Bei der Kontrolle über die Durchführung der Bundesratsbestimmungen
vom 28. Januar 1902 wegen Regelung
der Arbeitszeit in Gast- und Schankwirtschaften (R.⸗G.⸗Bl. S. 38)
st die Beobachtung gemacht worden, daß anscheinend immer
noch in weiteren Kreisen die irrige Auffassung verbreitet ist,
als ob der Betriebsunternehmer den ihm durch die erwähnten
VBestimmungen auferlegten Verpflichtungen genüge, wenn er
zwar dem Angestellten die vorgeschriebenen Ruhezeiten an⸗
hietet, für ihre Innehaltung aber nicht sorgt. sondern, dos
Weiterarbeiten des Angestellten während der Ruhezeit duldet.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Ruhezeit nur dann
vom Unternehmer „gewährt“ worden ist, wenn er zugleich
Vorsorge dafür getroffen hat, daß die Arbeit des Angestellten
in seinem Betriebe während dieser Zeit unterbleibt (vergl.
die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs des Innern
in der Sitzung des Reichstags vom 81. Januar 1903,
Stenographische Berichte Seite 7617)
Trier, den 5. September 1906.
Der Regierungs⸗Präsident,
Bake.
Polizei⸗Verordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S.
S. 195) und gemäß der 88 6, 12 und i5 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
werden für den nicht am Bahngeleise gebundenen Verkehr
der durch elemantare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen
und Krafträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen
für den Umfang der Rheinprovinz folgende Vorschriften erlassen:
A. Auhemene Vorschriften.
81.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß
die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf
oͤffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vor⸗
schriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen ge⸗
roffen werden.
Auf Kraftfahrzenge, welche für den öffentlichen Fuhr—
bhetrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahr⸗
zeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allge—
meinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken,
Omnibusse und sonstigen, dem öffentlichen Transportgewerbe
dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit
fest oder mittels Kuppelung verbundenen besonderen Sitze
auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem
Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser
Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen
finden die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung.
B. Das Kraftfahrzeug.
a) Veichaflenhett pad Ausrüstung.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere
—
und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen
und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Ent—
wvicklung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch
möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen
des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig
sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen
sein, welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
83.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet,
sicher und rasch auszuweichen und in einem möglichst
kleinen Bogen zu wenden;
mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen,
von denen mindestens die eine unmittelbar auf die
Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern
fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für
sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort
zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum
Stehen zu bringen;
mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer
Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung ver⸗
hindert;
nit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von War—
aungszeichen;
aach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel
mit mindestens zwei, an den Seiten in gleicher Höhe
angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem
Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn
werfen, daß diese auf mindestens 20 m vor dem Fahr⸗
zeuge von dem Führer übersehen werden kann. Ueber⸗
mäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht ver—
wendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Ein—
chränkung, daß eine wirksame Bremsvorrichtung und eine
daterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet auf solche
Fahrzeuge krine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 360 kg über—
steigt, muß so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors
—V—
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Ab—
satz 1 bis 3 angeführten Einrichtungen müssen so ange—
hracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der
Fahetrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne
Verwechselungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen
sein, welches die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat,
die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigen—
gewicht des Fahrzeuges angibt.
b) Inbetriebnahme.
84.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden
soll, hat der Eigentümer hiervon der zuständigen Polizei
behörde seines Wohnortes eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
in welcher anzugeben sind:
1. Name, Stand und Wohnort des Eigentümers,
2. die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat,
3. die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen⸗s oder Last⸗
fahrzeug),
4. die Betriebsart,
5. die Anzahl der Pferdekräfte,
6. das Eigengewicht des Fahrzeugs,
7. für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit der Angaben
unter 4 bis * sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den
nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt.
Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu be—
schaffen. An Sielle des Nachweises kann von der Landes
olizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzei⸗
genden vorgeschrieben werden.
3.