Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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jedoch nicht für mehr als 13 Meter der Straßenbreite. Die
Unterhaltung der laut 8 3 hergestellten Straßen erfolgt
während höchstens 53 Jahren nach Fertigstellung durch die
Anlieger und sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten
nach Anweisung der Baukommission zu bewirken.
Bei größeren Grundkomplexen wird als zu bebauendes
Brundstück im einzelnen Falle nur derjenige Teil des ganzen
Brundstücks angesehen, der seiner Bestimmung nach als
Barten, Hofraum usw. zu dem neu zu errichtenden Gebäude
gehört.

57.
Die Festsetzung des zahlenmäßigen Betrages der hier⸗
nach den einzelnen Anliegern zur Last fallenden Beiträge
erfolgt durch die Gemeindevertretung. Die Berechnung wird
auf dem Bürgermeisteramte zur Einsicht der Anlieger 14
Tage lang offen gelegt. Die Offenlegung wird in orts⸗
zblicher Weise bekannt gegeben. Die Zustellung einer be⸗
onderen Benachrichtigung an die Zahlungspflichtigen er⸗
olgt nicht.

88.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den an⸗
grenzenden Eigentümern zu leistenden Beiträge werden fällig,
sofern es sich um neu anzulegende Straßen handelt, sobald
auf einem Grundstück an dieser Straße mit der Errichtung
eines Gebäudes vorgegangen wird.
Beim Eintritt der Fälligkeit der nach 8 7 berechneten
Anliegerbeiträge wird dem Pflichtigen eine Zahlungsauf⸗
forderung (Heranziehung, Veranlagung) zugestellt, gegen
welche die in den 88 69 und 70 des Kommunalabgabenge⸗
setzes vom 14. Juli 1893 vorgesehenen Rechtsmittel zulässig
sind. Die Gemeinde kann jedoch auf Antrag in Rücksicht
zuf die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen für die Ent⸗
richtung der Beiträge Ratenzahlungen oder Zahlungsfrist
höchstens bis zu einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit
an gerechnet, bewilligen.

89.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt im Wege des Ver⸗
waltungs⸗Zwangsverfahrens.
) Anlegung neuer Straßen durch Unternehmer.
8 10.
Unternehmer, welche eine neue Straße anzulegen beab—
fichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten die Festsetzung
der Straßen⸗ bezw. Baufluchtlinien in Gemäßheit des Ge—
setzes vom 2. Juli 1875 erwirken. Zu diesem Behufe haben
sie einen nach Maßgabe der ministeriellen Verfügung für die
Aufstellung von Baufluchtliniene und Bebauungsͤplänen vom
28. Mai 1876 aufgeftellten, und durch die Unferschrift eines
vereidigten Geometers beglaubigten Lage- und Höhenplan
der neuen Straße, aus welchem insbesondere auch der An⸗
schluß derselben und ihrer Entwässerung an andere Straßen
und öffentlichen Anlagen ersichtlich ist und zwar in zwei—
acher Ausfertigung einzureichen. Auch müssen die Besitzer
der angrenzenden Grundstücke bis auf 60 Meter Entfernung
von der Straßenfluchtlinie und deren Katasterbezeichnung
ersichtlich gemacht sein.
Im übrigen gelten hier die Leitsätze für die Aufstellung von
Fluchtlinien · und Bebauungsplänen des Herrn Regierungsbräsidenten
 vom 83. April v
11.
Wenn die Gemeinde die Genehmigung erteilt, so uuß
zuvörderst die für die Anlage der Straße erforderliche Grund—
läche kostenfrei und frei von Grundbuchschulden der Ge—
meinde zum Eigentum aufgelassen werden.

Nach erteilter Genehmigung haben die Unternehmer die
Verpflichtung, die Anlage der Straße nach dem fesigesetzten
Plane und Kostenanschlage binnen Jahresfrist unter Auf⸗
icht der Wegepolizeibehörde nach Maßgabe der baupolizei⸗
ichen Bestimmungen ausführen zu lassen, andernfalls die
Bestimmungen des 8 14 dieses Statuts Anwendung
inden, und die Gemeinde befugt ist, die Ausführung auf
dosten des Verpflichteten vorzunehmen und die Kosten im
Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens einzuziehen.
Binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Straße hat die
Abnahme derselben durch eine aus der Gemeindevertretung
zu wählende Baukommission zu erfolgen, und ist von der
Kommission eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Her⸗
tellung bedingungsmäßig e ist.
Die Unterhaltung der laut 8 10 hergestellten und an
die Gemeinde zum Eigentum aufgelassenen Straßen erfolgt
während höchstens fünf Jahren nach der Abnahme durch
die Unternehmer, und sind die erforderlichen Unterhaltungs—
arbeiten nach Anweisung be Bulommission zu bewirken.
Die Inanspruchnahme der vorgenannten Straße für
den öffentlichen Verkehr sowie die Uebernahme der dauernden
Unterhaltung bleibt besonderer Entschließung der Gemeinde—⸗
vertretung vorbehalten; jedoch hat dieselbe spätestens fünf
Jahre nach Fertigstellung g Moelsen.
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Ausführung einer
von einem Unternehmer projektierten Straßenanlage im
öffentlichen Interesse selbst für Rechnung des Unternehmers
zu bewirken, sofern der Letztere die für die Ausführung im
3. 11 angesetzte Frist nicht innehält; in diesem Falle findet
die Einziehung der Kosten von dem Unternehmer im Ver⸗
waltungs-Zwangsverfahren
—15.
Ausnahmen in Einzelfällen können mit Rücksicht auf
besondere Umstände durch den Gemeinderat im Einverständnis
mit dem Bürgermeister gestattet werden.
g 16.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der orts⸗
üblichen Bekanntmachung in Kraft.
Völklingen, den 9. Mai 1906.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete: Jost.

Trier, den 30. Juni 1906.
Der Bezirksausschuß.

E. VII. 12/2.

Genehmigt.
Namens des Bezirksausschusses:
Der Vorsiztzende.
J. V.: Morgenbesser.

Polizei⸗Verordnung,
Auf Grund des g 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. Maͤrz 1850 hinsichtlich des Strafmaßes
mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu
Trier auf Grund des 8 124 des Gesetzes über die allgemeine
            
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