Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Dieustvorschrift über Marschgebührnisse bei Ein—
berufungen zum Dienst sowie bei Enilassungen vom
22. Februar 1887 findet auf die zu den Unteroffizier⸗
vorschulen einberufenen jungen Leute keine Anwendung.
Vorschüsse auf die Reise- und Zehrgelder für die Zureise
zum Bezirkskommando werden daher den Einberufenen
von den Gemeindebehörden und Steuerempfängern nicht
ezahlt.
ic 10. Beim Eintritt in eine Unteroffiziervorschule müssen
die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefel und zwei
neuen Hemden sowie mit 6 Mark zur Beschaffung des er⸗
forderlichen Putzzeuges versehen sein.
11. Wird die Entlassung eines Zöglings aus der Unter⸗
offiziervorschule von Angehörigen oder von ihm selbst gewünscht,
so sind die für ihn aufgewandien Erziehungskoften zu erstatten.
Die Entlassung erfolgt sofort nach Eingang des Betrags und
nach Genehmigung der Inspektion. Die Berechnung und Ein—
ziehung der Erziehungskosten bewirkt die Unteroffiziervorschule,
bei der der Zoͤgling sich befindet.
Die Erlassung der Erziehungskosten bei länger als zwei⸗
monatigem Aufenthalt auf der Unteroffiziervorschule unter—⸗
liegt der Entscheidung des Kriegsministeriums (AÄllgemeinen
Kriegs · Departements) und ist durch die Inspektion herbeizu⸗
führen. Bei einem Aufenthalt bis zu zwei Monalen eut⸗
scheidet die Inspektion.

Nachrichten über die Einstellung in Unteroffizierschulen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge
Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben, und die
sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei zu Unter
offizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im
allgemeinen drei Jahre. In dieser Zeit erhalten die jungen
Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der
sie befaͤhigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren
Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel usw. und des
Beamtenstandes (Zahlmeister usw.) zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen,
deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben,
Geschichte, Erdkunde, Naturlehre, Stenographie, Hand⸗ und
Planzeichnen sowie Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonett—
fechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule gibt den
sungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum
Unteroffizier; sie hängt vielmehr lediglich von der guten
Führung und der erlangten Dienstkenntnis des Einzelnen ab.
Die vorzüglichsten Unteroffizierschüler können in beschränktem
Maße bereits auf den Unteroffizierschulen zu überzähligen
Unteroffizieren besördert werden und lretea dei ihrem Aus⸗
deiden in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizier⸗
tellen.
4. Die Unteroffizierschüler werden in erster Linie der
Infanterie überwiesen, können aber auch nach Ermessen des
Kriegsministeriums den Maschinengewehr⸗-Abteilungen, der
Feld- und Fuß artillerie, den Pionieren, den Bezirkkkommandos
und der Marine-Infanterie zugeteilt werden. Für die Ver⸗
leilung ist in erster Reihe dos dienstliche Beduͤrfnis maß⸗
zebend, indessen sollen die Wunsche der Einzelnen um zu—
wilung an bestimmte Truppenteile nach Möglichkeit beröck⸗
sichtigt werden.

8. Unteroffizierschüler gehören zu den Militärpersonen
des Friedensstandes, stehen daher wie jeder andere Soldat
unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt
den Fahneneid zu leisten.
6. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß das
wehrpflichtige Alter erreicht haben, also mindestens 17 Jahre
alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Er muß mindestens 154 em größ, vollkommen gesund,
frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren An⸗
lagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit
für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
7. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben,
lateinische und deuische Schrift mit einiger Sicherheit lesen
und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarien
hewandert sein.
8. Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur
dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor schriftlich
verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule
 an einen Truppenteil noch vier Jahre aktiv im Heere
zu dienen. Heer, Kaiserl. Marine und Kaiserl. Schutztruppe
iind hier gleichbedeutend.
9. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug,
zwei Hemden und mit 6 Mark zur Beschaffung des erforder—
lichen Putzzeuges versehen sein.
10. Wer in eine Unteroffizierschule aufgenommen zu
verden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines
Aufenthaltsortes oder bei einer Unteroffizierschule (Biebrich,
Ettlingen, Jülich, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R.
ind Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg,
Bartenstein, Greifenberg i. Pomm., Neubreisach, Weilburg
ind Wohlau) persönlich zu melden und hierbei folgende
Schriftstücke vorzulegen:
a) einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommision
seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein,
b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
e) etwa vorhandene Schulzeugnisse,
d) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
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und eftwaige erbliche Belastung.
Eine Einstellung findet nur bei den Unteroffizierschulen
in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder statt und nicht bei
den Unteroffizierschulen in Jülich, Potsdam, Treptow a. R.
und Weißenfels, da diese sich aus Unteroffiziervorschülern
ergänzen.
11. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen
owie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird
zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorge—
schriebene längere aktive Dienstzeit (Ziffer 8) aufgenommen.
Die Freiwilligen erhalten durch Vermittelung des Be—
zirkkskommandos den Annahmeschein von der Unteroffizier⸗
ichule, der sie zugeteilt sind.
Nach Erteilung des Annahmescheines tritt der Frei—
willige in die Klasse der vorläufig in die Heimat beurlaubten
Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von der Unteroffizier⸗
chule, die den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Ver⸗
mittlung des Bezirkskommandos.
Die Eintrittsverpflichtung kann nur mit Genehmigung
der Inspektion der Infanterieschulen gelöst werden. Kosten
dürfen der Militärverwaltung hierdurch nicht entstehen.
Wünsche der Freiwilligen um Zuteilung an eine der
Unteroffizierschulen in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder
werden, soweit angängig, berücksichtigt.
            
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