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seden Montag.
Saarbrücker
Insertion⸗
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die 4 gespalten⸗
Petitzeil⸗
all. *
deren Raum
* 10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —
Ubonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
iuswärts bei den
Postanstalten
2,550 Mark.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
X
Montag, den 1. Oktober
1906.
Bekanntmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Warnung.
In der letzten Zeit sind mehrfach Ausführungen durch
die Tagespresse gegangen des Inhaltes, daß es rechtlich un—
zulässig sei, wenn der Waldbesitzer, insbesondete die Staats⸗
jorstverwaltnng das Betreten nicht öffentlicher Waldwege
»der einzelner Teile des Waldes verbiete, und daß man
ohne straffällig zu werden, solche Verbote unberücksichtigt
lassen dürse.
Diese Auffassung ist unrichtig. Sie ist durch ein Land—
gerichtsurteil verantaßt, welches vom Kammergericht, dem
höchsten Preußischen Gerichtshofe, durch Urteil vom 30. Mai
o. Is. in ausführlicher Begründung als rechtsirrig nach—
gewiesen und ausdrücklich aufgehoben worden ist.
Zur Warnung und zur Richtigstellung der irregelei—
teten öffentlichen Meinung sehe ich mich daher veranlaßt,
darauf zu verweisen, daß
1. das Betreten von Forstkulturen (nach 8 836 Ziffer 4
des Feld- und ForstPolizei⸗Gesetzee) und von Scho—
nungen welche eingefriedigt oder mit einem Warnungs⸗
zeichen versehen sind (nach 8368 Ziffer 9 des Reichs—
trafgesetzbuches) ebenso wie
das Benutzen eines durch Warnungszeichen geschlossenen
Frivgweges (nach z 368 Ziffer 9 Str.-G.B.) straf⸗
dar ist,
sich strafbar macht (nach 89 des F. u. F. P.G.),
wer von einem Waldgrundstück, auf dem er ohne Be—
fugnis sich befindet, auf Aufforderung des Berechtig⸗
ten, also des Eigentümers, seines Vertreters oder eines
seiner Angestellten usw. sich nicht entfernt.
Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die
Staatswaldungen wie für sämtliche übrigen Waldungen, in
welchem Besitz sie auch stehen mögen.
Wenn die Waldbesitzer von den ihnen zustehenden Be⸗
fugnissen Gebrauch machen, so geschieht das nicht nur, um
ich vor Schaden zu bewahren, sondern auch im öffentlichen
Interesse, um den Wald, die Erholungsstätte des Volkes, in
einem zweckdienlichen, dem Auge erfreulichen Zustande zu
erhalten. Insbesondere gilt dieses von der Staaisforstver⸗
valtung, deren Grundsatz es ist, die Bewegungsfreiheit des
Publikums nicht mehr einzuschränkten als es zur Erreichung
der vorgenannten Zwecke erforderlich ist.
Es liegt im eigenen Interesse der Bevölkerung, sich den
von den Waldbesitzern für erforderlich erachteten Anordnungen
zu fügen und diese in ihren Bemühungen um die
Aufrechterhaltung der Ordnung zu unserstützen.
Trier, den 17. September 1906.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.
Dem zum italienischen Generalkonsul in Cöln für die
Rheinprovinz (mit Ausnahme der Regierungsbezirke Koblenz,
Düsseldorf und Trier), die Provinz Westfalen und das
Fürstentum Waldeck ernannten Chavalier Giulio Amedeo Jona
owie dem zum italienischen Konsul in Düsseldorf für diesen
Regierungsbezirk ernannten Konsul Dr. Otto Eeyé ist zufolge
Erlasses des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegen⸗
I. c. 104
heiten vom 27. Angust 1906 588 des Exequatur
namens des Reichs erteilt worden.
Trier, den 15. September 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Der zum Generalkonsul der Republik Cuba für das
Deutsche Reich mit dem Amtssitze in Hamburg ernannte
Francisco Fedorico Falco ist zufolge Erlasses des Herrn
Meinisters der auswärtigen Angelegenheiten vom 4. d. Mts.
. c. 10642 . 4
—Fin dieser Amtseigenschoft anerkannt und zuge—
lassen worden.
Trier, den 15. September 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
3.
Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat dem
Vorstand der Rettungsanstalt auf dem Schmiedel bei Sim—
numern die Erlaubnis erteilt, zu Gunsten der Anstalt bei
den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz in dem Jahre
1906 eine einmalige Hauskollekte durch Deputierte abhalien
u dürfen.
Mit der Einsammlung sind sür den Regierungsbezirk
Trier beauftragt:
Jakob Sixel aus Bergenhausen und
Peter Praß aus Chumbdchen.
Trier, den 15. September 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.