Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Polizeiverordnung,
zetreffend die Reinigung der Straßen und Plätze in den Gemeinden
Kölln, Engelfangen, Etzenhosen, Guichenbach, Herchenbach, Hilschbach,
Rittenhofen, Sellerbach, Ueberhofen und Walpershofen.
Auf Grund der durch die Gemeindevertretung von
Kölln unterm 3. Mai 1906.
Engelfangen , 3.
Etzenhofen
Buichenbach
Herchenbach
dilschbach
Rittenhofen
Sellerbach —
Ueberhofen F
Walpershofenn, 8., F
heschlossenen Ortssatzungen, betreffend die Wege und Straßen⸗
reinigungspflicht der Grundeigentümer in der Gemeinde
sölln, Engelfangen, Etzenhofen, Guichenbach, Herchenbach,
Hilschbach, Rittenhofen, Sellerbach, Ueberhofen und Walpers⸗
hofen und auf Grund der 88 5, 6 und 15 des Gesetzes
iber die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des
z 148 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
vird hiermit folgende Vohen Petvhnang erlassen:
—1.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hat
dieses und die dazu gehörigen Nebengebäude, Gärten, Höfe und
Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbesondere den
Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle, die Einfluß⸗
zffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahrdamm bis zu
dessen Mitte an jedem Mittwoch und Samstag mit Aus—⸗
nahme der gesetzlichen Feiertage sowie an jedem einem ge⸗
etzlichen Feiertage dorhemebenden Werktage reinigen zu lassen.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis 1.
September frühestens um 6 Uhr und in der Zeit vom
1. September bis 1. April um 3 Uhr nachmittags zu be—
zinnen und muß vor Eintrin * Dunkelheit beendet sein.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim
Kehren zusammen gehäuft und sofort nach Beendigung des
Kehrens von der Straße entfernt werden. Bei trockenem
frostfreien Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu
reinigende Fläche ausreichend —J werden.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind auf
Verlangen der Pellaihesdit sofort zu beseitigen.
0.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall
herbeigesührte Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges
und der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Säge⸗
mehl und dergl. oder durch Abschaufeln des Schnees zu
beseitigen.
vei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige
und die Straßenrinnen vom * befreit werden.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind die ge⸗
oflasterten Buͤrgersteige, Bankette und Rinnen nach An—
jeitung der 883 1—5 sauber zu reinigen und zu kehren; die
chaussterte Fahrbahn und die ungepflasterten Banlette sind
dagegen bei anhaliend trockenem Wetter mit weichem Besen,
m uͤbrigen mittels Schippe, Schaufel, Rechen oder Krätzer

von allem Unrate zu befreien. Ein scharfes Kehren chaus⸗
sierter Stroßen mit harten oder stumpfen Besen, sodaß sich
hierdurch das Bindematerial zwischen dem Kleinschlag los⸗
löst, darf nicht stattfinden.

87.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, inso⸗
weit nicht nach Z3366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldstrafen bis 9 Mark, im Unvermb⸗
gensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach erfolgter
Bekanntmachung in Kraft.
Riegelsberg, den 10. Juli 1906.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister
Speicher.

Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Schuhmachers Wilhelm
Walter von hier verhängte Stallsperre wegen Schweine—
seuche wird hiermit aufgehoben, da die Seuche erloschen ist.
Kleinblittersdorf, den 25. September 1906.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister
Weber.

Saarbrücken, den 8. Okttober 1906.
Der Königliche Landrat, Bötticher.

Deffentlicher Anzeiger.

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qerolueiner Sprude

&

Schutßz⸗

Morke.

Tajelmalier J. Ronges.
ferzilicherleiis empfohlen als porzũugliches Mittel gegen
Bolsũbel, Magen-, Blasen- und Nerenleiden.
Geneéralvertretung:
Fritz Thoenes, Saarbrũcken.
Télesfon?278.

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für die jeden ist c
Inserute' „Mitleilungen
* erschemenden der Jandwerkakaumer vuarbrücken
wolle man gefälligst bis spätestens Donnerstags mittaags einsenden
Gebr. hofer, Buchdruckcerei, Saarbrücken.

— — — — — — — — — — — — — — — — — — — —
Redaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Verlag von Gebrüder Hefer in Saarbrücken.
            
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