Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf in der nächsten Zeit auszuführende
Umbauarbeiten wird die Fußgängerbrücke an der Eisenbahn⸗
hrücke über die Sgaar am Schanzenberg vom Montag, den
22. Januar 1906 ab bis auf Weiteres für den Fußgänger—⸗
Verkehr gesperrt
Zuwiderhandelnde werden auf Grund der Straßen⸗
PolizeiVerordnung vom 20. September 1902 bestraft.
Weiter wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht,
daß die Verwaltung der Burbacher Hütte für die Dauer
der Sperrung des Brückensteges an der Brücke einen Fähr—
betrieb eingerichtet hat, auf dem der Personenverkehr zwischen
den beiden Sagrufern kostenlos vermittelt wird.
Saarbrücken, den 20. Januar 1906.
Der Polizei-Direktor.
J. V.:
Zaeger, Regierungs-Assessor
Nachrichten über den Eintritt in Unteroffiziervorschulen
Die Unteroffiziervorschulen haben die Bestimmung.
unge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unter—
offizierstand in der Zeit zwischen dem Verlassen der Schule
nach beendeter Schulpflicht und dem Eintritt in das wehr—
pflichtige Alter kostenfrei derart auszubilden, daß sie für
ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer
Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schul⸗
kenntnisse so weit zu ergänzen, wie dies nicht nur im
Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre
pätere Verwendbarkeit im Beamtenstande wünschenswert ist.
— Daneben wird der körperlichen Entwicklung und Aus—
bildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der An—
forderungen des Militärdienstes. besondere Aufmerksamkeit
zugewendet.
2. Die Ausbildung in der Unteroffiziervorschule dauert
im allgemeinen zwei Jahre.
3. Die Zöglinge der Unteroffiziervorschulen gehören
nicht zu den Militärpersonen des Reichsheeres. Ihnen
ttehen daher bei vorkommenden Dienstbeschädigungen keine
Ansprüche auf Invalidenwohltaten zu.
Die Aufnahme begründet die Verpflichtung, aus der
Unteroffiziervorschule, unter Uebernahme der für die Aus—
bildung in einer Unteroffizierschule festgesetzten besonderen
Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte
Unteroffizierschule überzutreten und für jeden vollen oder
auch nur begonnenen Monat des Aufenthaltes in der Unter⸗
offiziervorschule zwei Monate, im ganzen höchstens vier
Jahre, über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv im
Heere zu dienen. Für den Fall aber, daß ein Zögling
dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem
Umfange nachkommen sollte, sind die für ihn aufgewandten
Kkosten, 466 Mark für jedes auf der Unteroffiziervorschule
zugebrachte Jahr, ganz oder anteilsmeise nach Verhältnis
der erfüllten besonderen Dienstzeit zu der nicht erfüllten zu
erstatten. Bei Feststellung der Kosten sind vom Tage des
Figtritts iag die Unteroffiziervorschule an zunächst volle Jahre
und volle Monate nach dem Kalenderdatum zu rechnen und
nur die überschießenden Tage einzeln zu zählen. Wird ein
Zögling als zum Unteroffizier ungeeignet aus der Unteroffizier—
vorschule entlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Er—
stattung der Kosten.
4. Bei dem Uebertritt in die Unteroffizierschule leistet
der Freiwillige den Fahneneid und steht dann wie jeder
andere Soldat des Heeres unter den militärischen Gesetzen
5. Nach der im allgemeinen zwei Jahre dauernden
Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in den
Unteroffiziervorschulen vorgebildeten Unteroffizierschüler in
erster Linie der Infanterie überwiesen, können aber auch
nach Ermessen des Kriegsministeriums den Maschinengewehr⸗
Abteilungen, der Feld- und Fußartillerie, den Pionieren,
den Bezirkskommandos und der Marine⸗-Infanterie zugeteilt
werden, und zwar die Unteroffizierschüler. die die Befähigung
hierzu erworben haben, als Unteroffiziere.
6. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht
unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen
eine Körpergröße von mindestens 151 em und einer
Brustumfang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollkommen
gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut
sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm—
baren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein
scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nich
stotternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig
schreiben, Gedrucktes (in deuischer und lateinischer
Druckschrift) ohne Anstoß lesen können und in den
vier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 14* Jahre
alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter
bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständiagen Bezirks—
ommando oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich,
Ettlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R.und
Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg, Barten—
stein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neubreisach, Weilburg
und Wohlau) vorzustellen und hierbei folgende Schriftstücke
norzulegen:
a) ein Geburtszeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212)
b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
c) ein Unbescholtenheitszeugnis der Polizeiobriagkeit.
d) etwa vorhandene Schulzeugnisse,
»9 eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
schäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten
und etwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando n. s. w, veranlaßt die ärztliche
Untersuchung, die schulwissenschaftliche Prüfung und die
Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 8
erwähnte Verpflichtung, die vom aeseßzlichen Vertreter mit
u unterzeichnen ist.
8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung
in der Regel nach vollendetem 15. Lebensjahre durch Ver—
mittlung der Bezirkskommandos. Haupteinstellunastage sind
der 15. April und der 15. Oktober.
Die jungen Leute, die 17 Jahre alt geworden sind,
ohne einberusen worden zu sein, sind von der Aufnahme
ausgeschlossen und erhalten hiervon eine Mitteilung durch
das Bezirkskommando.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Bezirks⸗
kommando zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich
untersucht und erhalten im Falle der Brauchbarkeit: