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Anordnung.
Auf Grund des 8 4 des Gesetzes über die Polizei⸗
Verwaltung vom 11. März 1860 (G-S. S. 265) ordne ich
hiermit für den Umfang des Regierungsbezirkes Trier
Folgendes an:
Die Bestätigung der im Hauptamte anzustellenden unteren
Polizeiexekutivbeamten (Polizeisergeanten ꝛc.) in den mehr
als 10000 Einwohnern zählenden Städten und Land⸗
gemeinden der Rheinprovinz wird von der Ablegung einer
besonderen Prüfung abhängig gemacht, welche vor der im
Anschluß an die Polizeischule in Düsseldorf errichteten Prüf⸗
uingskommission zu bestehen ist.
2.
Diese Prüfung, durch welche sich die Beamten über ihre
achtechnische Ausbildung und Befähigung für den Polizei—
dienst auszuweisen haben, erfolgt auf Grund der Prüfungs⸗
ordnung vom 10. Juni 1906.
3.
Von der Ablegung dieser Prüfung sind diejenigen oben—
genannten Polizeibeamten befreit, welche die Polizeischule in
Düsseldorf oder einen von mir oder einem sonst zuständigen
Regierungspräsidenten als gleichwertig anerkannten, syste⸗
matischen Lehrkursus mit Erfolg besucht haben.
Für Fälle, in welchen besondere Verhältnisse es geboten
erscheinen lassen, steht mir die Befugnis zu, einerseits die
Polizeibeamten obengenannter Art in Städten und Land—
gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern der Ver—
pflichtung zur Ablegung der Prüfung zu unterwerfen, andrer⸗
seits auch in Städten und Landgemeinden von über 10 000
Tinwohnern von dieser Prüfung zu befreien.
5.
Diese Anordnung tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Vorstehende Anordnung nebst der nachfolgenden Prüfungs⸗
odnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 22. Juni 1906.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Prüfungs⸗Ordnung für Polizei⸗Sergeanten.
S I.
Der Zweck der Prüfung ist, festzustellen, ob die Bewerber
um kommunale Polizeisergeanten⸗-Stellen in der Rheinprovinz,
die sich ihr unterziehen, die für ihren Beruf nötige geistige
Begabung und Kenntnis besitzen.
82.
Die Prüfung wird von einer Kommission abgehalten.
Sie besteht:
aus einem von dem Herrn Oberpräsidenten der Rhein⸗
provinz zu ernennenden staatlichen höheren Verwaltungs⸗
beamten als Vorsitzenden,
b) dem Dirigenten der Polizeischule zu Düsseldorf,
c) den beiden bei derselben als Lehrer angestellten Polizei⸗
heamten.
8 4.
Zur Deckung der durch die Prüfung entstehenden Aus—
gaben hat jeder Prüfling eine Prüfungsgebühr von 5 Mk.
zu zahlen. Etwaige Ueberschüsse fließen in die Kasse der
Polizeischule zu Düsseldorf.
8 5.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche.
86.
Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfassung einer
Anzeige, deren Tatbestand mündlich vorgetragen wird und
in der Bearbeitung einer Aufgabe aus einem den Prüflingen
naheliegenden Gebiete.
87.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich vornehmlich auf
folgende Gegenstände:
1. Ueberblick über Verfassung und Verwaltung Preußens
und des Deutschen Reiches,
Allgemeine Berufspflichten und Verhältnisse der Polizei⸗
beamten,
Verhalten gegenüber dem Publikum, dem Militär und
den Behörden,
Waffengebrauch, Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Be⸗
schlagnahme,
Verhalten im regelmäßigen Dienste und bei besonderen
Fällen (Unglücksfälle, Schadenfeuer und dergleichen),
Die wichtigsten Paragraphen des Reichsstrafgesetzbuches,
Die Reichsgewerbeordnung,
Das Vereins- und Versammlungsrecht,
Das Feld⸗ und Forst⸗Polizeigesetz,
Besetz, betreffend den Forstdiebstahl,
Das Jagdgesetz und das Gesetz über die Schonzeiten
des Wildes,
12. Das Fischereigesetz,
13. Das Reichsgesetz über die Presse,
14. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien,
15. Grundzüge der Nahrungsmittel- und Seuchen-Polizei,
16. Die wichtigsten Regierungs- Polizei-⸗Verordnungen.
Düsseldorf, den 10. Juni 1906. L.C. 6381.
Der Regierungs-Präsident.
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Bekanntmachung.
Für die Entnahme von Sand und Kies oder anderer von
den Flüssen geführter Materialien aus der Saar und Mosel
ist vom 1. Juli d. Is. ab O,50 Mk. für das Kubikmeter
zu entrichten. Meldungen zur Entnahme sind an den zu—
tändigen Strommeister zu richten, der die Plätze, an denen
vorgenannte Baustoffe im Flußbette gebaggert oder abgegeben
werden dürfen, anweisen wird.
Trier, den 19. Mai 1906.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.
83.
Die Prüfung findet im Regierungsgebäude zu Düssel—
dorf statt. Der Termin derselben wird jedesmal im Amts⸗
blatt bekannt gegeben.