer

1906.

Ansprache an die Bevölkerung über die Bedeutung und die Ausführung
der außerordentlichen Viehzählung am 1. Dezember 1906.

nicht etwa die rechtliche Zugehörigkeit zu irgend einem
Anwesen.
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß bei der Ein—
teilung nach Gehöften keinerlei Rücksicht auf die Zahl der in
diesen ansässigen Hauswirtschaften genommen wird. In den
meisten Fällen, namentlich in den Städten, aber auch auf dem
platten Lande, wird das Gehöft von mehr als einer Haus—
hjaltung (Fumilie oder Einzelhaushaltung) bewohnt werden.
Von diesen Haushaltungen sollen aber in die Viehzählungs—
karte lediglich diejenigen eingetragen werden, die irgend ein
oder mehrere Stück Vieh der erfragten Art besitzen, und
zwar nur ihrer Gesamtzahl nach, gleichgültig, wieviel Vieh
die einzelne Haushaltung besitzt.
Im übrigen ist noch besonders darauf zu sehen, daß
zerstreut vorkommende Viehstücke in städtischen Haushal—
tungen, in Häfen, auf Schiffen, Pferde in Bergwerken usw.
sowie etwa noch im Freien auf Weide befindliches Vieh
nicht übergangen werden.
Die Erreichung des bedeutsamen Zweckes der Zählung
hängt zum großen Teile von der Mithilfe der Bevölkerung
ib. An diese wird daher die dringende Bitte gerichtet, das
Zählgeschäft durch bereitwilliges Entgegenkommen den Zählern,
Ortsbehörden usw. gegenüber zu erleichtern. Vor allem ist
Selbstzählung, d. h. die eigene Ausfüllung der Zählkarten
zurch die Hausbesitzer, Eigentümer, Pächter und Verwalter
vünschenswert. Ferner aber bedarf es einer möglichst
zroßen Zahl freiwilliger Zähler, die bei Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit die Eigenschaft von öffent—
lhichen Beamten besitzen. Es steht zu erwarten, daß sich
wie in früheren Jahren, so auch diesmal genügend Männer
iinden, die bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen; sie
würden damit dem allgemeinen öffentlichen Interesse einen
vesentlichen Dienst leisten.
Endlich ist noch in geeigneter Weise, namentlich durch
Besprechung in den Gemeindeversammlungen und in den
Schulen sowie durch die amtlichen Blätter und die Tages⸗
zresse — welch' letztere sich durch Abdruck dieser Ansprache
»der durch Verbreitung einer sonstigen entsprechenden Be—
ehrung ihrer Leser ein großes Verdienst erwerben würde
— der Zweck der bevorstehenden Zählung zur möglichst all⸗
zemeinen Kenntnis zu bringen. Namentlich würde darauf
jinzuweisen sein, daß die in den Zählkarten enthaltenen
Angaben lediglich zur Förderung wissenschaftlicher und ge—
neinnütziger Zwecke, in keinem Falle etwa zu Steuer—⸗
zwecken dienen; daß sie überhaupt nicht geeignet sind, die
letzteren zu verfolgen, geht schon daraus hervor, daß aus
den Zählkarten nur der Viehstand eines Gehöftes in seiner
Besamtheit, nicht aber der des einzelnen Viehbesitzers
entnommen werden kann. Nach Beendigung der Aufbereitung
der Zählungsergebnisse durch das Königlich Preußische

Die siebente allgemeine Viehzählung im Deutschen Reiche
ist planmäßig für den 1. Dezember 1907 in Aussicht ge—
tiommen. Um aber schon jetzt darüber klar zu sehen, ob
der zur Zeit wenigstens in dem größten Bundesstaate vor⸗
handene Viehbestand dem Bedürfnisse der Bevölkerung ge—
nügt, hat sich die preußische Staatsregierung veranlaßt ge—
sehen, bereits für den 1. Dezember des laufenden
Jahres eine außerordentliche Viehzählung beschränkten Um—
fanges anzuordnen.
Dem vorerwähnten Zweck entsprechend, ist die Erhebung
nach den denkbar einfachsten Grundsätzen aufgebaut, sodaß
die Beantwortung der zu stellenden Fragen keinem der Be⸗
rragten einen nennenswerten Aufwand an Zeit und Mühe
erursachen kann.
Gezählt werden folgende Viehgattungen: 1. die Pferde,
und zwar die unter und über 3 Jahre alten; 2. das Rind⸗
dieh bei Unterscheidung der unter s Jahr alten Kälber,
des bis 1 Jahr sowie des 1 bis 2 Jahre alten Jung⸗
viehes und der 2 Jahre alten und älteren Bullen, Stiere,
Ochsen einer-, der Kühe, Färsen und Kalbinnen anderseits;
3. die Schafe, und zwar gesondert die unter 1 Jahr alten
und älteren und 4. die Schweine, bei denen folgende
Gruppen gebildet werden; unter Jahre alte, “ bis 1 Jahr
alte und 1 Jahr alte und ältere. Alle übrigen Viehgattungen,
die bei früheren Viehzählungen ermittelt wurden, wie Maul⸗
tiere, Maulesel und Esel, Ziegen, das Federvieh und die
Bienenstöcke, bleiben diesmal unberücksichtigt. Zu den Fragen
nach dem Viehstande tritt nur noch die nach der Zahl der
auf einem Gehöfte befindlichen viehbesitzenden Haushaltungen.
Um diese Frage richtig zu beantworten, ist streng auf den
begrifflichen Unterschied zwischen Gehöft und Haushaltung
zu achten; die Zähleinheit bildet bei der Viehzählung, ab⸗
weichend von dem bei der Volkszählung angewendeten Ver⸗
fahren, nicht die Haushaltung, sondern das Gehöft. Das
Behöft kann aus einem einzigen Hause bestehen, und das
wird, namentlich in den Städten, auch häufig der Fall sein;
es kann aber auch mehrere Gebäude umfassen, z. B. außer
dem eigentlichen Wohnhause noch Wirtschaftsgebäude ver⸗
schiedener Art, die mitunter auch bewohnt sein können. Für
die Landgemeinden und Gutsbezirke wird diese Tatsache nicht
selten zutreffen. Ganz besonders bei den letzteren ist darauf
zu achten, daß der Gutshof mit sämtlichen räumlich zu—
zehörigen Baulichkeiten stets ein Gehöft bildet, ebenso aber
auch jedes außerhalb des engeren Gutshofes liegende Inst⸗
haus (Knecht- oder Taglöhnerhaus), jedes Vormerk usw.
Maßgebend für die Bezeichnung als Gehöft ist demnach
allein die räumliche Lage der einzelnen Baulichkeiten,
            
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