Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 wird für den Um—
8 Gemeinde Geislautern nachstehende Polizeiverordnung
erlassen.
J1.
Alle Straßen und Straßenteile, welche im Sinne des
Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und
Veränderung der Straßen in Städten und ländlichen Ort⸗
schaften, als für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
fertiggestellt anzusehen sind, müssen den nachstehenden An⸗
forderungen genügen.
82.
Neu anzulegende Straßen müssen einschließlich der
Straßenrinne und beiderseitigen Bürgersteige eine Mindest⸗
breite von 12 Meter haben. Elne größere Breite kann
durch Beschluß der Gemeindevertretung im Einverständnis
mit der Polizeiverwaltung gefordert werden, wenn eine solche
im öffentlichen Verkehrsinteresse wünschenswert ist. Jin
Uebrigen gelten hier die Bestimmungen der Regierungs—
Polizeiverordnung vom 4. Mai 1901.
83.
Jede neue Straße muß mindestens mit einer vorhan⸗
denen öffentlichen Straße in Verbindung stehen.
84.
Zur bedingungsmäßigen und vollständigen Herstellung
einer neuen Straße ist erforderlich: aen
a) daß der Straßendamm in der vorgeschriebenen Breite
* dem genehmigten Längenprofile entsprechend regu⸗
iert ist:
daß die Straßen mit den erforderlichen Entwässerungs⸗,
—— und Beleuchtungsanlagen versehen
ind;
daß der Straßendamm chausseemäßig befestigt, d. h.
mit einer Steinbahn versehen ist, deren Stärke in ab—
gewalztem Zustande mindestens 0,85 Meter beträgt,
wovon 0,25 Meter auf die aus gutem Steinmaterial
kunstgerecht hergestellte Packlage entfallen, während
die übrige 0,10 Meter starke Schicht aus Hartstein⸗
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muß, welche mit einer 2 Zentimeter starken Sandschicht
abzudecken ist;
daß die Bürgersteige in Zementbeton oder Asphalt,
bezw. in ähnlicher Durchführung angemessen befestigt find.
85.
Alle vorstehenden Bestimmungen sind auch für den
Ausbau bereits vorhandener öffentlicher Wege und Umwand⸗
lung derselben in Ortsstraßen maßgebend.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung, die
sofort nach erfolgter Bekaüntmachung in Kraft tritt, werden
mit Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mte. bestraft, in
welche sowohl der Bauherr als der von ihm mit der Aus⸗
führung Beauftragte, jeber für sich, verfallen. Außerdem
steht der Polizeibehörbe frei, nach 8 132 des Landesver⸗
waltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 diejenigen Zwangs⸗
mittel zur Anwendung zu bringen, welche zur Durchführung
dieser Polizeiverordnung für notwendig erachtet werden.
Völklingen, den 9. Mai 1906.
Der Bürgermeister.
J. B.:
Der Beigeordnete: Jost.
1]
Der dem Ortsstatut angeheftete Entwurf einer Polizei⸗
verordnung vnm 9. Mai d. Is. wird hierdurch hinsichtlich
des Strafmaßes genehmigt.
Trier, den 5. Juli 1906.
Der Regierungs-Präsident.
I. D. 4872. J. V.: Schulin.
Ortsstatut betreffend die Regelung des Wirtschafts⸗Konzessions⸗Wesens
im Bezirke der Landgemeinde Völklingen.
Auf Grund der 88 33 und 142 der Gewerbe ˖ Ordnung
und des Gemeinderats-Beschlusses vom 6. April 1906 wird
sür den Bezirk der Landgemeinde Völklingen folgendes
Ortsstatut errichtet:
81.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der Gast⸗
wirtschaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder anderen,
nicht unter die Gattung von Branntwein oder Spiritus
allenden geistigen Getraͤnke soll von dem Nachweise eines
vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein.
82.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Bekanntgabe
der endgültigen Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen
Volkszählung vom 1. Dezember 1906, nach vorheriger Ver⸗
ündigung durch das Regierungs⸗Amtsblatt in Kraft.
Völklingen, den 6. April 1906.
Der Bürgermeister:
J. V.:
Der Beigeordnete: Jost.
Der Bezirks⸗Ausschuß.
E III. 3.
Beschluß.
Auf Grund des 8 122 des Zuständigkeitsgesetzes vom
l. August 1883 wird das nach Maßgabe des Gemeinde—⸗
ratsbeschlusses zu Völklingen vom 6. April 1906 auf Grund
der 88 33 und 142 der Reichsgewerenrdnung für den Be⸗
zirk der Landgemeinde Völklingen erlassene Ortsstatut vom
6. April 1906 hierdurch genehmigt.
Trier, den 2. Mai 1906.
Namens des Bezirks⸗Ausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.: Morgenbesser.
Vorstehendes Ortsstatut nebst zugehörigem Beschluß
des Bezirks-Ausschusses zu Trier wird hiermit zur öffentlichen
sKenntnis gebracht.
Völklingen, den 14. August 1906.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete: Jost.
Bekanntmachung.
Der Kölner Verein für erziehliche Knabenhandarbeit
vird auch in diesem Jahre Lehrern Gelegenheit geben, sich
nach freier Auswahl in Papier- und Papparbeiten, Schnitzen,
Hobelbankarbeiten und Naturholzarbeiten auszubilden. Der