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Bekanntmachung.
Die Rotlaufseuche unter dem Schweinbestande des Gast⸗
wirtes Heinrich Langguth zu St. Johann (Saar), Dudweilerstraße
108 ist nach amtstierärztlicher Mitteilung er—⸗
oschen.
Die Gehöftsperre wird daher hierdurch aufgehoben.
Saarbrücken, den 14. Juli 1906.
Königliche Polizei-Direktion.
Bötticher.
Bekanntmachung.
Das Proviantamt Metz wird den Ankauf von Hülsen—
früchten aus erster und zweiter Hand (Erbsen, Bohnen,
Linsen) am 1. Oktober d. Is. aufnehmen und bis Ntitte
Februar k. Is. fortsetzen.
Proben können direkt dem Proviantamt Metz oder auch
dem Proviantamt Saarbrücken vorgelegt werden. Die
Lieferungsbedingungen liegen beim Proviantamt Saarbrücken
zur Einsichtnahme offen.
Ferner setzen die Proviantämter Metz und Saarbrücken
den Ankauf von Heu und Stroh bis auf weiteres fort und
nehmen mit Beginn der neuen Ernte den Roggen- und
haferankauf wieder auf.
Saarbrücken, den 18. Juli 1906.
Der Königliche Landrat.
Bötticher.
Ich habe den Ackerer Jakob Peter Walter zu Holz
zum stellvertretenden Fleischbeschauer und Trichinenschauer
für den Fleischbeschaubezirk Heusweiler III, bestehend aus
den Gemeinden Holz, Wahlschied, Lummerschied, Kutzhof,
Numborn und Bietschied auf Widerruf bestellt.
Saarbrücken, den 18. Juli 1906.
Der Königliche Landrat.
Bötticher.
Bekanntmachungen underer Behörden.
Ortsstatut für die Anlegung von Straßen und Plätzen in der
Gemeinde Ludweiler.
Auf Grund der 88 12 und 15 des Gesetzes vom 2.7. 1875
G.eS. S. 561) und der zustimmenden Beschlüsse des Ge—
neinderates von Ludweiler vom 7. Oktober 1905 und
14. Mai 1906 wird hiermit folgendes bestimmt:
a) Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht gemäß
den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffent⸗
lichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt find, dürfen
Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben,
nicht errichtet werden. Ausnahmen können von der Polizei⸗
behörde in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung be—⸗
willigt werden.
b) Anlagen neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlegung einer
neuen, oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden
Straße, die zur Bebauung bestimmt ist, sowie bein Unbau
ain einer zur Zeit des Erlasses dieses Statuts schon vor—
jandenen, bisher unbebauten Straße oder einem solchen
Straßenteil, sind die Eigentümer der angrenzenden Grund—
stücke, sobald sie an dieser Straße Gebaude errichten, ver—
pflichtet, zu den Kosten der neuen Straßenanlage nach Maß—⸗
zabe der folgenden Bestimmungen beizutragen.
83.
Zu den Straßenanlagekosten ( 2) gehören:
a) die Kosten der Freilegung der Straße und des Bürger—
steiges einschließlich des Grunderwerbs,
die Kosten der Herrichtung des Planums, sowie die
Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der Bürger—
steige, einschließlich der Anschlüsse an einmündende
Straßen,
die Kosten der Entwässerungsanlagen, sowie etwa er⸗
forderliche Ueberfahrtä- und Uebertrittsbrücken,
d) die Kosten der Beleuchtungsanlagen.
84.
Die Gemeindevertretung setzt bei jeder Straßenanlage
im Einvernehmen mit der Polizeibehörde nach Maßgabe der
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes fest, von welcher
Beschaffenheit die dem Bedürfnis entsprechende erste Ein—
richtung sein muß und in welchem Zeitraume dieselbe zur
Ausführung gelangen soll.
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8 5.
Die Berechnung der Beiträge geschieht in der Weise, daß
die Kosten der gesamten Straßenanlagen zusammengerechnei
und dann auf die einzelnen Eigentuͤmer nach Verhältinis
der Länge ihrer die Straße berührenden Grundstücksgrenze
verteilt werden. Hierbei dürfen die Eigentümer nicht fuͤr
mehr als die Hälfte und höchstens für 13 m der Straßen—
breite herangezogen werden.
Bei größeren Grundstücksflächen findet eine Heranziehung
nach dem Beschlusse der Gemeindevertretung im einzelnen
Fall, außer, für den mit dem Gebände besetzten Teil nur
ür denjenigen Teil des Grundstücks statt, der seiner Be—
timmung nach als Garten und Hofraum zu dem Gebäude
zehört. Der hiernach nicht von dem Eigentümer zu ent⸗
richtende Teil der Straßenbaukosten wird bei der Verteilung
von den Gesamtkosten vorweg in Abzug gebracht.
86.
Bei der Berechnung bleibt der Wert vorhandener, der
Bemeinde gehöriger Wegeflächen außer Ansatz.
Ist das Straßenland zum Teil unentgeltlich von an—
grenzenden Eigentümern abgetreten worden, so wird zur
Feststellung des auf die einzelnen angrenzenden Grundstuͤcke
entfallenden Anteils an den Grunderwerbskosten das un⸗
entgeltlich abgetretene Straßenland mit dem unter Berück⸗
ichtigung des Preises des entgeltlich erworbenen Straßen⸗
ands festgestellten Wert bei der Ermittelung der Gesamt—⸗
osten in Rechnung gestellt, demnächst aber denjenigen Un⸗
liegern auf ihren Beitrag zu den Gesamtkosten in Abzug
gebracht, von deren Grundstücken die betreffende Fläche un⸗
entgeltlich abgetreten ist.
87.
Die Festsetzung des zahlenmäßigen Betrages der nach
ʒ 2 bis 6 den einzelnen Anliegern zur Last fallenden Bei—
träge erfolgt durch die Gemeindevertretung. Die Berechnung
wird auf dem Bürgermeisteramte zur Eiusicht der Anlieger
14 Tage lang offen gelegt. Die Offenlegung wird in oris⸗
üblicher Weise bekannt gemacht. An die Stelle der Be—⸗
anntmachung können Mitteilungen an die einzelnen Be—
eiligten treten.