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Aenderungen hinsichtlich der Punkte 1, 8 und 4 sowie
wesentliche Aenderungen hinsichtlich der Punkte 5 bis J sind
in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Aenderung des Wohnorts
des Eigentümers ist der Polizeibehörde des neuen Wohnorts
unter Vorlegung der Bescheinigung (55 Abs. 2) anzuzeigen.
Die zuständige Landespolizeibehörde ist befugt, auf An—
trag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der Behörde
befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen
Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine
abrikmaͤßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach
Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen
genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer
derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem
Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausferti⸗
zung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der in Abs.
1Runter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß.
mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das in Abs. 2 gefor⸗
derte Gutachten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von
einer deutschen Zentral- oder Landespolizeibehörde ausge—
stellten Bscheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit
einer Gattung.
e) Polizeiliche Kennzeichnung.
85.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf
oͤffentlichen Wegen und Plätzen ist von der Polizeibehörde
abzulehnen, wenn den Vorschriften des 8 4 nicht ent—
prochen ift.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraft⸗
sahrzeug in eine Lisse nach beiliegendem Muster J einzutragen.
Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen Kennzeichen
—
erfolgt durch die nach 84 Abs. 1 zuständige Behörde. Der
Antraägsteller erhält über die Zulassung und die Eintragung
des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine
Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheini⸗
gung ist in Ürschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Be⸗
nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen
mitzufuhren und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzu⸗
zeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen
Bezirk, in dem die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben
oder römischen Ziffern (7 Absatz 1) gekennzeichnet werden,
ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirks
zu versesen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung
eine neue auszustellen.
86.
Vorbehaltlich der Vorschrift im 8 29 muß jedes auf
zffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug
das polizeiliche Kennzeichen tragen.
87.
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen
hesteht aus einem (oder mehreren) Buchstaben (oder römischen
Ziffern) zur Bezeichnung des Bundesstaats (oder engeren
Verwaltungsbezirks) und aus der Erkennungsnummer, unter
welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (K 5 eingetragen
ist. Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der
Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer
Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibe—
hörde aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich
irgebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kenn⸗
zeichens absehen und demgemäß zulassen, daß nur ein Kenn⸗
ichen an der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht
wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrist
auf weißem, schwarzgerandetem Grunde auf die Wandung
des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen,
die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel
test zu verbinden ist. Die Buchstaben (oder die römischen
Ziffern) und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und
zurch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden.
Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 mmm,
Schrifthöhe 78 mmibei einer Strichstärke von 12 mm, Ab—
tand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 mwm,
Stärke des Trennungsstrichs 12 um, Länge des Trennungs—⸗
strichs 25 mm, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes
115 mun (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrau—
den, Nieten oder Nägel fest anzubringenden Kennzeichen
iind die Buchstaben (römischen Ziffern) und die Nummer
zuf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in
chwarzer Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann Be—
tandteil einer Laterne sein (vergl. 8 10), die Buchstaben
römischen Ziffern) müssen über der Nummer stehen. Die
Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10wm, Schrift⸗
Jöhe 100 mm, bei einer Strichstärle von 15 um, Ahstand
wischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 min,
döhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 mm (Muster H.
Zei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige
Tafel (Muster 5) zulässig Im Falle des 8 10 Absatz 1
Satz 2 kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung
des Fahrzeugs aufgemalt werden.
88.
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der
Polizeibehörde versehen sein.
89.
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen einge⸗
richtet sein; sie dürfen niemals verdeckt sein und müssen stets
in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand
des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 em,
der des hinteren nicht weniger als 40 em vom Erdboden
entfernt sein.
8 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das
hintere Kennzeichen durchscheinend so zu beleuchten, daß es
deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden Be—
leuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von
außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel
angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch
nicht beeinträchtigt wird Die Beleuchtungsvorrichtung muß
so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des Führers
noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag
von einer Beleuchtung des Kennzeichens absehen.
8 1II.
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kenn⸗
zeichens muß der Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem
Orte ein, von dem aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverluft
nicht erreicht werden kann, so genuͤgt die Anzeige an die
nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Behörde,
die in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem
Dienststempel zu versehen und, daß dies geschehen, in der
Bescheinigung (F 5 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat.
8 12.
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist
unzulässig.