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Saurbrücker
Jusertiuns⸗
gebühren:
die 4 gespalten⸗
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— deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —
Abonnements⸗
preis:
ahrlich 2 Mark.
rswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ir. 4.
Montag, den 22. Januar 1906.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen können durch
den Vorstand der Handwerkskammer genehmigt werden.
Beschwerden gegen dessen ablehnenden Bescheid sind au den
Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier zulässig.
Bei Anwendung dieser Vorschriften sind mehrere gleich—
zeitig betriebene Handwerke als ein Handwerk zu betrachten.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bestimmungen
in der Lehre befindlichen Lehrlinge dürfen ausgelehrt werden.
Verstöße gegen die obenstehenden Bestimmungen werden
gemäß 8 130 in Verbindung mit 8 148. 9b der Reichs—
Jewerbeordnung geahndet.
Diese Vorschriften treten am 1. April 1906 in Kraft.
St. Johann⸗Saarbrücken, den 15. November 1905
Die Handwerkskammer.
M. Kindgen, Vorsitzender. Dr. Schulz, Syndikus.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika
in Aachen ernannte bisherige Generalkonsul dieser Staaten
in Anckland (Ner- Seeland) Frank Dillingham ist zufolge
krlasses des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegen—
ib 12800.3
heiten vom 5. d. Mts. 7Ig in dieser Amtseigenschaft
anerkannt und zugelassen worden.
Trier, den 4. Januar 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen
Dem Kaufmann Karl Oskar Pillon zu St. Johann,
Viktoriastraße Nr. 10 wohnhaft, habe ich auf Grund des
Allerhöchsten Erlasses vom 12. Juli 1867 die Führung
des Familiennamens „Faller“ gestattet.
Dies wird hierdurch unter Hinweis auf Titel 2 des
Gesetzes über die Vornamen und Namensänderungen vom
b. April 1803 zur allgemeinen Kenntnis gebracht
Trier, den 5. Januar 1906.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.
Vorstehende Vorschriften sind durch Erlaß des Herrn
Ministers für Handel und Gewerbe vom 6. Dezember 1905
— J.⸗Nr. IV. 106598 — genehmigt worden.
Trier, den 6. Januar 1906.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Hagen
Bekanntmachung, die Prufung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amisblatt—
bekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120 und vom 31.
Mai 1905 S. 132/138) ist eine Prüfung
auf den 28. März d. Is
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen. werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorfitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementstierarzte Dr. Steinbach hier, unter Ein⸗
reichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeuonisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor⸗
litzenden der Prüfungsbehörde.
Trier, den 7. Januar 1906.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen
Vorschriften
über die zulässige Zahl von Lehrlingen im Bäcker- und Konditoren⸗
dewerbe, im Barbier⸗, Friseur⸗ und Perückenmacher-Gewerbe, im
-„chlosser⸗, Mechamker⸗, Maschinenbauer⸗ und Schmiede⸗Gewerbe.
Auf Grund des 8 130 der Reichsgewerbeordnung hat
die Handwerkstammer Saarbrücken in ihren Vollver—
sammlungen vom 28. März und 16. November 1905 be—
schlossen, vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Ministers
für Handel und Gewerbe, folgende Vorschriften über die
zulässige Höchstzahl von Lehrlingen in den vorgenannten
Handwerksbetrieben zu erlassen:
Es dürfen an Lehrlingen beschäftigt werden:
Im Bäcker- und Konditoren-Gewerbe, wenn
der Lehrherr allein arbeitet, höchstens 2 Lehrlinge,
für jeden regelmäßig beschäftigten Gesellen aukerdem
aoch ein weiterer Lehrling;
Im Barbier-, Friseur-und Perückenmacher—
Bew erbe, wenn der Lehrherr allein arbeitet, höchstens
2 Lehrlinge, für jeden regelmäßig beschäftigten Gehülfen
ein weiterer Lehrling;
Im Schlosser-, Mechaniker⸗, Maschinen—
bauer⸗ und Schmiede-Gewerbe, wenn der
Lehrherr allein arbeitet, höchstens 3 Lehrlinge, für
zeden regelmäßig beschäftigten Gesellen höchstens 2
weitere Lehrlinge.