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oflichtigen Grundstück bestellt ist. Mehrere Miteigentümer
owie mit ihnen Nießbraucher und Erbbauberechtigte, haften
ein jeder als Selbstschuldner für den vollen Betrag der
Steuer.
Im Falle des Eigentumswechsels haftet außer dem
neuen, der bisherige Eigentümer bis zur Erstattung der im
z 5 vorgeschriebenen ieie 9
Beranlagte Grundsteuerbeträge können in einzelnen
Fällen durch den Bürgermeister niedergeschlagen werden,
wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen
in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden oder wenn das
Beitreibungsverfahren vorathaüh ohne Erfolg sein würde.
10.
Gegen die dem Eigentümer des steuerpflichtigen Grund—
tücks durch besondere Mitteilung bekannt zu machende Ver—⸗
anlagung steht diesem innerhalb einer mit dem ersten Tage
nach erfolgter Mitteilung beginnenden vierwöchigen Frist
das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Bürgermeister und
zegen dessen Bescheid innerhalb einer mit dem ersten Tage
nach erfolgter Zustellung beginnenden zweiwöchigen Frist
die Klage bei dem Kreis-Ausschusse zu Saarbrücken offen.
Einspruch und Klage haben auf die Verpflichtung zur
porläufigen Zahlung der veranlagten Steuer keinen Einfluß.
g 11
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres
zu entrichten. Rückstände werden im Wege des Verwaltungs⸗
wangsverfahrens beigetrieben.
g 12.
Wer eine ihm gemäß 88 5 bis 7 obliegende Auskunft
oder Anzeige nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form
erstattet, wird, insofern nicht nach bestehenden Gesetzen eine
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark
bestraft.
Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß dem
Gesuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen und
anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der sich
Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 25. August 1906.
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige.
Bei eimem verendeten Schweine des Bergmanns Georg
Kesselheim zu Krughütte ist die Schweineseuche amtlich
festgestellt worden. Ueber das betr. Gehöft ist deshalb die
Sperre verhängt worden.
Gersweiler, den 12. September 1906.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete: Schauß.
Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Hüttenarbeiters Jakob
Matheis in Quierschied wegen Backsteinblattern verhängte
Sperre ist aufgehoben.
Quierschied, den 12. September 1906.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Dony.
Saarbrücken, den 17. September 1906.
Der Königliche Landrat, Bötticher.
Deffentlicher Anzeiger.
13.
Diese Steuerordnung g am 1. April 1907 in Kraft.
Bersweiler, den 18. Mai 1906
Der Bürgermeister.
A. Müller.
—*— der auf einem Bürger—
Bureaugehülfe, meister⸗ Amte gearbeitet
hat, für 1. Oktober er. gesucht. Anfangsgehalt 60 Mtk.
51 Bürgermeister⸗ Amt Brebach.
K. A. Nr. 2132
Genehmigt
Saarbrücken, den 11. Juli 1906.
Namens des Kreis-Ausschusses.
Der Vorsitzende
Bötticher.
7
qerolsteiner Sprude
X
Schutz⸗
Marke.
Die Zustimmung durch Herrn Regierungs-Präsidenten
ist erteilt mit Verfügung vom 27. April 1906 J. D. 2642.
Tafelwosier L Ranges.
ferztlicherseits empfohlen als porzügliches Mittel gegen
—VVV
Generalvertretung:
Fritz Thoenes, Sasrbrũcken.
Télefon 278.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum ein—⸗
ährig⸗freiwilligen Militärdienst nachsuchenden jungen Leute
findet am 24. September dss. Is., nachmittags von 214
Ahr ab und an den beiden folgenden Tagen im Sitzungs—
aale der Königlichen Regierung hier statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche nach 8 91
Ziffer 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 schrift⸗
ich bei der unterzeichneten Kommission erfolgen muß, sind
die Vorschriften des 8 89 Ziffer 4 und 5 der Wehrordnung
zu beachten.
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Buchdruckerei GIebr. Hater. Saarbrücken.
Redaktion des nicht amtlichen Teils, Druck und Verlag von Gebrüder Gofer in Saarbrücken.