Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Beamte,
welche
zu berichten haben.

Die Erledigung
anordnende
Berfügung.

22 15. Kgl. Polizeidirektion hier
und sämtliche Herren
Landbürgermeister.
15. Sämtliche Herren Land⸗
Bürgermeister.
15. Kgl. Polizeidirektion hier
u. sämtl. H. Landbürgerm.
15. Sämtliche Herren
Bürgermeister

24. Januar 1891,
J.⸗Nri. 217 M.

3. November 1873,
Nr. 6530.
22. Februar 1900, Nr. 924
16. März 1900, Nr. 1873
15. August 1894, Nr. 9608
6. Nov. 1896, Nr. 12374
26. Aug. 1887, Nr. 10028
9. Dezember 1897,
Nr. 13071 und
13. Juni 1904,
Nr. 6073.

26

15. Die Herren Bürgermeist.
von Saarbrücken, St. Jo
hann, Malstatt-Burbach,
Brebach, Dudweiler,
Riegelsberg, Völklingen.
Herr Bürgermeister hier.

27. Dezember 1899,
Nr. 12917 und
13. Juni 1904, Nr. 6073
28118. Kgl. Polizeidirektion hiers? August 1901, Rr. 6771.
und sämtliche Herren 15. Juli 1904, Nr. 6973
Landbürgermeister.
29 15. S. Herren Bürgermeist. 11. Nov. 1904, Nr. 11776

15.

Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Er⸗
asses vom 19. Juni d. Is. zu genehmigen geruht, daß zur
Abhilfe der dringendsten Notstände in der evangelischen
Landeskirche der alten Landesteile in diesem Jahre wiederum
n den evangelischen Haushaltungen der Provinzen Ost⸗ und
Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Westfalen und Rheinland durch kirchliche Organe
eine Hauskollekte abgehalten werde. Die Kollekte soll, nach—
dem für eine zu gleichem Zwecke Allerhöchsten Orts bewilligte
Kirchenkollekte der 30. d. Ms. bestimmt worden ist, in der
nuf diesen Tag folgenden Zeit abgehalten werden.
Die Königliche Polizei-Direktion und die Herren Bürger—
meister ersuche ich, dafür Sorge zu tragen, daß die Haus—
tollekte kein Hindernis findet.
Saarbrücken, den 21. September 1906.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizeiverordnung betreffend: Die Reinigung der Straßen und
Plätze in der Gemeinde Quierschied.
Auf Grund der in der Sitzung vom 9. April 1906
durch die Gemeindevertretung beschlossenen Ortssatzungen,
betreffend: Die Wege- und Straßenreinigungspflicht der
Brundeigentümer in der Gemeinde Quierschied und auf
Brund der 83 5, 6 und 15 des Gesetzes üder die Polizei—
oerwaltung vom 11. März 1850 und des 8 143 des Lan—
desverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird hiermit
folgende Polizeiverordnung erlassen.

Gegenstand.

Anzeige über eingetretene Veränderungen unter den Krieger—
vereinen.

Bewährung van Unterstützungen an Witwen und Waisen
von Polizeibeamten. (Fehlanzeige nicht erforderlich).
Bedarf an Zählkarten über Brände. (Fehlanzeige nicht er—
forderlich.)
Bericht über Kunst- und Altertums-Sammlungen. (Fehl
anzeige nicht erforderlich).

Jebersicht der gewerblichen ꝛc. Fortbildungsschulen.

kinreichung der Nachweisung Fuüber die Verhältnisse der
kaufmännischen Fortbdildungsschule hier.

Vorlage der Katasterblätter der gewerblichen Anlagen.

Anzeige über die errichteten Kornverwertungsgenossenschaften

831.
Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes hau
die dieses und die dazugehörigen Nebengebäude, Gärten, Höfe
und Anlagen begrenzenden Teile der Straßen, insbesondere
den Bürgersteig, die Rinnsteine bis auf die Sohle, die Ein—
Lußöffnungen der Straßenkanäle, sowie den Fahrdamm bis
zu dessen Mitte an jedem Mittwoch und Samstag — mit
Ausnahme der gesetzlichen Feiertage — sowie an jedem einem
zesetzlichen Feiertage vorhergehenden Werktage reinigen
zu lassen.

82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis1
September frühestens um 6 Uhr und in der Zeit vom1
September bis 1. April frühestens um 3 Uhr nachmittage
zu beginnen und muß vor Eintritt der Dunkelheit beendet sein
83.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim Kehren
zusammengehäuft und sofort nach Beendigung des Kehrens
von der Straße entfernt werden. Bei trockenem, frostfreien
Wetter muß vor dem Kehren die ganze zu reinigende Fläch—
ausreichend besprengt werden.
84.
Außergewöhnliche Straßenverunreinigungen sind au'
Verlangen der Polizeibehörde sofort zu beseitigen.
85.
Die zur Straßenreinigung Verpflichteten sind in gleicher
Weise gehalten, eine durch Frost oder durch Schneefall her—
beigeführte Ungangbarkeit und Glätte des Vürgersteiges und
der Straße durch Bestreuen mit Asche, Sand, Sägemehl
und dergl. oder durch Abschaufeln des Schnees zu beseitigen.
Bei abgehendem Frostwetter müssen die Bürgersteige und
die Straßenrinnen vom Eise befreit werden.
            
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