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Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Unter Bezugnahme auf den in Nr. 30 des Kreisblattes
pom 25. Juli 1904 abgedruckten Auszug aus dem rumänischen
Reglement für den Polizeidienst an den Grenzübergangspunkten,
in den Häfen und auf den Bahnhöfen vom 31.März 1904,
bhringe ich nachstehend ein von dem rumänischen Minister
des Innern unterm 29. April er. erlassenes Rundschreiben,
soweit es für das reisende deutsche Publikum besondere Be—
deutung hat, zur allgemeinen Kenntnis:
Um den Erfolg der Allgemeinen Rumänischen Aus—
stellung von 1906 dadurch zu sichern, daß eine möglichst
große Anzahl von Personen aus dem Auslande dieselbe be—
suchen, ist durch Allerhöchste Königliche Verordnung Nr. 1615
bom 29. er. die zeitweilige Vereinfachung der Formalitätcen,
die von den Fremden an der Grenze für ihren Eintritt in
das Land verlangt werden, unter folgenden Bedingungen
beschlossen worden:
L. Vom 1./14. Mai an bis 1.14. November werden
die in dem Reglement über den Polizeidienst an
den Grenzstellen und in den auf die Kontrolle der
Reisedokumente und der Visa der Pässe bezüglichen Instruk⸗
tionen wie auch in dem Reglement für die Aufent—
haltsscheine der Fremden in Rumänien vorgesehenen
Formalitäten zeitweilig außer Kraft gesetzt.
Als Folge der obigen Bestimmung soll den aus—
ländischen Reisenden gestattet werden, in das Land einzutreten,
ohne daß von ihnen die Vorweisung eines Passes oder eines
anderen Reisedokoments weiter verlangt wird.
Ausgenommen werden hiervon die Grenuzstellen nach
Rußland und an der österreichischen Grenze von Burdujeni
ostwärts, für welche die Bestimmungen des in Frage stehenden
Reglements und der Jnstruktionen aufrecht erhalten bleiben.
2. Die Begünstigungen der Bestimmungen
unter Nr. 1 sollen denjenigen, die in Art. 11 des
Reglements und 814 der Instruktionen, die
auch weiterhin auf das Genaueste Anwendung
finden werden, vorgesehen sind, nicht zu Teil
werden.
3. Allen Reisendeun, denen der Eintritt in das Land unter
den Bedingungen von Nr. 1 gestattet wird, wird ein Schein
iür den Eintritt in das Land aus dem in 8 18 der In—
struktionen vorgesehenen Register ausgestellt,
4. Nach dem J./14. November 1906 wird keinem Fremden
mehr gestattet ohne ordnungsmäßige Reisedokumente laut dem
Reglement in das Land einzutreten, beziehungsweise den
hier bereits befindlichen Fremden sich ohne solche Dokumente
hier weiterhin aufzuhalten.
5. Für die Zeit vom 1./14. Mai bis 1./14. November
1906 wird auch die Anwendung des Reglements über
die Aufenthaltsscheine der Fremden in Rumänien
in Bezug auf die in das Land eingetretenen Ausländer
unter den obigen Bedingungen zeitweilig außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 28. August 1906.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
Freiherr Quadt, Regierungs-Assessor.
Zur Verhütung von Unglücksfällen auf unbewachten
Fisenbahnübergängen mache ich hiermit den Führern von
Fuhrwerken die größte Vorsicht beim Passieren von Bahn—
übergängen zur Pflicht und weise dieselben darauf hin, daß
sie bei unachtsamem Passieren der Bahn sowohl ihr eigenes
Leben gefährden als auch sich schweren Strafen auf Grund
des 8 316 des Strafgesetzbuches aussetzen.
Saarbrücken, den 14. Februar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Den Polizeibehörden mache ich es unter Hinweis auf
porstehende Bekanntmachung auf Veranlassung des Herrn
Ministers des Innern zur besonderen Pflicht, gegen Ueber—
tretungsfälle nachdrücklichst einzuschreiten, und die erfolgten
Bestrafungen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Die Bekanntmachung wird bis auf Weiteres in halb⸗
jährlichen Zwischenräumen im Kreisblatt veröffentlich werden,
für die Weiterverbreitung in ortsüblicher Weise wollen die
Polizeibehörden Sorge tragen.
Saarbrücken, den 14. Februar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Es hat sich neuerdings herausgestellt, daß die Anzeige—
pflicht bei den ansteckenden Krankheiten seitens der Aerzte
iowohl, wie seitens der sonst zur Anzeige Verpflichteten
Familienhäupter, Haus- und Gastwirte ꝛc.) vielfach in sehr
aachlässiger, der oͤffentlichen Gesundheitspflege nachteiliger
Weise gehandhabt wird.
Es wird daher hiermit darauf hingewiesen, daß: J.
Cholera, 2. Typhus, 3. Pocken, 4. Aussatz, 5. Kopfgenickkrampf,
6. Kindbettfieber, 7. Milzbrand, Rotz, Wutkrankheit, 8.
Diphtheritis, 9. Masern, 10. Scharlach und Rötheln, 11.
Ruhr, zu den nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Verordnungen anzeigepflichtigen Krankheiten gehören.
Unterlassungen der vorgeschriebenen Anzeigen sollen un⸗
nachsichtlich durch Bestrafung geahndet werden.
Saarbrücken, den 9. September 1905.
Der Königliche Landrat,
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs⸗Assessor
Für die Küchen des Dragoner ⸗Regiments Nr. J zu
Saarbrücken sind für die Zeit vom 1. 11. 1906 bis 31.
IO. 1907 ungefähr 16 000 Kilogramm Kartoffeln erforderlich.
Etwaige Angebote sind bis zum 15. Oktober d. Is. an das
Regiment zu richten.
Das Regiment kann große Aufbewahrungsräume für
Kartoffeln nicht zur Verfügung stellen.
Saarbrücken, den 3. September 1906.
Der Lokalabteilungs-Direklor.
Bötticher.
Als Erkennungszeichen für die Kraftfahrzeuge im Re—
gierungsbezirk Aurich sind die weiteren Nummern 3301 bis
3400 bestimmt worden.
Saarbrücken, den 5. September 1906.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs-⸗Assessor.