Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nach dem dem Handels- und Zollzusatzvertrage zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 12. November
1904 beigegebenen Zolltarif A (K. G. Bl. S. 830ff), der
mit dem 1. März er. in Kraft getreten ist, sind für die
Einfuhr von Hengsten und Stuten aller Pferderassen, sowie
für Bullen und Höhenvieh, sofern die Tiere in der hei—
mischen Viehzucht zur Erzielung von Nachwuchs verwendet
werden sollen, besondere Zollbegünstigungen vorgesehen.
Diese Zollbegünstigungen erstrecken sich dagegen nicht auf
junge Tiere, welche nur zur Aufzucht im Inlande be—
timmt sind.
Zum Höhenvieh im Sinne des Zolltarifs sind folgende
Rindviehrassen zu rechnen:
Das Braunvieh der Alpen, das Grauvieh der Alpen,
das Gelbvieh der Alpen, das Höhenfleckvieh der Schweiz
und Oesterreichs, die Fränkische Rasse, die Norische Rasse,
die Tauernrasse und die Süddeutsche rotbraune Höhenrasse.
Zur Inanspruchnahme der Zollbegünstigungen sind
neben den staatlichen Zuchtanstalten, Kommunalverbänden,
Landwirtschaftskammern oder ähnlichen landwirtschaftlichen
Vertretungen und Vereinen, auch namentlich Einzelzüchter
berechtigt. Außer den staatlichen Zuchtanstalten bedürfen
ämtliche Berechtigte, soweit sie die gedachten Zollbegünsti—
zungen in Anspruch nehmen wollen, zum Bezuge der Zucht⸗
kiere aus dem Zollauslande der staatlichen Genehmigung.
Letztere ist in der Regel vor der Einfuhr der Tiere bei den
von der Landesregierung hierzu bestimmten Verwaltungsbe⸗
hörden und zwar nach dem Erlasse des Herrn Finanzmini—
stters vom 22. Juni 1906 bei den Königlichen Landräten
»ezw. in Stadtkreisen bei den Ortspolizeibehörden unter
Angabe der Zahl, der Rasse, des Geschlechts, der Herkunft
und des Bestimmungsortes der Tiere und soweit möglich,
unter Beifügung einer genauen Beschreibung nach Älter,
Farbe und etwaigen Kennzeichen, schriftlich nachzusuchen.
Den Kreisen und Landwirtschaftskammern ist auf Grund
des vorgenannten Ministerial-Erlasses allgemein, unter Vor—⸗
behalt jederzeitigen Widerrufs, die Genehmigung zum Bezuge
der bezeichneten zollbegünstigten Tiere erteilt worden.
Bezüglich des Höhenfleckviehs und des Braunviehs sei
roch Folgendes bemerkt:
J. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart
der Großstirnrinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu ver—
tehen. Unter Braunvieh werden diejenigen Rinderschläge
berstanden, welche — zur Abart der Langstirnrinder, spe—
ziell zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig — eine
silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe mit
bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Horn⸗
pitzen und dunkler Schwanzquaste aufweisen.
2. Wird für Rinder von großem Höhenfleckvieh oder
von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht,
so ist in Zweifelfällen auf Verlangen der Zollbehörde der
Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und
Sömmerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind,
durch Beibringen von behördlichen Zeugnissen oder in son⸗
ftiger geeigneter Weise zu führen.
3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im
landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. Werden Rinder von
großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh, die zum Stück—
zoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres nach er—
folgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet,
so ist der Unterschied gegenüber dem Zollbetrag, der sich bei
der Verzollung zum Satze von 9 Mark für 1 Doppelzent⸗
aer Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträglich zu
entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die

Zulassung zum Stückzoll beansprucht wird, ist bei der Ein—
uhr festzustellen.
Zu dem Bezuge von großem Höhenfleckvieh und
Braunvieh der Alpen auf Grund der Ausführungen unter
Nr. 3 bedarf es einer besonderen staatlichen Genehmigung nicht.
Die näheren Bestimmungen über die Zollvergünsii—
gungen sind in einer Sonderbeilage zu Nr. 31 des Re⸗
gierungsamtsblattes abgedruckt und können eytl. auf den
hetreffenden Bürgermeisterämtern eingesehen werden.
Saarbrücken, den 27. September 1906.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Bekanntmachung.
Behufs Vornahme von Rohrverlegungsarbeiten wird
der Lerchesflurweg von dem Hochbehälter Lerchesflur bis
zur Kreuzung mit der Spichererbergstraße für den Fuhr⸗
werksverkehr vom heutigen Tage ab etwa 14 Tage lang
gesperrt. Die gesperrte Straßenstrecke ist durch Schilder
kenntlich gemacht.
Zuwiederhandlungen werden auf Grund der Straßen⸗
Polizei-Verordnung vom 20. September 1902 bestraft.
Saarbrücken, den 3. Oktober 1906.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
Jäger, Regierungs⸗Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Gemäß Auftrag der Kgl. Regierung vom 27. Sep⸗
lember d. J. II. 9537 wird die Verf. v. 16. August 1884
— LJ. B. 8703 — GFlügel Bd. J. S. 404) betr. Verhütung
der Uebertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen
hiermit wieder in Erinnerung gebracht.
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc.
wollen die genaueste Beachtung der gegebenen Vorschriften
den Lehrpersonen zur Pflicht machen, zugleich für eine
wiederholte, eingehende Belehrung und Unterweisung der
Schulkinder durch die Lehrerschaft inbezug auf die Reinhal—⸗
nung des gesamten Körpers und die Körperpflege Sorge
ragen.
Saarbrücken, den 83. Oktober 19806.
Königliche Kreisschulinspektion J u. II. u. Völklingen.
Ewald, Schulrat. Dr. Cramer, Kreisschulinspektor.

Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des pensionirten Hütten⸗
arbeiters Peter Ohlinger zu Geislautern ist die Schweine—
seuche ausgebrochen und wurde daher über das betr. Gehöft
die Sperre verhängt.
Völklingen, den 29. September 1906.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete Jost.
            
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