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den Kreis Saarbrücken. — —
ährlich 2 Mark,
auswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Amtliches Anzeigeblatt für
Krei
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Vr. BO. Montag, den 23. Juli IG G.
Bekanntmachungen der Provinzialbehörden. Zum Wahlkommissar habe ich den Könia—
lichen Landrat Bötticher zu Saarbrückenernannt.
Trier, den 21. Juli 1906.
Der Regierungs-Präsident.
Bake.
Gemäß 8 12 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
oerwaltung vom 30. Juli 1883 hatten die nachgenannten
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Provinzial—
rats der Rheinprovinz zum 1. Juli d. Is. aus diesem Amte
auszuscheiden:
l. Die Mitglieder:
a) Königlicher Geheimer Kommerzienrat Robert Kessel⸗
kaul zu Aachen,
d) Hüttenbesitzer Karl von Beulwitz zu Trier,
die stellvertretenden Mitglieder:
1) Rittergutsbesitzer Emil Schwecht zu Sievernich,
Königlicher Oberstleutnant a. D. und Gutsbesitzer
Schmidt von Schwind zu Eschberg
Sämtliche vorgenannten Herren sind vom Provinzial-Ausschuß
in seiner Sitzung vom 22. Mai d. Is zu Mit—
zliedern bezw. stellvertretenden Mitgliedern des Provinzialrats
für die sechsjährige Amtsperiode vom 1. Juli d. Is.
bis 1. Inli 1912 wiedergewählt warden und haben sich zur
Annahme der Wahl bereit erklärt.
Koblenz, den 30. Juni 1906.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
J. V.: Wallraf.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, der 88 6, 11, 12
and 15, des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850, des 8 4 ZFiffer 4 (letzter Absatz; und 8 15
der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Ausführung des
Fischereigesetzes in der Rheinprovinz vom 23. Juli 1886
G.⸗S. S. 189) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses
unter Aufhebung der Bezirks-Polizei-Verordaung vom
7. Januar 1888 (Amtsblatt S. 21) für den Regierungs—
bezirk Trier folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Der Gebrauch des Wurfgarns und des Schleifgarns
ist bei Ausübung der Fischerei in allen der Frühjahrsschon⸗
zeit unterworfenen Gewässern des Bezirls (Mosel, Blies
und deren Zuflüsse, Saar und linksseitige Zuflüsse der Saar
»on Saarbrücken bis zur Nied einschließlichj während der
gesamten Dauer der Frühjahrsschonzeit (10. April bis 9. Juni
inschließlich) verboten.
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Zuwiderhandlungen gegen das im 8 1l ausgesprochene
Verbot werden mit Geidstrafe bis zu 30 Mark oder ver—
zältnismäßiger Haft bestraft. Zugleich kann auf Einziehung
der bei Ausübung der Fischerei verwandten unerlaubten
Fanggeräte erkannt werden.
Trier, den 27. Juni 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen
Bekanntmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
Nachdem das Mitglied des Hauses der Abge—
ordneten für den 5. diesseitigen Wahlbezirk —
(Kreise Saaubrücken, Ottweiler, St. Wendel) —,
Landgerichtsrat Dr. Röchling in Berlin infolge
seiner Ernennung zum Landgerichts-Direktor
sein Mandat niedergelegt hat, ist eine Ersatzwahlerforderlich,
deren Bornahme vondem Herrn
Minister des Innern angeordnet worden ist.
Für die nach 8S 18 der Verordnung vom
30. Mai 1849 (G.⸗S. S. 205) zunächst vorzu—
nehmenden Ergänzungswahlen der Wahlmänner
wird Mittwoch, der 29. August d. Is. und für die
Wahl des Abgeordneten am Wahlorte Ottweiler
Mittwoch, der b. September d. I2. als Wahltag
bestimmt.
Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Bekanntmachung.
Die unter dem Schweinebestande des Bierverlegers
Eduard Cibis zu St. Johann (Saar) bestandene Schweine—
seuche ist nach amtstierärztlicher Mitteilung als abgeheilt
anzusehen.
Die über das Geböft verhängte Stallsperre wird hier—
durch aufgehoben.
Saarbrücken, den 17. Juli 1906.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: Jaeger, Regierungs-⸗Assessor